Überstunden: Was ist zulässig?

Überstunden – in kaum einem Unternehmen geht es ohne. Aber kann der Arbeitgeber ohne weiteres Überstunden anordnen? Habe ich ein Recht auf Freizeitausgleich und was passiert, wenn ich mich weigere, Überstunden zu machen? Wir liefern die Antwort auf diese und weitere Fragen zum Thema Überstunden.

Was muss bei Überstunden beachtet werden?

Überstunden: Was versteht man darunter?

Wenn es um das Thema Überstunden geht, sollten Sie zunächst eine wichtige Unterscheidung kennen: Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Überstunden und Mehrarbeit häufig synonym verwendet – sie sind es juristisch gesehen aber nicht.

  1. Überstunden: Mit Überstunden ist gemeint, dass der Mitarbeiter länger arbeitet, als es in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Bei einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche, würden Sie ab der 21. Stunde Überstunden machen. Als Überstunden gilt aber auch, wenn Sie nicht über das Schichtende hinaus arbeiten, aber auf Ihre Pausen verzichten. Denn auch dann arbeiten Sie länger, als es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
  2. Mehrarbeit: Mehrarbeit meint dagegen, dass der Mitarbeiter länger arbeitet, als es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorsieht. Er mit der Mehrarbeit also die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet.

Kurzum, bei Überstunden handelt es sich um eine Überschreitung der im Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Arbeitszeit, während sich Mehrarbeit aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt.

Muss ich Überstunden leisten?

Ob Sie Überstunden leisten müssen, kommt auf Ihren Job, den Arbeitsvertrag und andere Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen haben, an. Zwar hat der Arbeitgeber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Sie Überstunden leisten, in der Praxis ist es jedoch so, dass viele Arbeitnehmer es tun.

Schauen Sie sich daher Ihren Arbeitsvertrag, bestehende Betriebsvereinbarungen und den geltenden Tarifvertrag für Ihre Branche genau an. Gibt es dort Regelungen für Überstunden, gelten diese natürlich auch für Sie.

Häufig nennt sich der Punkt, in dem es um die Überstunden geht, „Anordnungsbefugnis“. Denn hier ist festgehalten, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber Überstunden von seinen Beschäftigten verlangen darf.

Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, darf der Arbeitgeber trotz Anordnungsbefugnis nicht eigenmächtig und nach Gutdünken entscheiden. Denn er muss den Betriebsrat befragen, bevor er Überstunden anordnen darf.

Jedoch gibt eine Ausnahme: Bei echten Notfällen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob Überstunden angeordnet werden oder nicht. Er muss in diesen Fällen nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats warten – schließlich muss es bei Notfällen schnell gehen.

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Die Anzahl der Überstunden, die pro Woche erlaubt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Arbeitszeitgesetz. Dort ist zu lesen, das Arbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten dürfen. Da der Samstag als normaler Werktag im Sinne des Gesetzes gilt, ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (8 Stunden an 6 Arbeitstagen).

In einigen Fällen kann die wöchentliche Arbeitszeit sogar auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten die zu viel gearbeiteten Stunden wieder ausgleichen können.

Bei Überstunden, die nachts geleistet werden, ist dieser Zeitraum noch kleiner: Arbeitgeber müssen in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen dafür sorgen, dass der Mitarbeiter die Überstunden ausgleichen kann.

Ausnahme: Leitende Angestellte sind von den Regelungen in Bezug auf die Überstunden nicht betroffen. Von ihnen wird häufig erwartet, dass sie mehr Einsatz für das Unternehmen bringen. Außerdem gilt das Arbeitszeitgesetz nicht für sie.

Und auch für folgende Personengruppen gelten andere, nämlich strengere, Regelungen für Überstunden:

Diese dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Überstunden leisten.

Zuschläge für Überstunden

Auch die Zuschläge für Überstunden können individuell ausgehandelt werden. Der Gesetzgeber sieht nämlich nicht vor, dass Überstunden besser bezahlt werden als die reguläre Arbeitszeit.

Gibt es jedoch entsprechende Regelungen im Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, gelten die Zuschläge für Überstunden – und zwar für alle Mitarbeiter gleichermaßen.

