Kündigungsschutzklage: Ablauf, Kosten und Aussichten
Viele Arbeitnehmer sind geschockt, wenn sie die Kündigung erhalten. Eine Kündigung des Arbeitgebers müssen Arbeitnehmer jedoch nicht einfach hinnehmen. Sie können dagegen vorgehen, indem sie Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht erheben. Ohne Kündigungsschutzklage wird die Kündigung wirksam, egal, ob sie fehlerhaft ist oder nicht. Hier erfahren Sie, wann eine Kündigungsschutzklage infrage kommt, wie sie abläuft und welche Aussichten Arbeitnehmer vor Gericht haben.
Kündigungsschutzklage: Wann kommt sie infrage?
Es gibt viele Gründe, aus denen sich Arbeitgeber von Mitarbeitern trennen. Längst nicht immer ist eine Kündigung von Beschäftigten rechtens. Das kann sowohl daran liegen, dass es keine ausreichende Grundlage für die Kündigung gibt, als auch an Formfehlern. In Betrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, müssen Arbeitgeber die Kündigung eines Mitarbeiters begründen können. Infrage kommen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Vor allem vor einer verhaltensbedingten Kündigung kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.
Manche Personengruppen haben zudem einen besonderen Kündigungsschutz, etwa Mitarbeitern in Elternzeit oder im Mutterschutz sowie Betriebsratsmitglieder. Das kann eine Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft oder in anderen Fällen, in denen ein gesonderter Kündigungsschutz besteht, aussichtsreich machen.
Besonders hohe Hürden sind mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung von Beschäftigten verbunden. Hierzu braucht es einen wichtigen Grund nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mitunter halten Arbeitgeber auch die Kündigungsfrist nicht ein, es hätte ein milderes Mittel gegeben oder die erforderliche Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Arbeitgebers aus. All das sind Kriterien für die Wirksamkeit einer Kündigung.
Wer glaubt, dass seine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt oder fehlerhaft war, kann eine Kündigungsschutzklage dagegen einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung rechtens und damit wirksam war oder ob sie tatsächlich unwirksam war. Dann besteht das Beschäftigungsverhältnis fort – theoretisch zumindest, denn oft ist das Vertrauen zwischen den Vertragspartnern zu stark beschädigt.
Diese Frist sollten Sie bei einer Kündigungsschutzklage beachten
Wer überlegt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte nicht zu lange nachdenken. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen nach Erhalt Ihrer Kündigung Zeit. Die dreiwöchige Kündigungsschutzklagen-Frist endet stets an einem Werktag um 24 Uhr. Falls das Fristende rein rechnerisch auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt, verschiebt es sich auf 24 Uhr des folgenden Werktags.
Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigungsschutzklage noch nach Verstreichen dieser Frist zugelassen werden. Das ist nur denkbar, wenn der Kläger daran gehindert war, Klage zu erheben, obwohl er größte Sorgfalt hat walten lassen. Er kann dann einen Wiedereinsetzungsantrag beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. Das ist innerhalb von zwei Wochen möglich, nachdem das Hindernis beseitigt wurde. Dabei muss der Kläger begründen, warum er bei der Kündigungsschutzklage die Frist nicht einhalten konnte. Praktisch haben Wiedereinsetzungsanträge jedoch geringe Erfolgsaussichten.
Falls die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreicht, wird die Kündigung automatisch wirksam. Es ist dann nicht mehr möglich, dagegen vorzugehen – selbst dann nicht, wenn es offensichtlich scheint, dass die Kündigung unwirksam war.
Kündigungsschutzklage: So ist der Ablauf
Bevor Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben, lohnt es sich, einen Anwalt zurate zu ziehen. Er kann Sie vorab beraten, wie gut Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht sind, und das beste Ergebnis aus dem Kündigungsschutzprozess für Sie herausholen.
