Sonntagszuschlag: Höhe, Anspruch, Steuern
In einigen Branchen müssen Arbeitnehmer auch sonntags arbeiten. Das ist auf der einen Seite zwar ärgerlich, da damit der freie Tag am Wochenende wegfällt. Auf der anderen Seite kann es aber auch erfreulich sein, da viele Arbeitgeber einen Sonntagszuschlag zahlen. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschlag für die Sonntagsarbeit gibt es jedoch nicht und er ist auch nicht in allen Fällen steuerfrei. Welche Regelungen gelten, können Arbeitnehmer hier nachlesen.
Sonntagszuschlag: Was ist das überhaupt?
Mit dem Sonntagszuschlag ist gemeint, dass Arbeitnehmer für ihre Arbeit an Sonntagen zusätzlich bezahlt werden. Arbeitgeber möchten mit dieser zusätzlichen Bezahlung häufig einen Anreiz dafür schaffen, dass der Mitarbeiter sonntags am Arbeitsplatz erscheint. Denn gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen untersagt.
Geregelt ist das in § 9 des Arbeitszeitgesetzes. Jedoch definiert der darauffolgende Paragraf einige Ausnahmen. Denn in vielen Branchen und Unternehmen ist es nicht möglich, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ruhen zu lassen. Man denke nur an:
- Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst
- Rundfunkanstalten
- Gastronomie und Hotellerie
- Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Landwirtschaft
- öffentlichen Nahverkehr
- Bäckereien und Konditoreien
Für die Beschäftigten in den betroffenen Branchen und Unternehmen ist die Sonntagsarbeit ein Einschnitt ins Privatleben: Sie müssen am Arbeitsplatz erscheinen, während andere Freizeit haben und ihren Hobbys nachgehen können. Daher macht das Arbeitszeitgesetz noch eine weitere Vorgabe. Paragraf 11 ArbZG schreibt vor, dass mindestens 15 Sonntage pro Jahr frei bleiben müssen. Außerdem haben Beschäftigte, die sonntags arbeiten, einen Anspruch auf einen Ausgleichstag.
Davon abgesehen, müssen Arbeitgeber auch bei der Sonntagsarbeit darauf achten, dass die Ruhezeiten, die sich in § 5 des Arbeitszeitgesetzes finden, eingehalten werden. Wobei auch im Hinblick auf diese Vorgaben Ausnahmen möglich sind.
Anspruch auf Sonntagszuschlag: Gibt es ihn?
Einige Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten einen Sonntagszuschlag. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Für Arbeitnehmer heißt das, dass sie nur dann einen Sonntagszuschlag bekommen, wenn sie sich auf irgendeine Weise mit ihrem Arbeitgeber darauf geeinigt haben.
Diese Vereinbarungen können dazu führen, dass Beschäftigte einen Sonntagszuschlag bekommen:
- betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig einen Zuschlag für die Sonntagsarbeit, dürfen Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie diesen Zuschlag auch zukünftig erhalten werden. Die betriebliche Übung ist mit dem Gewohnheitsrecht vergleichbar und gilt auch für andere arbeitsrechtliche Zusammenhänge, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld. Wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt und nirgendwo einen sogenannten Freiwilligskeitsvorbehalt oder ein Widerrufsrecht formuliert hat, darf der Beschäftigte davon ausgehen, dass er auch im vierten Jahr und den darauffolgenden Jahren Weihnachtsgeld bekommen wird.
- Tarifvertrag: Der Sonntagszuschlag kann auch im Tarifvertrag vereinbart werden. Die Gewerkschaft handelt dabei mit der Arbeitgebervertretung die konkreten Konditionen des Zuschlags aus.
- Betriebsvereinbarung: Individuelle Vereinbarungen für den gesamten Betrieb können in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Statt einer Gewerkschaft übernimmt in diesem Fall der Betriebsrat die Verhandlung mit dem Arbeitgeber und einigt sich mit den Verantwortlichen auf der Arbeitgeberseite auf den Sonntagszuschlag.
- Arbeitsvertrag: Mitarbeiter können außerdem einen individuellen Sonntagszuschlag mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Das ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der betreffende Mitarbeiter eine gesuchte Fachkraft ist und der Arbeitgeber ihm einen zusätzlichen Anreiz geben möchte, sich für sein Unternehmen zu entscheiden.
