Urlaub während der Kurzarbeit: Das müssen Sie wissen

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet, arbeiten Beschäftigte oft deutlich weniger als sonst. Wie wirkt sich das auf den Urlaubsanspruch aus – kann man trotzdem Urlaub nehmen? Muss der Urlaub vor der Kurzarbeit genommen werden? Oder gilt er bei Kurzarbeit null gar als abgegolten? Hier erfahren Sie, wie das Thema rechtlich geregelt ist.

frau verbringt den urlaub waehrend kurzarbeit mit hund

Kurzarbeit: Weniger arbeiten, um Jobs zu sichern

Durch äußere Umstände oder suboptimale Strategien des Managements können Unternehmen in eine Krise geraten. In solchen Fällen sind Arbeitsplätze in Gefahr. Kurzarbeit ist dann eine mögliche Maßnahme, um Jobs zu sichern. Sie bietet sich für Firmen an, die aus wirtschaftlichen Gründen oder in einer akuten Krise die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter reduzieren müssen.

Bei Kurzarbeit arbeiten alle oder manche Mitarbeiter weniger, als es ansonsten für sie üblich war. Teilweise entfällt die Arbeit komplett, man spricht dann von Kurzarbeit null. Bei vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfällen können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen. Für Arbeitskräfte bedeutet das nicht nur weniger Arbeit, sondern auch weniger Lohn. Um die Lohnausfälle zumindest teilweise zu kompensieren, zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Es entspricht 60 oder 67 Prozent des bisherigen Nettolohns, wobei der höhere Satz für Beschäftigte mit Kindern gilt.

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt hat, stellt sich für betroffene Beschäftigte die Frage, wie es sich mit ihrem Urlaubsanspruch verhält. Können sie trotz der Kurzarbeit Urlaub nehmen? Baut sich weiterhin ein Urlaubsanspruch auf? Und darf der Arbeitgeber sie zwingen, Urlaub zu nehmen? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber, wie Urlaub bei Kurzarbeit rechtlich geregelt ist, welche Ansprüche Sie als Arbeitnehmer haben und was Sie beachten sollten, wenn Sie in Kurzarbeit Urlaub nehmen möchten.

Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt, ändert das am Urlaubsanspruch der Mitarbeiter zunächst einmal nichts: Die Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit sind dieselben wie bisher. Arbeitnehmern stehen die üblichen Urlaubstage zur Verfügung, die sie – in Absprache mit dem Arbeitgeber – frei verplanen können. Ein beantragter und genehmigter Urlaub kann grundsätzlich auch in Kurzarbeit genommen werden.

Arbeitgeber müssen die Wünsche ihrer Mitarbeiter bei der Urlaubsplanung berücksichtigen und ihnen nach Möglichkeit nachkommen. Das legt der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), genauer in § 7 BUrlG fest. Daraus ergibt sich zugleich die Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen – nämlich dann, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, durch die das erforderlich ist. Dennoch dürfen Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht ohne Weiteres streichen. Wer sich mit entsprechenden Vorhaben seines Vorgesetzten konfrontiert sieht, sollte mit dem Betriebsrat oder einem Anwalt sprechen.

Es macht in der Praxis einen Unterschied, ob es sich um aktuelle Urlaubstage aus dem laufenden Jahr oder um Resturlaub aus dem vergangenen Jahr handelt. Der Arbeitgeber kann von Beschäftigten verlangen, Resturlaub vor dem Beginn der Kurzarbeit zu nutzen. Wenn Arbeitskräfte allerdings anderweitige Urlaubswünsche haben, die vorrangig sind, gilt das nicht – in diesem Fall sind die Präferenzen der Mitarbeiter entscheidend.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit?

Wer Urlaub während Kurzarbeit macht, dem steht das normale, ungekürzte Entgelt in dieser Zeit zu. Es berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Gehalts der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Das Kurzarbeitergeld wird dabei nicht berücksichtigt. Auch die verringerte Vergütung durch Kurzarbeit bleibt jedoch außen vor.

Das heißt praktisch: Wer in Kurzarbeit Urlaub nimmt, kann für diesen Zeitraum Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden. Wer beispielsweise vor der Kurzarbeit 2.000 Euro netto im Monat verdient hat, in Kurzarbeit aber nur noch 1.200 Euro, erhält im Urlaub die üblichen 2.000 Euro (beziehungsweise einen anteiligen Betrag je nach Dauer des Urlaubs).

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass in Kurzarbeit Urlaub abgebaut wird? Das kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen, wenn es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Dringende betriebliche Gründe könnten einen solchen Schritt aber gegebenenfalls rechtfertigen. Auch hier gilt: Betroffene sollten sich an den Betriebsrat oder einen Anwalt wenden.

