Bewerbung mit Schwerbehinderung: Die Behinderung offen thematisieren oder nicht?

Wer als Schwerbehinderter Bewerbungen schreibt, bekommt häufig viele Absagen. Die Suche nach einem Job ist aus Sicht vieler Betroffener schwer. Auch deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob die Schwerbehinderung im Bewerbungsprozess überhaupt offengelegt werden sollte. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir Ihnen in unserem Ratgeber vorstellen. Außerdem finden Sie darin Tipps zum besten Vorgehen bei Bewerbungen.

Frau mit Schwerbehinderung bewirbt sich.

Schwerbehinderte: Bewerbung unter erschwerten Bedingungen

Rund 7,8 Millionen Menschen in Deutschland haben eine Schwerbehinderung. Offiziell geht etwa eine Million davon einer Arbeitstätigkeit nach. Tatsächlich dürfte die Zahl höher liegen, denn viele Betroffene wissen entweder selbst nicht, dass sie als schwerbehindert gelten, oder verheimlichen die Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber – aus Angst vor negativen Konsequenzen.

Als schwerbehindert gilt nicht nur, wer etwa durch Wirbelsäulenschäden im Rollstuhl sitzt oder wessen geistige Fähigkeiten eingeschränkt sind. Allgemein gilt ein Grad der Behinderung von 50 und höher als Schwerbehinderung. Damit gelten auch Menschen mit Bronchialasthma, schweren Formen von Bluthochdruck mit Beteiligung von Organen, fehlenden Gliedmaßen oder einer unlängst überstandenen Krebserkrankung als schwerbehindert.

Viele Bewerber verschweigen ihre Schwerbehinderung

Eine Behinderung ist damit längst nicht immer offensichtlich. Viele Bewerber, bei denen dies möglich ist, verschweigen ihre Schwerbehinderung deshalb in Bewerbungen. Sie haben in solchen Fällen prinzipiell keine schlechteren Chancen bei der Jobsuche.

Anders sieht es bei Menschen aus, deren Behinderung offensichtlich ist. Sie haben es zum Teil sehr schwer, einen Job zu finden. Die Vorbehalte von Arbeitgebern sind oft groß. Sie befürchten, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter weniger leistungsfähig und belastbar sein könnte. Oft wird unterstellt, dass schwerbehinderte Angestellte häufiger ausfallen. Solche Vorurteile können dazu führen, dass Sie als (offen) schwerbehinderter Bewerber Schwierigkeiten haben, eine Jobzusage zu bekommen.

Dabei sind Arbeitgeber eigentlich in der Pflicht, schwerbehinderte Bewerber einzustellen.

In Deutschland gilt: Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten müssen mindestens fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Bewerbern besetzen. Tun sie dies nicht, wird pro unbesetzter (Schwerbehinderten-)Stelle ein Ausgleich fällig. Besonderer Druck lastet auf öffentlichen Arbeitgebern, die eine Vorbildfunktion haben. Sie sind nach § 82 Satz 2 SGB IX dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen – es sei denn, sie sind „offensichtlich“ fachlich nicht geeignet, den Job auszuüben.

Die Schwerbehinderung offen ansprechen oder verheimlichen?

Abhängig von der Art ihrer Schwerbehinderung können Bewerber selbst entscheiden, ob sie ihre Behinderung im Bewerbungsprozess offen thematisieren oder sie diese zunächst lieber für sich behalten. Eine Offenbarungspflicht gegenüber einem möglichen Arbeitgeber gibt es in dem Sinne nicht. Wägen Sie in Ihrem konkreten Fall ab, welches Vorgehen Ihnen am sinnvollsten erscheint – mit den folgenden Pro- und Contra-Argumenten.

Schwerbehinderung und Bewerbung: Was dafür spricht, mit offenen Karten zu spielen

Ob Sie Ihre Schwerbehinderung schon vor der Jobzusage zur Sprache bringen, hängt grundsätzlich davon ab, womit Sie sich am wohlsten fühlen. Viele Bewerber haben ein schlechtes Gewissen, wenn sie einen solchen Aspekt bei der Bewerbung verschweigen. Das brauchen Sie zwar nicht haben, trotzdem kann es ein Faktor bei Ihrer Entscheidung sein. Indem Sie Ihre Behinderung offen ansprechen, sorgen Sie für Transparenz. Das schafft die Voraussetzung für ein gutes Verhältnis zum möglichen neuen Arbeitgeber. Das gilt umso mehr, wenn Ihre Behinderung Sie in Ihrer Arbeit beeinträchtigt. Dann gebietet es die Fairness, das Thema zur Sprache zu bringen.