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten

Bei Teilzeitbeschäftigten stellt sich die Frage, ob es in Bezug auf Überstunden etwas besonderes zu beachten gibt. So könnte zum Beispiel denkbar sein, dass Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde einen Zuschlag für die zu viel geleistete Arbeit bekommen. Und das zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn, den sie ohnehin für die Überstunden erhalten.

Dem ist aber nicht so. Zuschläge für Überstunden erhalten Teilzeitbeschäftigte nur dann, wenn sie mehr arbeiten als Vollzeitbeschäftigte im Unternehmen. Sie bekommen also nur dann einen Zuschlag, wenn ihre Kollegen in Vollzeit auch einen bekommen.

Ein weiterer Irrtum, der in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte und Überstunden herrscht, ist der Arbeitsvertrag an sich. Denn Überstunden haben keinen Einfluss auf der Arbeitsverhältnis. Hin und wieder liest man davon, dass eine Teilzeit- in eine Vollzeitstelle umgewandelt wird, wenn der Beschäftigte in Teilzeit über einen längeren Zeitraum so viel arbeitet wie ein Vollzeitbeschäftigter.

In der Praxis ändert sich jedoch der Arbeitsvertrag nicht automatisch. Auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter mehrere Wochen im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung arbeitet. Um den Arbeitsvertrag zu ändern, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Kann ich Überstunden verweigern?

Sofern im Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass Mitarbeiter Überstunden leisten sollen, sind Sie dazu verpflichtet. Weigern Sie sich trotzdem ohne triftigen Grund, könnte das sogar eine außerordentliche, fristlose Kündigung zur Folge haben.

Denn streng genommen gilt es als Arbeitsverweigerung, wenn Sie keine Überstunden ableisten möchten. Und die hat nicht nur eine Abmahnung zur Folge, sondern kann ein Grund für den Arbeitgeber sein, das Arbeitsverhältnis umgehend zu beenden.

Allerdings muss dazu der Umfang der Überstunden mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar sein. Weigern Sie sich lediglich, Überstunden abzuleisten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, drohen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Also weder eine Abmahnung noch eine Kündigung.

Im Gegenteil: Verlangt Ihr Chef, dass Sie mit den Überstunden gegen geltende Gesetze verstoßen, haben Sie sogar das Recht, außerordentlich und fristlos zu kündigen.

Überstunden abbauen: Welche Rechte habe ich?

Grundsätzlich kommt es auch bei dem Abbau der Überstunden auf den Arbeitsvertrag oder andere schriftliche Vereinbarungen an. Es gibt beispielsweise Arbeitsverträge, in denen festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer Überstunden leisten muss und diese bereits mit dem Gehalt abgegolten sind – besonders bei Führungskräften ist dieses Vorgehen häufig.

Jedoch kann auch in diesem Fall der Arbeitgeber nicht wahllos Überstunden anordnen schon gar nicht, wenn er sie nicht bezahlt. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes müssen natürlich immer beachtet werden.

Davon abgesehen darf auch nur eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten werden. Meist sind es 10 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Alle Überstunden, die darüber hinaus anfallen, muss der Arbeitgeber vergüten oder auf anderem Wege ausgleichen.

Statt die Überstunden zu bezahlen, können sie aber auch auf ein Arbeitszeitkonto angesammelt und später gegen Freizeit eingetauscht werden. Einige Arbeitgeber bieten sogar Lebensarbeitszeitkonten an und ermöglichen dadurch ihren Beschäftigten, früher in Rente zu gehen.

Existiert ein derartiges Konto nicht, können Sie nicht einfach in Eigenregie Überstunden ansparen. Denn tatsächlich verfallen geleistete Überstunden nach einer gewissen Zeit: Nach drei Jahren sind die Überstunden verjährt und Sie können sie sich weder ausbezahlen lassen noch einen Freizeitausgleich dafür verlangen.

In der Regel haben jedoch nur Normalverdiener einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Überstunden. Besserverdiener, also Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen, können in der Regel nicht von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Jahr 2020 liegt bei 6.900 Euro in West- und 6.450 Euro in Ostdeutschland.

Freizeitausgleich statt Bezahlung: Wer entscheidet?

