Fristgerechte Kündigung: Was dabei wichtig ist
Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist in den meisten Fällen eine fristgerechte Kündigung erforderlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen möchten, müssen sich an geltende Kündigungsfristen halten. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kündigungsfristen und den Inhalt des Kündigungsschreibens.
Was bedeutet es, fristgerecht zu kündigen?
Wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss er sich dabei an die geltenden Kündigungsfristen halten. Nur, wenn die Kündigung dem Vertragspartner fristgerecht – und damit unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist – zugeht, kann die Kündigung wirksam sein. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder gesetzlichen Vorgaben. Wird die Kündigungsfrist hingegen unterschritten, ist die Kündigung nicht möglich. Das gilt zumindest, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags handelt.
Neben der ordentlichen Kündigung, mit der die meisten Arbeitsverhältnisse beendet werden, gibt es auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Sie erfolgt häufig zugleich fristlos, erfordert aber nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen wichtigen Grund. Ist ein solcher Grund gegeben, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Zusammenarbeit ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen beenden. In vielen Fällen kommt jedoch nur eine ordentliche Kündigung infrage.
Was darüber entscheidet, ob die Kündigung fristgerecht erfolgt ist
Bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung lauern gewisse Fallstricke. Ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, hängt – anders, als manche Arbeitnehmer meinen – nicht davon ab, welches Datum auf dem Kündigungsschreiben steht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung dem Vertragspartner zugeht.
Ein Beispiel: Wer als Arbeitnehmer mit einem Vorlauf von vier Wochen (28 Tagen) zum Monatsende kündigen möchte, kann zwar noch am 1. des betreffenden Monats zum 31. des Monats kündigen. Verzögert sich der Versand und die Kündigung kommt erst am 4. an, ist eine fristgerechte Kündigung jedoch nicht mehr möglich, weil die Kündigungsfrist unterschritten würde.
Damit eine Kündigung fristgerecht ist, muss sie nicht unbedingt persönlich übergeben werden. Es reicht auch, dass sie fristgerecht in einen Briefkasten eingeworfen wurde. Wann der Vertragspartner die Kündigung tatsächlich liest, ist nicht ausschlaggebend. Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter etwa auch dann kündigen, wenn dieser gerade im Urlaub und gar nicht zuhause ist. Es ist übrigens keine Option, den Empfang eines Kündigungsschreibens einfach zu verweigern – die Kündigung gilt trotzdem als zugestellt.
Fristgerechte Kündigung als Arbeitnehmer: Darauf sollten Sie achten
Was müssen Arbeitnehmer tun, um ihren Arbeitsvertrag fristgerecht zu kündigen? Zunächst einmal müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Kündigung die generellen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass die Kündigung nur schriftlich erfolgen kann und persönlich unterschrieben sein muss. Sie verfassen das Kündigungsschreiben also am PC, drucken es aus, unterschreiben es und schicken es an Ihren Arbeitgeber. Sie können die Kündigung natürlich auch persönlich überreichen. Auch eine handschriftliche Kündigung wäre denkbar, die elektronische Form ist jedoch durch das Bürgerliche Gesetzbuch ausgeschlossen. Das bedeutet, dass es nicht zulässig wäre, Ihre Kündigung per Mail einzureichen. Auch eine mündliche Kündigung ist nicht möglich.
Eine fristgerechte Kündigung bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie die geltende Kündigungsfrist beachten müssen. Diese können Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen. Manche Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern jedoch keine gesonderte Kündigungsfrist vor. Falls es auch keinen anwendbaren Tarifvertrag gibt, aus dem sich die Kündigungsfrist ergibt, greifen die gesetzlichen Regelungen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine fristgerechte Kündigung durch Arbeitnehmer beträgt vier Wochen. Sie können sowohl zum Monatsende als auch zum 15. eines Monats kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange sie schon für ihren Arbeitgeber tätig sind. Anders als viele individuelle Fristen verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht.