Dafür, die Schwerbehinderung in Ihrer Bewerbung oder im Vorstellungsgespräch zu erwähnen, spricht auch, dass Sie vorher nicht wissen, wie der jeweilige Arbeitgeber zu diesem Thema steht. Viele Entscheidungsträger reagieren verhalten – andere behandeln schwerbehinderte Bewerber bevorzugt. Ob das bei einem Unternehmen der Fall ist, können Sie ein Stück weit im Vorfeld eruieren: Meist findet sich in der Stellenausschreibung ein Satz, der ausdrückt, dass die Bewerbung von Schwerbehinderten bevorzugt behandelt wird.

Bei solchen Unternehmen haben Sie also sogar bessere Chancen, wenn Sie mit offenen Karten spielen. Die Arbeitgeber wollen damit ihre Quote erfüllen, Ausgleichsabgaben vermeiden oder handeln schlicht nach ihren Wertvorstellungen. Viele Arbeitgeber haben zudem Angst vor rechtlichen Konsequenzen, wenn sie einen schwerbehinderten Bewerber nicht zumindest zum Vorstellungsgespräch einladen – das kann schließlich als Diskriminierung ausgelegt werden. Das gilt besonders für öffentliche Arbeitgeber, die gesetzlich verpflichtet sind, schwerbehinderte Bewerber zum Bewerbungsgespräch zu bitten. Damit sind Sie dem ersehnten Job näher. Das Vorstellungsgespräch bietet Ihnen eine Plattform, um den Arbeitgeber von Ihren Kompetenzen zu überzeugen.

Für die Offenlegung Ihrer Schwerbehinderung spricht auch, dass Sie dadurch besondere Rechte haben. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu bieten. Er muss Sie, falls nötig, in Teilzeit arbeiten lassen und Ihnen fünf Tage zusätzlichen Urlaub zuzugestehen. Als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung dürfen Sie außerdem Überstunden verweigern und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Warum es sinnvoller sein kann, die Schwerbehinderung für sich zu behalten

11,2 Prozent – so hoch war die Arbeitslosenquote bei schwerbehinderten Menschen im Jahr 2018. Damit war sie fast doppelt so hoch wie die durchschnittliche Arbeitslosigkeit allgemein, die im selben Zeitraum bei 6,5 Prozent lag. Diese Zahlen spiegeln wider, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung schwerer einen Job finden als Bewerber ohne Behinderung. Sie zeigen auch, dass viele Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen.

Längst nicht jeden Arbeitgeber kümmert es, dass er dazu verpflichtet ist, ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern eine gewisse Zahl an schwerbehinderten Bewerbern einzustellen. Viele bleiben hinter der geforderten Quote von fünf Prozent zurück. Ein Viertel der von dieser Regelung betroffenen Unternehmen hat sogar keinen einzigen schwerbehinderten Mitarbeiter. Viele Firmen zahlen lieber die fällige Ausgleichsabgabe, die pro fehlendem Arbeitsplatz und Monat anfällt.

Gegen die proaktive Thematisierung der eigenen Schwerbehinderung spricht, dass viele Arbeitgeber skeptisch reagieren dürften. Ihre Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch können drastisch sinken, wenn Sie schon in der Bewerbung auf Ihre Behinderung zu sprechen kommen. Die Vorurteile des Entscheidungsträgers müssen nicht zutreffen – zu einer Absage führen sie womöglich trotzdem.

Gegen die Offenlegung Ihrer Schwerbehinderung in der Bewerbung spricht auch, dass Sie sich damit selbst in eine schwächere Position bringen könnten. Wenn Ihre Behinderung Sie an der angestrebten Arbeit nicht hindern würde, sollten Sie einen guten Grund haben, sie trotzdem vorher anzusprechen. Es wirkt sonst schnell, als würden Sie sich vorab entschuldigen oder rechtfertigen. Ungewollt können Sie sich so als Bewerber zweiter Klasse darstellen und damit Ihre Chancen schmälern.

Es mag verboten sein, Menschen mit Schwerbehinderung im Bewerbungsprozess zu diskriminieren. Das heißt jedoch nicht, dass es in der Praxis nicht oft genau so läuft. Wenn Sie Ihre Schwerbehinderung in jedem Fall zum Thema machen möchten, bevor man Sie einstellt, warten Sie lieber bis zum Vorstellungsgespräch. Hier haben Sie die Möglichkeit, zu zeigen, dass Sie trotzdem ein vielversprechender und fähiger Bewerber sind.

Schwerbehinderung in der Bewerbung thematisieren: Tipps zum Vorgehen

Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, als Schwerbehinderter in Ihrer Bewerbung auf Ihr Handicap zu sprechen zu kommen, ist Feingefühl gefragt. Der richtige Ort, um die Schwerbehinderung zu erwähnen, ist im Bewerbungsanschreiben. Die Erwähnung birgt jedoch gleich mehrere Risiken. Das Anschreiben bietet nur wenig Platz, um den Personaler von sich zu überzeugen. Überzeugen können Sie mit Ihren Vorzügen – von fachlichen Kompetenzen bis zu Soft Skills. Die Erklärung über Ihre Schwerbehinderung ist hingegen kein Pluspunkt – erfordert aber Platz, der für weitere Argumente in eigener Sache fehlt.

