Kindkranktage: So sind sie gesetzlich geregelt
Was tun, wenn das eigene Kind so krank ist, dass es nicht zur Schule oder in die Kita gehen kann? In der Regel können Eltern und Sorgeberechtigte dann sogenannte Kindkranktage beantragen. Wie das funktioniert, was zu beachten ist und wie viele Kinderkrankentage man pro Jahr geltend machen kann, haben wir hier zusammengefasst.
Was sind Kindkranktage?
Kindkranktage, auch Kinderkrankheitstage oder Kinderkrankentage genannt, können Eltern und Erziehungsberechtigte immer dann beantragen, wenn sie ihr Kind aufgrund einer Erkrankung zu Hause betreuen müssen und daher nicht regulär zur Arbeit gehen können.
Während der Kindkranktage erhalten Arbeitnehmer weiterhin Lohn oder Gehalt, müssen jedoch nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Im Unterschied zur klassischen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall beträgt Lohnfortzahlung bei Kindkranktagen nicht 100 Prozent: Sie liegt meist bei aktuell 90 Prozent des üblichen Nettogehalts.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kindkranktage im Jahr 2021 ausgeweitet: Eltern und Sorgeberechtigte konnten die Lohnfortzahlung nicht nur dann beantragen, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen mussten, sondern auch dann, wenn Schulen oder Betreuungseinrichtungen wegen Coronainfektionen schließen mussten. Diese Sonderregelung gilt seit dem 7. April 2023 nicht mehr.
Da Kinder aufgrund der Pandemie häufiger zu Hause bleiben mussten, hat die Bundesregierung außerdem die Zahl der jährlich nutzbaren Kindkranktage vorübergehend angehoben. Auf die genauen Regelungen gehen wir weiter unten ein.
Wann habe ich Anspruch auf Kindkranktage?
Um einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Kindkranktagen zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss der antragstellende Elternteil oder Sorgeberechtigte gesetzlich krankenversichert sein. Denn für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Kindes ist die gesetzliche Krankenkasse verantwortlich.
Der antragstellende Elternteil muss außerdem einen eigenen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ist das aber ohnehin der Fall. Es gibt jedoch Ausnahmen. Sie sollten daher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse halten, bevor Sie Kinderkranktage beantragen.
Auch das Kind, für das Sie Kindkranktage beantragen, muss Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Außerdem muss das Kind jünger als 12 Jahre sein. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es keine Altersgrenze.
Weitere Voraussetzung: Im Haushalt kann sich zum betreffenden Zeitpunkt keine andere Person um das kranke Kind kümmern.
Seit Januar 2024 erhält ein Elternteil unter bestimmten Umständen auch Kinderkrankengeld, wenn er gemeinsam mit dem erkrankten Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen wird. In diesem Fall müssen medizinische Gründe für die Mitaufnahme vorliegen. Eine gesetzlich geregelte Höchstdauer gibt es dann nicht. Die Tage, die der Elternteil im Krankenhaus verbringen muss, zählen nicht zu den eigentlichen Kindkranktagen.
Wie viele Kindkranktage stehen mir zu?
Wegen der Coronapandemie konnten Eltern noch im gesamten Jahr 2023 mehr Kindkranktage beantragen als gewöhnlich: Pro Elternteil gab es 30 Tage pro Kind und bis zu 65 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende konnten pro Kind 60 Tage und insgesamt bis zu 130 Kindkranktage geltend machen.
Auf Grundlage des Pflegestudiumstärkungsgesetzes haben Eltern auch im Jahr 2024 und 2025 einen erhöhten Anspruch auf Kindkranktage.
Wie viele Kindkranktage Sie pro Jahr beantragen können, hängt von Ihren privaten Verhältnissen ab:
- Alleinerziehende: Personen, die sich allein um ein Kind oder mehrere Kinder kümmern, haben aktuell einen Anspruch auf 30 Kindkranktage pro Jahr und Kind. Jedoch gibt es bei dem Anspruch eine Obergrenze: Mehr als 70 Kindkranktage im Jahr können Alleinerziehende auch bei mehreren Kindern nicht geltend machen. Ab 2026 gilt voraussichtlich wieder die alte Regelung, also maximal 20 Tage für jedes Kind und insgesamt nicht mehr als 50 Tage pro Jahr.
