Geringverdiener: Infos zu Einstufung, Steuern und Zuschüssen
Bestimmte Personengruppen, die monatlich höchstens 325 Euro verdienen, gelten als Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung. Für sie gelten besondere Regeln bei der Besteuerung und den Sozialversicherungsbeiträgen. In unserem Ratgeber erfahren Sie, was rund um das Thema Geringverdiener wissenswert ist – von den Unterschieden zu geringfügig Beschäftigten bis zur Frage, wie sich Sonderzahlungen auf die Besteuerung auswirken.
Wer gilt als Geringverdiener?
Als Geringverdiener werden umgangssprachlich Arbeitnehmer bezeichnet, die nur ein geringes monatliches Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit haben. Meist sind damit in diesem Sinn Personen gemeint, die pro Stunde den Mindestlohn oder nur geringfügig mehr verdienen.
Dabei handelt es sich meist um Beschäftigte im Niedriglohnsektor, die etwa im Einzelhandel, der Gastronomie oder im Handwerk tätig sind. Sie verdienen Löhne, mit denen sie sich trotz einer Vollzeitbeschäftigung nur knapp über der Armutsgrenze befinden – oder sogar darunter. Gegenwärtig ist in Deutschland etwa ein Viertel der Beschäftigten im Niedriglohnsektor tätig. Besonders häufig sind Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund betroffen.
Geringverdiener: Definition im Sinne der Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um als Geringverdiener zu gelten. Dadurch ist nicht jeder, der wenig verdient oder sich sogar an der Armutsgrenze bewegt, im eigentlichen Sinn ein Geringverdiener. Bei Geringverdienern im Sinne der Sozialversicherung handelt es sich vielmehr um Personen, die unter besonderen Umständen beschäftigt sind.
Wer als Geringverdiener gilt, regelt das Sozialgesetzbuch IV in § 20 Absatz 3. Demnach handelt es sich um Versicherte, die eine Ausbildung machen und ein Arbeitsentgelt erzielen, das monatlich 325 Euro nicht übersteigt. Auch Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten nach der Norm als Geringverdiener. Praktikanten mit einer Verdienstgrenze von 325 Euro pro Monat können ebenfalls als Geringverdiener gelten.
Unterschiede zwischen Geringverdienern und geringfügig Beschäftigten
Wichtig ist zudem der Unterschied zu geringfügig Beschäftigten, die zwar häufig gemeint, aber nicht als Geringverdiener im engeren Sinn einzustufen sind. Die Unterschiede zwischen beiden Gruppen bemessen sich vor allem an Sozialversicherungsbeiträgen und der steuerlichen Behandlung.
Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren monatlicher Verdienst die geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Für die zugehörigen Minijobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das ist bei Geringverdienern anders: Sie sind sozialversicherungspflichtig, allerdings übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge komplett.
Für Geringverdiener wird in den meisten Fällen keine Lohnsteuer fällig. Sie bleiben mit ihrem niedrigen Einkommen unter dem Grundfreibetrag. Damit ist das Einkommen steuerfrei, zumindest in den Steuerklassen I bis IV. Für Minijobber fallen hingegen Steuern an. Sie werden oft pauschal mit zwei Prozent besteuert. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer oder eine individuelle Besteuerung nach den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist möglich.
Geringverdiener: Steuerliche Vorteile für Betroffene
Wer im steuerlichen Sinn als Geringverdiener eingestuft wird, muss weder Lohnsteuer zahlen noch hat er andere Abzüge bei seinem Lohn. Der Brutto-Lohn entspricht in solchen Fällen dem Netto-Lohn. Wer hingegen nicht als Geringverdiener im engeren Sinn gilt, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls höchstens 325 Euro pro Monat verdient, trägt die Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit dem Arbeitgeber. Das setzt voraus, dass er nicht auf geringfügiger Basis entlohnt wird. Solche Personen werden also nicht als Geringverdiener nach der Sozialversicherung eingestuft.
