Steuerklassen im Überblick: Lohnsteuerklassen und ihre Merkmale
Arbeitnehmer müssen ihr Gehalt versteuern. Wie viel Steuer vom Bruttogehalt abgeht, hängt von der Steuerklasse ab. Verschiedene Lohnsteuerklassen gehen mit verschieden hohen Abzügen einher. Hier erfahren Sie, welche Lohnsteuerklassen es gibt und welche Merkmale sie jeweils mit sich bringen. Außerdem geht es darum, unter welchen Umständen ein Wechsel der Steuerklasse möglich ist und welche Steuerklassen die günstigen in bestimmten Lebenssituationen sind.
Die Bedeutung von Steuerklassen
Das deutsche Steuerrecht legt fest, dass Einkünfte versteuert werden müssen. Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss deshalb auf seinen Lohn oder sein Gehalt Lohnsteuer zahlen. Das betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Aushilfskräfte mit 450-Euro-Jobs sind von der Pflicht zur Zahlung von Steuer nicht ausgenommen, den Betrag übernimmt der Arbeitgeber in ihrem Fall jedoch alleine. Auch Selbständige zahlen Steuern, allerdings keine Lohnsteuer – sie erhalten schließlich keinen Lohn. Die Lohnsteuer ist eine Variante der Einkommenssteuer, die auch Selbständige auf ihre Erträge abführen müssen.
Nur in Ausnahmefällen fällt keine Lohnsteuer an, obwohl ein Arbeitsverhältnis besteht. Das ist bei sehr geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag der Fall. Gegenwärtig liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro (Stand: 2020) für ledige Steuerpflichtige. Bei zusammenveranlagten Paaren beträgt der Grundfreibetrag entsprechend 18.816 Euro. Im Jahr 2021 steigt der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro (ledige Personen) beziehungsweise 19.392 Euro (Paare) an. Wer mehr verdient, zahlt nur für die Einkünfte Steuern, die oberhalb der Grenze des Grundfreibetrags liegen.
Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer für Beschäftigte ab, ebenso wie die Beiträge zur Sozialversicherung. Beide Posten verringern den Betrag, den der Arbeitnehmer letztlich ausgezahlt bekommt. Die Lohnsteuerklasse entscheidet darüber, wie hoch die abzuführenden Steuern sind. Auch die Höhe des Einkommens wirkt sich aus: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. So sieht es die Steuerprogression vor. Gutverdiener zahlen also auch relativ betrachtet mehr Steuern als Geringverdiener. Der Steuersatz kann je nach Tarifzone zwischen null und 45 Prozent liegen.
Überblick: Lohnsteuerklassen und ihre Merkmale
In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, die mit jeweils unterschiedlichen Merkmalen einhergehen. Wo ein Beschäftigter eingeordnet wird, kann er nicht frei entscheiden. Es hängt von bestimmten persönlichen Merkmalen ab, welche Lohnsteuerklasse die richtige ist. Nur verheiratete Paare oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen mehreren Steuerklassen wählen.
Steuerklasse I
Viele Arbeitnehmer haben Steuerklasse I. Sie gilt grundsätzlich für ledige Arbeitnehmer. Auch geschiedene oder dauerhaft vom Partner getrennt lebende Personen fallen in diese Lohnsteuerklasse. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die nur beschränkt steuerpflichtig sind – etwa bei Personen, die nicht in Deutschland leben. In diesem Fall gilt die Steuerklasse I auch für mögliche Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner dieser Personen. In Steuerklasse I fallen auch verwitwete Beschäftigte einige Zeit nach dem Tod ihres Partners. Nach Ablauf des Folgejahres des Todes gilt Steuerklasse I.
Steuerklasse II
Alleinstehende oder getrenntlebende Beschäftigte mit einem oder mehreren Kindern fallen in Steuerklasse II. Die Kinder dürfen noch nicht volljährig sein und müssen bei dem Arbeitnehmer zuhause leben. Zudem muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen. Mit der höheren Entlastung in dieser Steuerklasse wird der Situation von Alleinerziehenden Rechnung getragen. Arbeitnehmer, deren Partner verstorben ist, können ebenfalls in Steuerklasse II eingestuft werden – unter den genannten Voraussetzungen. Auch das gilt erst nach dem Folgejahr des Todes des Partners.