Planen Sie für Ihre Kündigung ausreichend Puffer ein, damit sie tatsächlich fristgerecht erfolgt. Im Zweifel ist es besser, die Kündigung persönlich zu übergeben. Falls Sie sie beim Arbeitgeber einwerfen, ist es nützlich, wenn Sie dabei Zeugen haben. Kommt es später zu Diskussionen darüber, ob die Kündigung fristgerecht erfolgt ist, haben Sie bessere Karten.
Kann man den Arbeitsvertrag schon vor dem ersten Arbeitstag kündigen?
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer sich mit einem neuen Arbeitgeber einig geworden sind, es sich dann aber doch anders überlegen. Kann man von einem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten? Das geht, anders als bei Kaufverträgen, nicht. Welche Optionen Sie als Arbeitnehmer haben, hängt von den Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrags ab.
Schauen Sie im Arbeitsvertrag nach, ob sich darin Angaben zu einer Kündigung vor dem Antritt des neuen Jobs finden. Manche Arbeitgeber schließen eine Kündigung vor Arbeitsantritt aus. Dann können Sie auch nicht fristgerecht kündigen, bevor Sie den Job angetreten haben, sondern müssen bis zu Ihrem ersten Arbeitstag warten. In diesem Fall müssen Sie also einige Tage arbeiten, damit die Kündigungsfrist gewahrt ist.
Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer vorzeitigen Kündigung, steht es Ihnen frei, die Zusammenarbeit schon vor dem ersten Arbeitstag zu beenden. Die Kündigungsfrist entspricht der jeweils üblichen Kündigungsfrist. Falls eine Probezeit vereinbart wurde, können Sie Ihren Job innerhalb von zwei Wochen kündigen.
Was Sie nicht tun sollten, wenn Sie sich doch anders entschieden haben: einfach nicht hingehen. Wenn Sie am ersten Arbeitstag ohne Nachricht nicht erscheinen, kommt das nicht nur garantiert schlecht an beim Arbeitgeber. Sie hinterlassen einen negativen Eindruck, der sich herumsprechen kann. Außerdem drohen Ihnen gegebenenfalls Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen.
Wann eine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers möglich ist
Für eine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers muss sich dieser ebenfalls an die geltenden Kündigungsfristen halten. Diese können individuell im Arbeitsvertrag geregelt sein oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Ist beides nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, dem der Arbeitgeber kündigen möchte.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind wie folgt:
- vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren
- ein Monat zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren
- zwei Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren
- drei Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens acht Jahren
- vier Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren
- fünf Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren
- sechs Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren
- sieben Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren
Voraussetzungen für eine wirksame fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber
Auch die Kündigung des Arbeitgebers muss immer schriftlich erfolgen. Außerdem darf sie nicht willkürlich geschehen. Die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben sich durch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses gilt für Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen für ihren Arbeitgeber tätig sind. Ausnahmen bestehen allerdings für Kleinbetriebe; hier gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem regelmäßig höchstens zehn Arbeitnehmer arbeiten. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Praktikanten und Auszubildende zählen hingegen nicht hinzu. Eine Sonderregelung betrifft Betriebe, die zwischen fünf und zehn Beschäftigte haben. In Betrieben mit höchstens fünf regelmäßigen Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Gibt es zwischen fünf und zehn regelmäßige Arbeitnehmer, kommt es darauf an, wie alt deren Arbeitsverträge sind. Sogenannte Alt-Arbeitnehmer waren zum 31. Dezember 2003 bereits beschäftigt und sind es noch immer. Gibt es mehr als fünf solcher Alt-Arbeitnehmer, gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz. Für Neu-Arbeitnehmer gilt es jedoch nur, wenn es mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb gibt. Das liegt daran, dass die Grenze zur Einstufung eines Betriebs als Kleinbetrieb zum Januar 2004 angehoben wurde.