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass Sie in eine Rechtfertigungshaltung verfallen könnten. Ihre Schwerbehinderung ist nichts, was Sie entschuldigen müssten. Sie sind kein Bittsteller, sondern in erster Linie ein Bewerber mit bestimmten Fähigkeiten. Wenn Sie glauben, dass Sie die gewünschten Voraussetzungen für die Stelle mitbringen, sollten Sie auch entsprechend selbstbewusst auftreten.

Machen Sie nicht den Fehler, Ihre persönliche Situation lang und breit darzulegen. Ein, höchstens zwei kurze Sätze sind völlig ausreichend. Sie würden den Personalverantwortlichen sonst nur unnötig auf Ihre Schwerbehinderung aufmerksam machen – bei langen Erklärungen steigt die Gefahr, dass der Entscheidungsträger die Behinderung als etwas Negatives wahrnimmt.

Je nachdem, wo Sie sich bewerben möchten, kann sich ein vorheriger Kontakt mit dem Arbeitgeber lohnen. Im öffentlichen Dienst gibt es Gleichstellungsbeauftragte, die Sie kontaktieren können. Sie können dann in Erfahrung bringen, wie die Dienststelle mit Bewerbern mit Schwerbehinderung umgeht und was das beste Vorgehen bei einer Bewerbung ist. In privaten Unternehmen gibt es häufig Diversity-Beauftragte, die Sie ebenfalls ansprechen können.

Die Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch ansprechen?

Sie möchten als Schwerbehinderter nicht in der Bewerbung schreiben, dass Sie körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Eine weitere Möglichkeit, das Thema zur Sprache zu bringen, bietet das Vorstellungsgespräch. Falls Sie von sich aus darauf zu sprechen kommen möchten, überlegen Sie sich vorher, was Sie dazu sagen können.

Wichtig ist, dass Sie dem möglichen Arbeitgeber deutlich machen, dass Sie trotz der Behinderung dazu in der Lage sind, den angestrebten Job auszuüben. Je offener Sie kommunizieren, inwiefern Sie eingeschränkt sind oder eben nicht, desto eher können Vorurteile ausgeräumt werden. Auch hier gilt: Verfallen Sie nicht in eine Rechtfertigungshaltung. Sprechen Sie das Thema an, aber leiten Sie dann möglichst rasch auf Ihre Qualitäten über.

Was, wenn der Arbeitgeber seinerseits nachfragt?

Wenn Ihre Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist, möchten Sie sie womöglich weder in der Bewerbung noch im Vorstellungsgespräch zum Thema machen. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber sich bei Ihnen erkundigt, ob Sie eine Behinderung haben? Diese Frage ist in der Form nicht zulässig, weil sie einen Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht darstellt.

Zulässig sind Nachfragen jedoch dann, wenn für die Ausübung der Stelle bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten erforderlich sind. Der Arbeitgeber darf sich in solchen Fällen bei Bewerbern danach erkundigen, ob sie diese Fähigkeiten mitbringen. Hierbei ist die Frage jedoch allgemeiner gehalten, von einer Behinderung ist im Speziellen nicht die Rede.

Sie dürfen bei einer unzulässigen Frage nach einer Behinderung die Antwort verweigern oder lügen. Wägen Sie jedoch gut ab, ob Sie das mögliche neue Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen möchten. Je eher Sie das Gefühl haben, dass Sie auch mit Schwerbehinderung eine reelle Chance haben, desto eher kann es sich lohnen, bei der Wahrheit zu bleiben.

Juristische Optionen: Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Einstellung?

Wenn Sie sich immer wieder erfolglos bewerben und es stichhaltige Hinweise darauf gibt, dass das an Ihrer Schwerbehinderung liegt, können Sie juristische Mittel gegen die Absage eines Arbeitgebers in Betracht ziehen. Prinzipiell ist im Fall einer Benachteiligung im Einstellungsverfahren eine Schadensersatzklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) möglich. Sie sollten sich in einem solchen Fall mit einem Fachanwalt beraten.

Eine Schadensersatzklage kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber von Ihrer Schwerbehinderung wusste – zum Beispiel, weil Sie im Anschreiben darauf eingegangen sind oder im Vorstellungsgespräch davon berichtet haben. Andernfalls kann er Sie deswegen nicht diskriminiert haben.

Grundsätzlich sind Sie als Bewerber bei einer solchen Klage in der besseren Position. Sie müssen zwar Indizien dafür benennen können, dass das Unternehmen Sie diskriminiert hat. Die Beweislast liegt jedoch beim Unternehmen. Es muss überzeugend darlegen können, dass man Sie nicht wegen Ihrer Schwerbehinderung abgewiesen hat, sondern Sie auch ohne Behinderung nicht eingestellt worden wären. Gelingt das nicht, wird eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz fällig.

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