Sonderfall Kurzarbeit null: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch

Manchmal geht Kurzarbeit so weit, dass Beschäftigte zeitweise gar nicht zur Arbeit kommen müssen – bei Kurzarbeit null. In solchen Fällen gelten für den Urlaub besondere Regelungen. So können die Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit null anteilig gekürzt werden. Solange keine Arbeitsleistung erbracht wird, baut sich schließlich auch kein weiterer Urlaubsanspruch auf.

Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn jemand in einem Jahr vier Monate in Kurzarbeit war, reduziert sich sein Jahresurlaub anteilig um die Urlaubstage, die diesem Zeitraum entsprechen. Hätte er vorher 24 Urlaubstage pro Jahr gehabt, wären es in diesem Fall acht weniger, also nur noch 18 Urlaubstage.

Da Beschäftigte bei Kurzarbeit null nicht arbeiten, können sie auch keinen Urlaub nehmen. Das ist auch nicht erforderlich, denn die betroffenen Arbeitnehmer haben ohnehin frei und können ihre Zeit bis auf Weiteres so verplanen, wie sie möchten – auch in Form einer Urlaubsreise im In- oder Ausland.

Es kann sein, dass der Arbeitgeber vor dem Beginn der Kurzarbeit null von seinen Mitarbeitern verlangt, dass sie Urlaubstage abbauen. Das ist zulässig, wenn es dabei um Resturlaub aus dem Vorjahr geht. Die Agentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld zahlt, setzt ebenfalls voraus, dass Resturlaub vor einer Kurzarbeit genommen wird. Urlaubstage aus dem aktuellen Kontingent müssen jedoch nicht zwangsläufig aufgewendet werden.

Es kommt allerdings auf die individuellen Umstände an: Bei dringenden betrieblichen Gründen kann die Forderung, aktuelle Urlaubstage aufzuwenden, gerechtfertigt sein. Auch die Bestimmungen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können sich auswirken.

Tipps für die Urlaubsplanung bei Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt hat, sind häufig verunsichert, wenn es um die Urlaubsplanung geht. Oft ergeben sich viele Fragen: Wird bei Kurzarbeit Urlaub abgezogen? Wie kann man Kurzarbeit und Urlaub kombinieren? Oder kann man sich in Kurzarbeit Urlaub auszahlen lassen? Es ist wichtig, solche Fragen individuell zu klären. Allgemeingültige Regelungen geben Orientierung, sind aber oft nur bedingt hilfreich, weil sich im Einzelfall Abweichungen ergeben können.

Wer in Kurzarbeit ist und Urlaub nehmen möchte, sollte das möglichst frühzeitig mit seiner Chefin oder seinem Chef besprechen. Urlaub zu nehmen, ist trotz Kurzarbeit in der Regel möglich, aber er muss wie gewohnt beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Ist der Urlaubsantrag längst gestellt und bewilligt, können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie ihren Urlaub wie geplant antreten können. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber kann sich nichtsdestotrotz anbieten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Auch bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen und nach Möglichkeit erfüllen. Eine gewisse Flexibilität kann aber dennoch für Beschäftigte sinnvoll sein. Wer seinem Arbeitgeber gegenüber deutlich macht, dass er bereit ist, ihm bei der Urlaubsplanung ein Stück weit entgegenzukommen, zeigt damit Loyalität und Kompromissbereitschaft.

Urlaub machen, ohne Urlaub zu nehmen?

Bei der Planung von Urlaub während Kurzarbeit ist es sinnvoll, den Zeitpunkt des Urlaubs mit Bedacht zu wählen. Der Zeitraum sollte sowohl zu den betrieblichen Gegebenheiten passen als auch zu den individuellen Präferenzen und dem Bedürfnis nach Erholung.

Manchmal kommt bei Arbeitnehmern der Wunsch auf, während der Kurzarbeit zu verreisen, ohne Urlaub zu nehmen. Das kann durchaus möglich sein, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In Kurzarbeit null ist ein solches Szenario ohnehin kein Problem, da gar kein Urlaub genommen werden muss, um frei zu haben.

In manchen Fällen ist es nicht möglich, in Kurzarbeit zum gewünschten Zeitpunkt Urlaub zu nehmen. Dann kann eine Alternative darin bestehen, ein langes Wochenende für einen Kurztrip zu nutzen oder sich trotzdem etwas Schönes vorzunehmen, zum Beispiel nach Feierabend oder an den Wochenenden. So kommt die Erholung nicht zu kurz.

Im Zusammenhang mit Urlaub während der Kurzarbeit gibt es für betroffene Arbeitskräfte oft Unsicherheiten. Sie können mit dem Arbeitgeber geklärt werden – zum Beispiel mit dem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Auch der Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt sind gute Ansprechpartner.

In Kurzarbeit Urlaub auszahlen lassen – geht das?

Es ist darüber hinaus sinnvoll, wichtige Nachweise aufzuheben, um für mögliche Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber gewappnet zu sein. Das betrifft etwa Lohnabrechnungen, die für die Berechnung des Lohns während des Urlaubs entscheidend sind. Auch andere Unterlagen können gefragt sein, etwa der Bescheid über das Kurzarbeitergeld oder der Arbeitsvertrag.