Sonntagszuschlag Höhe: Wie viel Zuschlag bekomme ich?
Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Sonntagszuschlag gibt, ist auch die Höhe nirgendwo definitiv geregelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder die jeweiligen Tarifparteien können die Höhe frei aushandeln.
Die IG Metall in Baden-Württemberg hat zum Beispiel diese Sonn- und Feiertagszuschläge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie ausgehandelt:
Tag | Höhe des Zuschlags |
Arbeit an Sonntagen, dem 24.12. und dem 31.12. ab 12 Uhr | 50 Prozent |
Arbeit an Feiertagen (ohne Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachten) | 100 Prozent |
Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachten | 150 Prozent |
Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag: die Unterschiede
Neben dem Zuschlag für die Sonntagsarbeit gibt es in einigen Betrieben den Feiertagszuschlag. Dieser wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen arbeiten.
Wann ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?
Damit der Sonntagszuschlag steuerfrei ist, darf der Grundlohn nicht um mehr als 50 Prozent überschritten werden und nicht über 50 Euro pro Stunde liegen. Den Grundlohn können Arbeitnehmer berechnen, indem sie ihr monatliches Gehalt (in Brutto) durch die Arbeitszeit teilen, die sie im Monat abgeleistet haben.
Bleibt der Sonntagszuschlag unter der Grenze, ist er steuerfrei. Liegt er darüber, entfällt die Befreiung und der Zuschlag für die Sonntagsarbeit muss versteuert werden.
Übrigens sollten Arbeitnehmer auf den Unterschied zwischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen achten. Während im Steuerrecht 50 Euro Grundlohn als Grenze angesehen werden, sind es im Sozialversicherungsrecht nur 25 Euro. Es ist also denkbar, dass der Sonntagszuschlag zwar steuerfrei ist, trotzdem aber Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt werden müssen.
Der Feiertagszuschlag bleibt sogar bis zu einer Höhe von 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
Die Übersicht über die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Stundenlohn | Lohnsteuer und Sozialversicherung |
Grundlohn pro Stunde liegt bei 25 Euro oder darunter | Liegt der Zuschlag bei maximal 50 Prozent, ist der Zuschlag steuer- und sozialversicherungsfrei. |
Grundlohn pro Stunde liegt zwischen 25 Euro und maximal 50 Euro | Zahlt der Arbeitgeber maximal 50 Prozent Sonntagszuschlag, ist er noch steuerfrei, solange der Maximalbetrag von 50 Euro nicht überschritten wird. Für den Stundenlohn, der 25 Euro überschreitet, müssen außerdem Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. |
Grundlohn pro Stunde liegt über 50 Euro | Steuerfreiheit entfällt für den Betrag, der über 50 Euro pro Stunde liegt. Für den Stundenlohn, der 25 Euro überschreitet, müssen außerdem Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. |
Feiertagszuschlag: abhängig vom Ort
Ob ein Tag als gesetzlicher Feiertag gilt und Sie damit einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag haben, hängt von dem Ort ab, an dem sich Ihre regelmäßige Arbeitsstätte befindet. Mit anderen Worten: Der Feiertagszuschlag richtet sich nach den Bestimmungen, die im Bundesland Ihres Arbeitgebers gelten.
An einigen Tagen kann das für Verwirrung sorgen. So ist zum Beispiel der Ostersonntag nur in Brandenburg ein Feiertag. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Brandenburg sitzt, bekommen an diesem Tag also einen Feiertagszuschlag. Sofern ihr Arbeitgeber generell diesen Zuschlag zahlt.
Obwohl der Ostersonntag sowohl ein Sonntag als auch ein Feiertag ist, addieren sich diese beiden Zuschläge nicht einfach. Sie erhalten nur 125 Prozent Feiertagszuschlag.
Ausnahme: Zuschlag bei Nachtarbeit
Im Gegensatz zum Feiertagszuschlag können Arbeitnehmer den Zuschlag für die Nachtarbeit zusätzlich zum Sonntagszuschlag bekommen. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Brandenburg ansässig ist und die am Ostersonntag Nachtschicht haben, können daher bis zu 150 Prozent steuerfreien Zuschlag für ihre Arbeit bekommen. Leisten Arbeitnehmer in der Nacht auf den ersten Mai Nachtarbeit, sind sogar bis zu 175 Prozent steuerfreier Zuschlag möglich.
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