- Paare: Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und ihr(e) Kind(er) gemeinsam betreuen, können pro Kind und Jahr 15 Kindkranktage beantragen. Die Obergrenze liegt hier bei maximal 35 Tagen, die pro Elternteil im Jahr geltend gemacht werden können. Ab 2026 sind voraussichtlich wieder 10 Krankentage pro Kind und bei mehreren Kindern insgesamt 25 Tage pro Jahr und Elternteil möglich.
Wie viel Kinderkrankengeld bekomme ich?
In den meisten Fällen liegt das Kinderkrankengeld bei 90 Prozent des üblichen Nettoverdiensts. In einigen Fällen bekommen Arbeitnehmer sogar das komplette Gehalt oder den kompletten Lohn, den sie üblicherweise auch erhalten. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten, bevor der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld beantragt hat, Sonderzahlungen erhalten hat.
Wenn Sie zum Beispiel im Jahr vor der Antragstellung Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen haben, werden Sie vermutlich 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts von Ihrer Krankenkasse als Kinderkrankengeld bekommen. Lassen Sie sich dazu aber bitte individuell von Ihrer Krankenkasse beraten.
Bei gutverdienenden Arbeitnehmern gibt es eine Einschränkung: Das Kinderkrankengeld wird pro Kalendertag nur bis 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Im Jahr 2024 erhalten Eltern also maximal 120,75 Euro täglich.
Bitte beachten: Während Arbeitnehmer Kinderkrankengeld beziehen, müssen sie keine Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse zahlen. Die anderen Sozialabgaben wie Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung müssen jedoch gezahlt werden.
Wie beantrage ich Kindkranktage?
Die Kindkranktage und damit die Zahlung des Kinderkrankengeldes werden direkt bei der Krankenkasse beantragt. In der Regel können Sie als Arbeitnehmer dabei mit folgendem Ablauf rechnen:
- Bescheinigung besorgen: Wenn Sie Kindkranktage für ein krankes Kind beantragen möchten, fragen Sie den behandelnden Arzt nach der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
- Bescheinigung ausfüllen: Auf der ärztlichen Bescheinigung finden Sie im unteren Teil oder auf der Rückseite Platz für Ihre Angaben, um das Kinderkrankengeld zu beantragen.
- Bescheinigung abgeben: Die ausgefüllte Bescheinigung reichen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Kopie des Antrags auf Kindkranktage erhält Ihr Arbeitgeber. Diesen sollten Sie außerdem schon vorab telefonisch darüber informieren, dass und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Kindkranktage
Einige Fragen stellen sich Arbeitnehmer immer wieder, wenn sie ein krankes Kind zu Hause haben, daher nicht arbeiten können und Kindkranktage beantragen möchten. Wir haben diese Fragen jeweils knapp und verständlich beantwortet.
Kann ich auch Kinderkrankentage beantragen, wenn ich im Homeoffice arbeite?
Ja, auch Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und ihr Kind wegen Krankheit betreuen müssen, haben einen Anspruch auf Kindkranktage.
Ich habe einen Minijob. Habe ich Anspruch auf Kindkranktage?
Ob man als Elternteil Kindkranktage beantragen kann, hängt unter anderem davon ab, ob man selbst einen Anspruch auf Krankengeld hat. Das ist bei einem Minijob in der Mehrzahl der Fälle nicht so. Daher besteht für Minijobber zwar die Option, bei einem kranken Kind von der Arbeit freigestellt zu werden – einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben sie oft jedoch nicht.
Ich bin privat krankenversichert. Bekomme ich Lohnfortzahlung für das kranke Kind?
Eltern, die privat krankenversichert sind, können keine Kindkranktage beantragen. Diese Möglichkeit bieten nur die gesetzlichen Krankenversicherungen. Privatversicherte Eltern und Sorgeberechtigte können jedoch eine Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beantragen.
Welche Unterstützung gibt es für Selbstständige mit einem kranken Kind?
Einige Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Wahltarif mit integriertem Krankengeld versichert. Diese Personen können, wie abhängig Beschäftigte auch, Kindkranktage beantragen.
Selbstständige, die diese Option nicht haben oder privatversichert sind, können unter Umständen Verdienstausfall nach Paragraf 56 des IfSG geltend machen.
Bekomme ich später weniger Elterngeld, wenn ich Kindkranktage beantrage?
In Anspruch genommene Kindkranktage mindern in der Regel das Durchschnittseinkommen, da das Kinderkrankengeld häufig nur 90 Prozent des regelmäßigen Nettoeinkommens beträgt. Damit keine finanziellen Nachteile entstehen, können Sorgeberechtigte die Zeiträume, in denen sie Kinderkrankengeld bekommen haben, bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern.
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