Steuerklasse III
Nur für verheiratete Paare und Lebenspartner kommt die Steuerklasse III in Betracht. Dafür muss der andere Partner die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassen-Kombination III und V bietet sich nur an, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Die Abzüge in Steuerklasse III sind relativ gering, dafür aber umso höher in Steuerklasse V. Dort wird der Grundfreibetrag nicht angerechnet, was zu entsprechend hohen Einbußen führt. Steuerklasse III gilt zudem für Witwer im Jahr des Todes ihres Partners sowie dem Folgejahr. Dadurch werden sie steuerlich entlastet.
Steuerklasse IV
Bei einer Heirat werden die Ehepartner vom Finanzamt automatisch beide in Steuerklasse IV eingestuft. Auf Antrag können sie in die Steuerklassen-Kombination III/V wechseln. Steuerklasse IV kommt nur infrage, wenn die Partner nicht dauerhaft getrennt leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Abzüge sind so hoch wie in Steuerklasse I. Auch die Steuerklasse IV mit Faktor ist möglich. Dieses Ehegattensplitting kann sinnvoll für Paare sein, die unterschiedlich viel verdienen, aber nicht in die Steuerklassen III beziehungsweise V möchten – zum Beispiel, weil die Gehaltsunterschiede nicht riesig sind. Bei Steuerklasse IV mit Faktor entspricht der Lohnsteuerabzug relativ genau der Jahressteuerschuld. Dadurch können höhere Nachzahlungen vermieden werden.
Steuerklasse V
Auch Steuerklasse V gilt nur für verheiratete Paare oder Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Hat einer der Partner Steuerklasse III, gilt für den anderen automatisch Steuerklasse V. Sie geht mit hohen Abzügen einher, da der Grundfreibetrag nicht angerechnet wird. Er wird bereits in doppelter Höhe in Steuerklasse III berücksichtigt. Trotzdem kann die Kombination sich bei hohen Gehaltsunterschieden wegen der geringen Abzüge in Steuerklasse III lohnen.
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen ist Steuerklasse VI. Bei der Einstufung ist der Familienstand nicht entscheidend, sondern es kommt auf die Zahl der Jobs an. Ein Zweitjob wird in dieser Lohnsteuerklasse angelegt, dasselbe gilt für mögliche weitere Jobs. Der Grundfreibetrag wird in Steuerklasse VI nicht berücksichtigt.
Vorteile und Nachteile verschiedener Steuerklassen für Ehepaare
Welche Steuerklasse ein Arbeitnehmer hat, bestimmt darüber, wie viel Geld er monatlich zur Verfügung hat. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner besteht der Vorteil darin, dass sie ihre Steuerklasse(n) wechseln können – zum Beispiel, wenn sich ihre Lebensumstände geändert haben oder ändern werden. Wer umsichtig agiert, hat mehr Geld auf dem Konto.
Bedenken Sie jedoch bei allen taktischen Überlegungen: Wer eine Steuererklärung abgibt – egal, ob freiwillig oder nicht –, rechnet ohnehin erst dann ab. Zu viel gezahlte Steuern, die sich etwa aus einer ungünstigen Lohnsteuerklasse ergeben haben, bekommen Sie dann zurück. Haben Sie zu wenig Steuern gezahlt, müssen sie Steuern nachzahlen.
Steuerklasse bei der Heirat wählen: IV/IV, IV mit Faktor oder III/V?
Wer heiratet, hat die Wahl: Sollen es die Steuerklassen IV und IV sein, Steuerklasse IV mit Faktor oder doch die Kombination aus III und V? Dass beide Partner die Steuerklasse IV haben, macht vor allem dann Sinn, wenn sie ein sehr ähnliches Einkommen haben. Gibt es spürbare, aber keine enormen Einkommensunterschiede, kann sich Steuerklasse IV mit Faktor anbieten – hier wird die Steuerlast rechnerisch auf beide Partner zu gleichen Teilen verteilt. Das ermöglicht eine besonders realistische Schätzung der Steuerschuld und soll hohe Nachzahlungen ans Finanzamt verhindern. Das Faktorverfahren kann beim Finanzamt beantragt werden.
Nur bei größeren Gehaltsunterschieden oder wenn einer der Partner gar nicht arbeitet bietet sich die Steuerklassen-Kombination III und V an. Für den Partner in Steuerklasse V ergeben sich dadurch hohe Abzüge, die bis zur Abgabe der Steuererklärung zu entsprechend großen Einbußen führen können. Das liegt daran, dass weder der Grundfreibetrag noch die Vorsorgepauschale oder der Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dafür werden die Freibeträge in Steuerklasse III doppelt abgezogen. Wer diese Steuerklassen-Kombination wählt, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Bei Gehaltsveränderungen kann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen
Nicht nur zur Heirat sollten Paare darüber nachdenken, welche Steuerklassen sie wählen. Auch, wenn ein Partner oder beide Partner ein verändertes Einkommen haben, wirkt sich die Wahl der Lohnsteuerklasse auf das monatlich verfügbare Geld aus.