Wie ist bei einer Kündigungsschutzklage der Ablauf? Die Kündigungsschutzklage muss zunächst fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Meist kommen mehrere Arbeitsgerichte infrage. Sie können sich an das Arbeitsgericht wenden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschäftssitz des Arbeitgebers liegt, oder an das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Sie arbeiten. Auch bei Arbeitsgerichten in Geltungsbereichen, in denen das Unternehmen eine Niederlassung hat, können Sie Kündigungsschutzklage erheben.
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird das Gericht zunächst einen Gütetermin ansetzen. Bei diesem Termin treffen Sie auf den Arbeitgeber und versuchen, sich mit ihm außerhalb eines Prozesses gütlich zu einigen. Häufig werden an dieser Stelle schon Vergleiche geschlossen. Der Arbeitnehmer erklärt sich etwa bereit, den Arbeitsvertrag zu beenden, wenn ihm der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt.
Der Arbeitgeber ist beim Kündigungsschutzprozess in der Beweispflicht
Falls die Güteverhandlung zu keinem Ergebnis führt, folgt als Nächstes ein Kammertermin. Dabei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung, bei der der vorsitzende Richter und zwei ehrenamtliche Richter anwesend sind. Wiederum ist das Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert auch dieser Versucht, beginnt der eigentliche Kündigungsschutzprozess.
Das Gericht wird bei einem Kündigungsschutzprozess gegebenenfalls Zeugen und Sachverständige anhören, um den Sachverhalt gründlich zu prüfen. Auch Dokumente werden begutachtet. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung rechtens und damit wirksam war. Schließlich fällt das Gericht ein Urteil. Es fällt entweder zugunsten des Klägers aus, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam einstuft, oder zugunsten des Arbeitgebers, wenn die Kündigung für wirksam erachtet wird.
Wie geht es nach einer Kündigungsschutzklage weiter?
Was passiert nach der Kündigungsschutzklage? Das hängt von ihrem Ausgang ab. Wenn Sie den Kündigungsschutzprozess verloren haben, bleibt die Kündigung bestehen. Sie können jedoch beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts einlegen. Dort wird Ihr Fall dann erneut geprüft.
Falls Sie die Kündigungsschutzklage gewonnen haben, besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber muss Sie auf Ihrem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Außerdem muss er Ihnen rückwirkend für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Ihr Gehalt zahlen.
Häufig ist es jedoch für beide Seiten kaum vorstellbar, das Beschäftigungsverhältnis fortzuführen.
Allein durch die Tatsache, dass man sich juristisch gestritten hat, ist das Vertrauen häufig nachhaltig beschädigt. Dadurch kann es sein, dass es keine Basis mehr für eine gute Zusammenarbeit gibt. Wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag festsetzen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Kläger kann einen Auflösungsantrag stellen. In diesem Rahmen kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Als Kläger können Sie dem Arbeitgeber bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess zudem innerhalb einer Woche, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht wieder aufnehmen möchten. Dabei brauchen Sie sich vor möglichen Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen nicht zu fürchten.
Welche Kosten sind mit einer Kündigungsschutzklage verbunden?
Ob Arbeitnehmer sich gegen ihre Kündigung juristisch wehren, hängt nicht zuletzt mit den Kosten der Kündigungsschutzklage zusammen. Die Kosten der Kündigungsschutzklage setzen sich prinzipiell aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Die Höhe der Kosten hängt vom Streitwert ab. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht dieser in der Regel drei Brutto-Monatsgehältern.
Die Anwaltskosten tragen Sie bei einer Kündigungsschutzklage immer selbst, egal, wie der Kündigungsschutzprozess ausgeht. Wie hoch die Anwaltskosten sind, hängt vom Verlauf des Prozesses und dem Umfang der Aufgaben Ihres Anwalts ab. Das Honorar des Anwalts ist bei einem Urteil des Gerichts in der Regel niedriger als bei einem Vergleich. Bei einem Vergleich erhält der Anwalt einen Aufschlag dafür, dass er bei der Einigung mitgewirkt hat. Bei diesem Ausgang der Kündigungsschutzklage entfallen jedoch die Gerichtskosten. Der Anwalt wird zusätzlich eine Auslagenpauschale erheben; hierfür können Sie mit etwa 20 Euro rechnen.
Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn es überhaupt formell zu einem Kündigungsschutzprozess kommt. Der Verlierer der Kündigungsschutzklage muss diese Kosten alleine übernehmen. Abhängig vom Ausgang des Verfahrens und der Höhe des Gehalts können bei einer Kündigungsschutzklage Kosten von 500 bis 1.500 Euro und mehr entstehen.
Einkommensschwache Personen können Prozesskostenhilfe beantragen
Für einkommensschwache Personen kann Prozesskostenhilfe infrage kommen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Unterstützung für Menschen, die die Kosten für einen Prozess nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen können. Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden und setzt voraus, dass es eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt. Außerdem darf die Klage nicht mutwillig sein. Bei diesem Kriterium steht die Frage im Vordergrund, ob eine solventere Person nach Abwägung der Lage den Prozess auch führen würde.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, müssen Sie Angaben zu Ihrem Einkommen, zu Ausgaben und möglichem Vermögen machen. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Gerichten. Es kann sein, dass Sie die Prozesskostenhilfe später zurückzahlen müssen. Das Gericht kann noch bis zu vier Jahre nach dem Kündigungsschutzprozess prüfen, wie sich Ihre finanziellen Verhältnisse entwickelt haben.
Kündigungsschutzklage einreichen – ja oder nein?
Lohnt es sich, eine Kündigungsschutzklage anzustreben? In vielen Fällen lautet die Antwort Ja, denn die Aussichten für Arbeitnehmer sind bei einer Kündigungsschutzklage oft gut. Das liegt einerseits daran, dass der Arbeitgeber in der Beweispflicht ist. Er muss belegen können, dass die Kündigung zulässig war. Andererseits kommt es meist gar nicht zu einem Kündigungsschutzprozess im eigentlichen Sinne.
Arbeitgeber haben meist kein Interesse an einem womöglich langwierigen Prozess, dessen Ausgang unsicher ist. Deshalb lassen sich viele Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage auf die Zahlung einer Abfindung ein, wenn das Arbeitsverhältnis im Gegenzug beendet wird. Wird bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung bezahlt, lohnt sich der Rechtsweg dann, wenn die Abfindung höher ist als die Kosten, die durch das Verfahren entstehen.
Bevor Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben, sollten Sie Ihre Lage jedoch realistisch beurteilen. Erfüllen Sie bei einer Kündigungsschutzklage die Voraussetzungen? Haben Sie einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz? Das ist erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten und mehr der Fall. Auch auf die Betriebsgröße kommt es dabei an. Für einen Kleinbetrieb mit weniger als elf regelmäßigen Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber darf zwar nicht willkürlich kündigen, muss aber keinen Sachgrund für die Entlassung eines Mitarbeiters vorbringen können. Das macht die Aussichten einer Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb etwas schlechter als bei größeren Arbeitgebern.
Besonders hohe Hürden sind mit außerordentlichen und fristlosen Kündigungen verbunden. Es muss sich schon um einen besonders schwerwiegenden Fall handeln, damit ein Gericht eine solche Kündigung als wirksam ansehen wird. Auch das verbessert die Chancen für Kläger.
Falls Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten, sollten Sie sich juristischen Beistand suchen. Zwar ist eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt nicht verboten, denn Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich einen Anwalt zu nehmen. Ihre Aussichten sind aber wahrscheinlich mit Anwalt deutlich besser. Ihr Arbeitgeber wird Sie womöglich ernster nehmen, außerdem kann der Anwalt bessere Konditionen für Sie aushandeln.
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