Ist es möglich, in Kurzarbeit auf Urlaub zu verzichten und sich den Resturlaub auszahlen zu lassen? Das geht nur in bestimmten Fällen. In der Regel ist dieses Szenario nur bei einer Kündigung realistisch. Auch Resturlaub kann manchmal ausbezahlt werden, wenn er nicht mehr rechtzeitig genommen werden kann.

FAQ: Urlaub während Kurzarbeit

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die im Zusammenhang mit Urlaubsplanung bei Kurzarbeit häufig aufkommen.

Was ist mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Kurzarbeit hat in den meisten Fällen keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern – er bleibt weiterhin bestehen. Ein Sonderfall ist Kurzarbeit null: Wenn jemand gar nicht mehr arbeitet, erwirbt er für diese Zeiten auch keinen Urlaubsanspruch. Der Jahresurlaub mindert sich also entsprechend.

Arbeitgeber lehnt Urlaub in Kurzarbeit ab – welche Möglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer?

Normalerweise darf der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch von Mitarbeitern in Kurzarbeit nicht einfach ablehnen. Abgesehen von Kurzarbeit null besteht der übliche Urlaubsanspruch und es ist ebenso möglich, Urlaub während Kurzarbeit zu nehmen. Stellt sich der Arbeitgeber jedoch quer, sitzt er am längeren Hebel. In einer solchen Situation können sich Beschäftigte an den Betriebsrat wenden, der sie dabei unterstützen kann, ihre Rechte durchzusetzen. In schwerwiegenden Fällen kann sich auch der Gang zu einem Anwalt oder einer Anwältin lohnen.

Mein Chef will, dass ich in Kurzarbeit Urlaub nehme – darf er das verlangen?

Das hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es ist legitim, wenn der Arbeitgeber auf den Abbau von Resturlaub dringt, wenn Kurzarbeit geplant ist. Das setzt auch die Agentur für Arbeit voraus, wenn es darum geht, Kurzarbeitergeld auszuzahlen. Ein Zwangsurlaub ist aber häufig nicht zulässig. Das gilt umso mehr, wenn es sich um Urlaubstage aus dem laufenden Jahr handelt. Auch hier gilt: Es ist sinnvoll, sich beim Betriebsrat, einem Anwalt oder einer Gewerkschaft Unterstützung zu suchen.

Kann man in Kurzarbeit unbezahlten Urlaub nehmen?

Wenn kein regulärer Urlaub mehr zur Verfügung steht oder dieser anderweitig verplant ist, kann es eine Option sein, in Kurzarbeit unbezahlten Urlaub zu nehmen. Entscheidend ist dann, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Übereinkunft zu treffen. Ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht in der Regel nicht. Es ist damit dem Arbeitgeber überlassen, ob er sich darauf einlässt oder nicht. Ablehnen wird der Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch aber wahrscheinlich nur, wenn er dringende betriebliche oder wirtschaftliche Gründe für diesen Schritt hat – zum Beispiel, weil er den Mitarbeiter im betreffenden Zeitraum dringend braucht.

Bekommt man auch in Kurzarbeit ein Urlaubsentgelt?

Auch bei Kurzarbeit besteht im Urlaub Anspruch auf den üblichen Lohn. Entscheidend für die Berechnung ist, was die Betroffenen in den 13 Wochen vor dem Urlaub verdient haben. Wenn sie in diesem Zeitraum schon in Kurzarbeit waren, bleiben die damit verbundenen Gehaltskürzungen außer Acht. Kurzarbeitergeld wird beim Urlaubsentgelt in Kurzarbeit nicht angerechnet

Kurzarbeit und Urlaub kombinieren: Was wichtig ist

  • In Kurzarbeit bleibt in der Regel der übliche Urlaubsanspruch bestehen. Arbeitnehmer haben genauso viele Urlaubstage wie vorher und können auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen.
  • Ein Sonderfall istKurzarbeit null. Weil die Beschäftigten gar nicht arbeiten, mindern sich ihre Urlaubsansprüche in der Kurzarbeit anteilig für den entsprechenden Zeitraum.
  • Bei Urlaub während Kurzarbeit besteht der gewohnte Anspruch auf ein Urlaubsentgelt. Es entspricht dem üblichen Verdienst außerhalb der Kurzarbeit und ist damit in der Regel höher als das Einkommen während der Kurzarbeit.
  • Es ist wichtig, Urlaub während Kurzarbeit frühzeitig zu planen und sich dabei eng mit dem Arbeitgeber abzusprechen.
  • Bei Fragen und rechtlichen Unsicherheiten ist es sinnvoll, sich an den Betriebsrat, den Arbeitgeber oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Bildnachweis: Soloviova Liudmyla / Shutterstock.com

Nach oben scrollen