Hat ein Partner etwa eine satte Gehaltserhöhung bekommen, der andere Partner arbeitet hingegen nur noch in Teilzeit und verdient weniger, kann das für einen Wechsel zu den Steuerklassen III und V sprechen – es sei denn, das Einkommen des Paares hat sich dadurch angeglichen. In diesem Fall wäre die Kombination der Lohnsteuerklassen IV und IV die bessere Wahl. Immer, wenn sich größere Einkommensveränderungen ergeben, sollte ein Wechsel der Steuerklassen geprüft werden.
Wie sich die Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit oder der Geburt eines Kindes auswirken kann
Welche Steuerklasse jemand hat, kann sich auf den Anspruch auf Lohnersatzleistungen auswirken. Das betrifft etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld, aber auch Elterngeld oder Mutterschaftsgeld. Problematisch sind solche Situationen vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer in Steuerklasse V eingestuft ist. Die höheren Abzüge in dieser Lohnsteuerklasse führen zu einer entsprechend geringeren Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen.
Wann immer solche Situationen planbar sind, kann sich ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse lohnen. Bei der Errechnung des Elterngeld-Anspruchs kommt es etwa auf das Nettoeinkommen des Jahres vor der Geburt des Kindes an.
Steuerklasse wechseln: Wie und wann geht es?
In bestimmten Situationen kann die Steuerklasse gewechselt werden oder muss dies sogar. Das ist einerseits bei einer Heirat der Fall – Ehepaare können sich aus mehreren Steuerklassen-Kombinationen die für sie günstigste Variante auswählen. Andererseits muss die Lohnsteuerklasse gewechselt werden, wenn sich der eigene Familienstand beziehungsweise die persönlichen Merkmale so ändern, dass die bisherige Steuerklasse nicht mehr passend ist. Die folgenden Situationen können einen Wechsel der Steuerklasse bedingen.
Steuerklassen-Wechsel bei einer Heirat
Eine Heirat ist immer ein Anlass für einen Wechsel der Lohnsteuerklasse. Auf die ursprüngliche Wahl ist das Paar nicht für immer begrenzt – die Steuerklassen können bei Bedarf erneut geändert werden.
Steuerklassen-Wechsel bei der Geburt eines Kindes
Bei verheirateten Paaren führt die Geburt eines Kindes nicht zu einer Veränderung bei der Lohnsteuerklasse. Wer hingegen ledig oder geschieden ist, wird in Steuerklasse II veranlagt. Sie geht mit verschiedenen Vergünstigungen einher.
Steuerklassen-Wechsel bei einer Scheidung oder Trennung
Die Steuerklassen III, IV und V sind verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Wer sich scheiden lässt, kann seine Steuerklasse also nicht behalten. Normalerweise werden Arbeitnehmer bei einer Scheidung oder dauerhaften Trennung in Steuerklasse I angelegt. Wer jedoch für ein minderjähriges Kind sorgt, fällt in Steuerklasse II.
Steuerklassen-Wechsel beim Tod des Ehepartners
Wenn ein Ehepartner stirbt, geht das für den verbleibenden Partner mit steuerlichen Veränderungen einher. Zunächst werden verwitwete Arbeitnehmer in Steuerklasse III veranlagt, in der die Abzüge gering sind. Nach Ablauf des Folgejahres werden Witwer in Steuerklasse I oder II, falls sie minderjährige Kinder haben, eingestuft.
Steuerklasse wechseln: Wie geht es?
Der Wechsel der Steuerklasse muss beim Finanzamt beantragt werden. Das geht bis zum 30. November eines Jahres auch noch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr. Bis zum Jahr 2019 durften Arbeitnehmer ihre Steuerklasse höchstens einmal im Jahr ändern. Das ist inzwischen nicht mehr der Fall; die Zahl der möglichen Wechsel ist nicht mehr pauschal begrenzt. Wenn veränderte Umstände einen Wechsel erfordern oder falls dieser sinnvoll wäre, können Sie die Steuerklasse notfalls also auch mehrmals pro Jahr wechseln.
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