Sie als Mitarbeiter haben die Wahl, ob Sie sich die Überstunden ausbezahlen lassen oder lieber einen Freizeitausgleich dafür bekommen möchten. Auch wenn der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnet, müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Vorausgesetzt Sie haben keine anderslautende Vereinbarung unterschrieben.

Trotzdem kann es sich lohnen, sich für einen Freizeitausgleich statt einer Auszahlung der Überstunden zu entscheiden. Denn die zusätzliche Bezahlung treibt den Jahresverdienst in die Höhe – und das wirkt sich wiederum ungünstig bei der Steuererklärung aus.

Von einem zusätzlichen freien Tag könnten Sie daher mehr haben, als von einer Bezahlung der Überstunden, die am Ende gering ausfällt, weil sie relativ hoch versteuert wird.

Was passiert mit den Überstunden bei einer Kündigung?

Wenn Sie kündigen möchten oder aber Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gekündigt hat, stellt sich natürlich ebenfalls die Frage, was mit den angesammelten Überstunden passiert.

In der Regel haben Sie auch in dieser Situation die Wahl, ob Sie sich die Überstunden auszahlen lassen oder aber lieber freie Tage im Gegenzug bekommen möchten.

Aber auch das hängt von den Umständen der Kündigung ab. Denn bei einer fristlosen Kündigung werden Sie kaum Gelegenheit haben, Ihre freien Tagen einzulösen. Dann bleibt nur die Option der Auszahlung.

Dabei ist zum Einen eine gute Dokumentation wichtig. Nur so können Sie sicher sein, dass auch alle Überstunden ausgezahlt werden, die Ihnen zustehen. Eine Pflicht zur Dokumentation hat Ihr Arbeitgeber ohnehin. Es schadet aber auch nicht, wenn Sie selbst Buch über die geleisteten Überstunden führen.

Es kommt aber auch auf die Regelungen im Arbeitsvertrag an. Wie bereits angesprochen, verfallen Überstunden ohnehin nach drei Jahren. Unter Umständen könnte in einer schriftlichen Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben, etwas anderes vereinbart sein und die Überstunden noch früher verfallen.

Schauen Sie daher genau nach, was Sie zu Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Sollten die Überstunden verfallen sein, haben Sie weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf eine Auszahlung der Überstunden.

Überstunden und Kurzarbeit: Geht das überhaupt?

Die Idee hinter der Kurzarbeit lautet, dass Mitarbeiter weniger arbeiten, weil weniger zu tun ist – zum Beispiel deshalb, weil ihr Arbeitgeber wirtschaftlich in Schieflage geraten ist.

Der Staat springt an dieser Stelle ein und übernimmt einen Teil der Kosten der Arbeitnehmer und sorgt so auch dafür, dass die Lohneinbußen für die Beschäftigten moderat ausfallen.

Kurzarbeit kann also dann beantragt werden, wenn wegen schlechter Auftragslage Arbeitsplätze in Gefahr sind. Aber wie verträgt sich das mit Überstunden? Denn Überstunden fallen ja gerade dann an, wenn viel zu tun ist und es dem Unternehmen gut geht.

Sie ahnen vermutlich schon, wo die Reise hingeht: Überstunden und Kurzarbeit stehen in Widerspruch zueinander. Daher können Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden, keine Überstunden anordnen, denn damit würde die Grundlage für die Überstunden wegfallen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Ihr Arbeitgeber unbedingt einen wichtigen Auftrag abschließen muss und von dem Erfolg des Auftrags Arbeitsplätze abhängen, können Überstunden genehmigt werden.

Allerdings sind die Hürden dazu recht hoch und der Arbeitgeber muss einige Nachweise erbringen, dass es wirklich nicht ohne Überstunden geht. Müssen immer wieder Überstunden angeordnet werden, könnte der Anspruch auf Kurzarbeitergeld komplett entfallen.

Für Sie als Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben Überstunden einen Nachteil: Werden die Überstunden ausgezahlt, verringert sich Ihr Kurzarbeitergeld. Daher kann es in diesem – zugegebenermaßen sehr seltenen Fall – eher sinnvoll sein, sich für einen Freizeitausgleich zu entscheiden oder aber die Stunden auf ein Arbeitszeitkonto einzuzahlen. Denn Freizeit dürften Mitarbeiter in Kurzarbeit ohnehin mehr als genug haben.

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