Anforderungen an eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz
Eine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers erfordert nach dem Kündigungsschutzgesetz eine soziale Rechtfertigung. Das bedeutet, dass Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht grundlos kündigen dürfen. Sie müssen einen Grund vorbringen können, der in eine von drei Kategorien fällt: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben zu nennen. Wer als Arbeitnehmer nachfragt, hat jedoch ein Anrecht auf eine Begründung der Kündigung.
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern außerdem nicht leichtfertig kündigen. Sie müssen zuvor versucht haben, mildere Mittel zu nutzen. Dazu kann eine Abmahnung ebenso gehören wie eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Zudem ist eine Interessenabwägung vorgeschrieben, bei der der Arbeitgeber seinen Interessen die des Beschäftigten gegenüberstellt. Fällt die Interessenabwägung nicht zugunsten des Arbeitgebers aus, darf er auch keine fristgerechte Kündigung aussprechen.
Eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags schreiben: Diese Angaben dürfen nicht fehlen
Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam sein kann, reicht es nicht, dass die Kündigungsfrist gewahrt wird. Auch weitere formelle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die folgenden Regeln für eine wirksame Kündigung gelten unabhängig davon, ob die fristgerechte Kündigung vom Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ausgeht.
Die schriftliche Kündigung muss die Kontaktdetails des Absenders enthalten. Zugleich muss sich das Kündigungsschreiben an den korrekten Empfänger richten. Es sollte Angaben zu Ort und Datum beinhalten und mit einem aussagekräftigen Betreff versehen sein, der das Wort „Kündigung“ enthält. Falls es eine Personalnummer gibt, sollte sie ebenfalls im Betreff stehen.
Aus dem Kündigungsschreiben muss unmissverständlich hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Auch der Kündigungszeitpunkt muss genannt werden. Damit die Kündigung nicht automatisch unwirksam wird, wenn der Kündigungszeitpunkt falsch berechnet wurde, kann man hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Etwa so: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag, geschlossen am 19. September 2018, zum 28. Februar 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
Optionale Bestandteile des Kündigungsschreibens: Dank und Bedauern
Arbeitnehmer können in einer fristgerechten Kündigung schreiben, warum sie kündigen. Den Kündigungsgrund müssen sie jedoch weder in der Kündigung noch auf Nachfrage des Arbeitgebers nennen.
Als Arbeitnehmer können Sie Ihr Bedauern darüber ausdrücken, dass Sie den Arbeitgeber verlassen, und dem Arbeitgeber für die gute Zusammenarbeit danken. Seitenhiebe sind hier fehl am Platz, selbst wenn Sie es nicht abwarten können, bis Sie das Unternehmen endlich verlassen können. Sie möchten schließlich noch ein gutes Arbeitszeugnis erhalten. Apropos Arbeitszeugnis: Das können Sie im Kündigungsschreiben anfordern. Falls Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchten, schreiben Sie das explizit dazu. Zum Abschluss muss die fristgerechte Kündigung persönlich unterschrieben werden.
Fristgerechte Kündigung in der Probezeit: Was gilt?
Manchmal stellen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schon nach kurzer Zeit fest, dass eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags gewünscht ist. Wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist in der Probezeit? Wann ist eine fristgerechte Kündigung in der Probezeit wirksam?
Der umfangreichere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt während der ersten sechs Monate eines neuen Beschäftigungsverhältnisses noch nicht. Die Kündigungsfrist ist deshalb in der Probezeit verkürzt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen für eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags lediglich eine zweiwöchige Kündigungsfrist beachten. Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen wird, ist dabei egal.
Für eine Kündigung in der Probezeit gelten die üblichen Voraussetzungen an ihre formelle Wirksamkeit. Einen entscheidenden Unterschied gibt es jedoch: Arbeitgeber müssen nicht erklären, warum sie sich von einem Mitarbeiter trennen möchten. Sie müssen also keinen Kündigungsgrund angeben können. Trotzdem darf die Kündigung nicht willkürlich erfolgen.
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