Steuererklärung: Wann und warum man sie machen sollte

Muss ich eine Steuererklärung machen? Was bringt mir das? Und bis wann ist es möglich? Diese Fragen kommen immer wieder auf. Wir erklären, für wen die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht ist, warum sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen kann und welche Fristen es zu beachten gilt.

Ein Mann sitzt am Laptop und macht die Steuererklärung

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Landläufig hält sich die Meinung, Selbständige müssten eine Steuererklärung abgeben und für Arbeitnehmer sei sie freiwillig. Das ist zwar vom Grundsatz richtig, stimmt aber so pauschal nicht. Denn auch Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Dann ist auch von einer Pflichtveranlagung die Rede, der die Antragsveranlagung gegenübersteht. Die Antragsveranlagung ergibt sich, wenn ein Antrag auf Einkommenssteuerveranlagung im Rahmen einer freiwilligen Steuererklärung gestellt wurde.

Normalerweise sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Der Arbeitgeber führt für sie Lohnsteuer ab, weshalb im Hinblick auf die Steuer alles geregelt ist – eigentlich. In bestimmten Situationen müssen Sie dennoch eine Steuererklärung machen. Das ist nach § 46 Einkommenssteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen der Fall, auch wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stammt, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.

In diesen Fällen ist die Steuererklärung Pflicht

Aus § 46 EStG geht hervor, für wen die Steuererklärung verpflichtend ist. Eine Steuererklärung ist für Sie Pflicht, wenn Sie …

  • in einem Jahr Nebeneinkünfte über 410 Euro erzielt haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  • mehreren Beschäftigungen nachgegangen sind und daher von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben. Ausnahme: Der Lohn mehrerer Arbeitgeber wurde für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet.
  • ebenso wie Ihr Ehe- oder Lebenspartner steuerpflichtig beschäftigt waren und einer von Ihnen Steuerklasse V, Steuerklasse VI oder Steuerklasse IV mit Faktor hat.
  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, das mehr als 410 Euro betrug, dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit den Steuersatz erhöhen kann.
  • Freibeträge beim Lohnsteuerabzug genutzt haben, zum Beispiel für Werbungskosten oder Sonderausgaben (ausgenommen Hinterbliebenen- und Behindertenpauschbeträge und Kinderfreibeträge).
  • als Eltern geschieden sind, dauerhaft getrennt leben oder nicht verheiratet sind und beantragt haben, dass der Ausbildungsfreibetrag oder ein Behindertenpauschbetrag anders als je zur Hälfte aufgeteilt wird.
  • sich im betreffenden Kalenderjahr haben scheiden lassen, Ihr Partner gestorben ist oder einer der Ehepartner im betreffenden Zeitraum erneut geheiratet hat.
  • eine Abfindung von einem ehemaligen Arbeitgeber erhalten haben, bei der die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug genutzt wurde.
  • auf Ihrer Lohnsteuerkarte ein Ehepartner eintragen ist, der beschränkt steuerpflichtig ist und im EU-Ausland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Staaten plus Liechtenstein, Norwegen und Island – die Schweiz zählt nicht dazu) lebt.
  • im Ausland leben und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Neben diesen Personengruppen muss auch eine Steuererklärung abgeben, wer als Selbständiger, Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig ist. Das gilt, sofern die damit verbundenen Einkünfte höher sind als der Grundfreibetrag, unter dem keine Einkommenssteuer fällig wird. Für das Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro für ledige Personen und 18.816 Euro für Paare.

In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Einkommenssteuererklärung machen, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalerträgen hatten. Das ist etwa der Fall, wenn darauf keine Abgeltungssteuer erhoben wurde oder Sie zu hohe Freistellungsaufträge gestellt haben. Eine Einkommenssteuererklärung ist natürlich auch dann Pflicht, wenn das Finanzamt sie einfordert – zum Beispiel, weil sie geerbt oder eine Schenkung erhalten haben.