Für Arbeitgeber, die einen Geringverdiener beschäftigen, fallen Sozialversicherungsbeiträge für diesen Mitarbeiter an. Der Arbeitgeber trägt diese allein, um den Geringverdiener zu entlasten – er hat schließlich ohnehin nur ein sehr geringes Gehalt, das für sich genommen in aller Regel nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Besonders problematisch ist die Lage für Geringverdiener, die nicht mehr bei ihren Eltern leben.
Zu den Abgaben des Arbeitgebers zählen einerseits die vollen Sozialversicherungsbeiträge, also sowohl die des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers. Außerdem muss der Arbeitgeber für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und gegebenenfalls den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung aufkommen. Der letztgenannte Beitrag ist nur fällig, wenn der Mitarbeiter das 23. Lebensjahr vollendet hat. Er darf außerdem keine Kinder haben.
Geringverdiener-Grenze: Was ist mit Sonderzahlungen?
Es kommt vor, dass der Arbeitgeber Sonderzahlungen leistet – zum Beispiel Weihnachtsgeld. Damit ist die Geringverdiener-Grenze von 325 Euro im Monat schnell überschritten. In solchen Fällen zahlt der Arbeitgeber die fälligen Abgaben nur bis zur Geringverdiener-Grenze. Das darüber hinausgehende Entgelt wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen versteuert. Beide zahlen die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung trägt hingegen der Arbeitnehmer. Der fällige Betrag berechnet sich anhand des Entgelts, das die Geringverdiener-Grenze von 325 Euro übersteigt.
Ein Beispiel: Jens gilt als Geringverdiener und verdient monatlich 250 Euro. Vor Weihnachten erhält er Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro. Sein Arbeitgeber übernimmt die Abgaben bis zu einer Grenze von 325 Euro. Die übrigen 75 Euro besteuern Jens und sein Arbeitgeber zu gleichen Teilen.
Anders verhält es sich, wenn die Geringverdiener-Grenze nicht durch eine einmalige Sonderzahlung, sondern durch ein laufendes Entgelt überschritten wird. Das ist etwa bei einer Vergütung von Überstunden denkbar. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bis zur Geringverdiener-Grenze alleine aufbringen. Vielmehr teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge komplett zu jeweils 50 Prozent. Den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung zahlt der Arbeitnehmer.
Geringverdiener-Zuschuss: Welche Unterstützung gibt es?
Als Geringverdiener können Sie in bestimmten Fällen Zuschüsse erhalten. Mit einer Vollzeit-Beschäftigung, die Ihnen maximal 325 Euro einbringt, haben Sie in der Regel Probleme, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Oft ist nicht einmal die Miete mit diesem Entgelt abgedeckt. Dann können Sie Wohngeld beantragen. Dafür können Sie sich an das zuständige Wohnungsamt wenden.
Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt unter anderem von der Höhe der Mieten im jeweiligen Gebiet und der Zahl der Personen ab, die im Haushalt leben. Auch die Mietkosten selbst wirken sich auf die Höhe des Zuschusses aus. In sogenannten Wohngeldtabellen können Sie sich darüber informieren, mit welchem Zuschuss Sie rechnen können.
Berufsausbildungsbeihilfe kommt unter Umständen in Betracht
Unter bestimmten Umständen haben Sie als Geringverdiener Anspruch auf den Erhalt einer Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB. Das setzt voraus, dass Sie einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernen und es sich um die erste Ausbildung handelt. Für eine zweite Ausbildung wird BAB nur in Ausnahmefällen gewährt. Um diese Beihilfe zu erhalten, dürfen Sie außerdem nicht mehr bei Ihren Eltern leben. Das Arbeitsamt kann Sie hierzu beraten.
Gegebenenfalls besteht als Geringverdiener ein Anspruch auf den Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ beziehungsweise Arbeitslosengeld II). Das kommt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht und setzt eine Bedürftigkeitsprüfung voraus. Ein Anspruch besteht gegebenenfalls, wenn Sie nicht in Vollzeit beschäftigt sind und kein BAföG bekommen. Sie dürfen jedoch keine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.
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