Freiwillige Steuererklärung: Darum lohnt es sich in vielen Fällen

Bestimmte Personengruppen müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Jedem, der dazu nicht verpflichtet ist, steht es frei, freiwillig eine Steuererklärung zu machen. Und das lohnt sich in vielen Fällen. Gerade, wer keine Steuererklärung machen muss, kann oft viel Geld darüber zurückbekommen, wenn er im Vorjahr oder dem betreffenden Zeitraum zu viele Steuern gezahlt hat. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Steuererstattung im Jahre 2016 zum Beispiel bei 1.027 Euro.

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie im vergangenen Jahr viele steuermindernde Ausgaben hatten. Dazu zählen etwa hohe Sonderausgaben, Werbungskosten oder anderweitige hohe finanzielle Belastungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Denken Sie dabei etwa an Fahrtkosten, Dienstreisekosten, Kosten für Fort- und Weiterbildungen, Bewerbungskosten, Versicherungsbeiträge, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Kosten für die Kinderbetreuung. Auch Handwerkerkosten können Sie teilweise von der Steuer absetzen.

Hohe Werbungskosten führen zu höheren Rückzahlungen

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, wird automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt. Waren Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher, können Sie diese einzeln anführen. Dass die Werbungskostenpauschale überschritten wird, ist schon dann wahrscheinlich, wenn Sie in einem Vollzeit-Job jeden Tag eine vergleichsweise weite Strecke zur Arbeit gependelt sind. Hohe Werbungskosten führen tendenziell zu einer höheren Steuererstattung.

Nach einer Heirat können sich ebenfalls verhältnismäßig hohe Steuerrückzahlungen durch die Einkommenssteuererklärung ergeben. Das hängt damit zusammen, dass eine Heirat häufig zu einer günstigeren Steuerklasse führt. Auch, wenn Sie von vornherein relativ viele Steuern gezahlt haben, ergibt sich durch die Abgabe einer Steuererklärung eher eine Rückzahlung durch das Finanzamt.

Pauschalen können die Steuerlast mindern

Es lohnt sich oft auch, Pauschalen anzusetzen – etwa für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Pflegepauschbeträge oder Behindertenpauschbeträge. Hier gibt es fixe Beträge, die Sie nutzen können. Mitunter ist das selbst dann möglich, wenn Sie tatsächlich gar keine entsprechenden Ausgaben hatten – wie bei der Pauschale für Arbeitsmittel. Waren die tatsächlichen Ausgaben im jeweiligen Bereich höher als die Pauschale, können sie in vielen Fällen in der eigentlichen Höhe angesetzt werden. Mitunter sind die absetzbaren Kosten jedoch auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

Mit einem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Geld Sie durch die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung zurückbekommen könnten. Übrigens gehen Sie mit einer freiwilligen Steuererklärung kein Risiko ein: Ergibt sich daraus wider Erwarten eine Nachforderung des Finanzamts, können Sie die Steuererklärung einfach zurückziehen. Sie können innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Sollten Sie nicht dazu verpflichtet gewesen sein, eine Steuererklärung zu machen, gibt das Finanzamt diesem Einspruch häufig statt. Auch den Antrag auf Veranlagung können Sie im Fall einer freiwilligen Steuererklärung zurückziehen, indem Sie die Rücknahme schriftlich erklären.

Steuererklärung: Welche Frist muss beachtet werden?

Innerhalb welcher Frist Sie die Steuererklärung einreichen müssen, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder nicht. Zur Veranlagung verpflichtete Personen haben bis zum 31. Juli eines Jahres Zeit, die Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr abzugeben. Falls Sie dabei Hilfe erhalten (Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein), wird die Frist bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres verlängert. Im Jahr 2021 fällt das Ende der verlängerten Frist auf einen Sonntag, weshalb es sich auf den darauffolgenden Montag, den 1. März 2021, verschiebt.

Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür deutlich länger Zeit, nämlich vier Jahre. Für die Steuererklärung für das Jahr 2019 haben Sie somit beispielsweise bis Ende des Jahres 2023 Zeit. Geben Sie die Einkommenssteuererklärung zu spät ab, drohen Verspätungszuschläge. Nach § 152 Abgabenordnung (AO) beläuft sich der Verspätungszuschlag auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer beziehungsweise beträgt mindestens 25 Euro je angefangener Monat der verspäteten Abgabe.

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