Eigenkündigung: Was sollte man beachten?

Arbeitnehmer, die sich beruflich verändern möchten, müssen zunächst ihren alten Job kündigen. Das geht mit einer Eigenkündigung. Damit die Eigenkündigung wirksam ist, sollten Sie bestimmte Aspekte beachten. Was bei einer Eigenkündigung wichtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag – inklusive kostenlosem Eigenkündigungs-Muster. Außerdem geht es um eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die fristlose Eigenkündigung und die Eigenkündigung während eines Krankengeldbezugs.

Ein Mann denkt über eine Eigenkündigung nach

Eigenkündigung: Was ist damit gemeint?

Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht von vornherein befristet geschlossen wurde, bedarf es einer Kündigung, um die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wirksam zu beenden. Dazu sind prinzipiell beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – berechtigt. Geht die Kündigung vom Arbeitnehmer aus, spricht man von einer Eigenkündigung.

Eine Eigenkündigung kann ordentlich und damit unter Wahrung der Kündigungsfrist erfolgen. Abhängig von den Umständen, die zur Kündigung geführt haben, kann auch eine außerordentliche und fristlose Eigenkündigung möglich sein. Dabei entfällt die Kündigungsfrist; das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Muss man eine Eigenkündigung begründen können?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen Arbeitgeber einen Sachgrund haben, um Mitarbeitern kündigen zu können. Das gilt, sofern der Beschäftigte seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig ist. Außerdem müssen Chefs in Kleinbetrieben mit höchstens zehn regelmäßigen Mitarbeitern keinen Sachgrund vorbringen, um einen Mitarbeiter entlassen zu können.

Was gilt für Arbeitnehmer – müssen sie eine Eigenkündigung begründen können? Nein, eine Pflicht hierzu gibt es nicht. Sie können Ihrem Arbeitgeber aber freiwillig mitteilen, warum Sie das Unternehmen verlassen möchten. Das bietet sich besonders dann an, wenn Sie im Job nicht unzufrieden waren und in guter Erinnerung bleiben möchten.

Kündigungsgründe: Wann es zu einer Eigenkündigung kommen kann

Für eine Eigenkündigung kann es diverse Gründe geben. Längst nicht jeder Grund hängt direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammen. So kommt es immer wieder vor, dass ein Beschäftigter aus privaten Gründen in eine andere Stadt ziehen oder er sich beruflich neu orientieren möchte. Manche Arbeitnehmer möchten Angehörige pflegen oder mehr Zeit für die Familie haben. Oder es kommt einfach ein spannendes Jobangebot daher, das man nicht ausschlagen möchte. Manchmal erfolgt eine Eigenkündigung auch wegen Krankheit.

Genauso können die Gründe für eine Eigenkündigung im Beschäftigungsverhältnis selbst zu finden sein. Vielleicht ist das Betriebsklima mies oder das Verhältnis zum Vorgesetzten schlecht. Auch anspruchslose Aufgaben oder mangelnde Aufstiegschancen können dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seinen Job an den Nagel hängt. Zu einer Eigenkündigung kann es auch bei Jobs kommen, die für die Beschäftigten körperlich sehr anstrengend sind, bei denen die Arbeitszeiten arbeitnehmerunfreundlich sind oder die Bezahlung schlecht ist.

Wirksam kündigen: So geht es

Damit Ihre Eigenkündigung wirksam ist, sollten Sie bestimmte Aspekte beachten, wenn Sie das Kündigungsschreiben verfassen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Sie dürfen sie nicht per Mail oder Fax verschicken, auch eine mündliche Kündigung hat rechtlich keine Wirkung. Die schriftliche Kündigung sollte Ihre Kontaktdaten und die des Arbeitgebers enthalten. Außerdem benötigen Sie einen aussagekräftigen Betreff, in dem das Wort Kündigung nicht fehlen sollte, und Sie sollten das Schreiben datieren.

Im eigentlichen Text sollten Sie unmissverständlich klar machen, worum es Ihnen geht: Sie kündigen Ihren Job. Dazu müssen Sie bei einer Eigenkündigung die Frist beachten. Welche Kündigungsfrist für Sie gilt, hängt von den Bestimmungen des Arbeitsvertrags ab. In der Regel findet sich dort eine Kündigungsfrist, diese kann aber auch aus einem geltenden Tarifvertrag hervorgehen.

Kündigungsfrist: Entscheidend ist, wann der Arbeitgeber die Kündigung erhält

Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer. Demnach können Sie mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats Ihre Eigenkündigung einreichen. Den Zeitpunkt, zu dem Sie kündigen, sollten Sie im Kündigungsschreiben unbedingt nennen.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie die Kündigungsfrist korrekt berechnet haben, können Sie ergänzen, dass Sie „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigen. Das beugt der Gefahr entgegen, dass die ganze Kündigung unwirksam wird, weil die Kündigungsfrist nicht gewahrt wird. Ob die Kündigungsfrist gewahrt ist, hängt darüber hinaus davon ab, wann der Arbeitgeber Ihr Schreiben erhält. Das Datum auf der Kündigung ist nicht ausschlaggebend.

Auf die Gründe, die Sie zu diesem Schritt bewogen haben, können Sie in der Eigenkündigung eingehen, müssen das aber nicht tun. Sie können Ihr Bedauern über das Ende der Zusammenarbeit ebenso ausdrücken wie Ihren Dank. Es ist üblich, im Kündigungsschreiben ein Arbeitszeugnis zu erbitten. Schreiben Sie dazu, wenn Sie ein qualifiziertes Zeugnis wünschen. Schließlich muss Ihr Kündigungsschreiben persönlich unterschrieben sein.

Sonderfall befristetes Arbeitsverhältnis: Ist eine Kündigung erlaubt?

Viele Arbeitsverhältnisse werden zumindest anfangs befristet. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch, wenn ein bestimmter Zeitpunkt erreicht oder bestimmte Ergebnisse – etwa bei einem Projekt – erzielt wurden. Einer Kündigung bedarf es nicht. Ist eine Kündigung bei einem befristeten Arbeitsvertrag trotzdem möglich? In der Regel nicht. Normalerweise kann ein befristeter Arbeitsvertrag weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden. Es kann aber sein, dass diese Option im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Dann ist eine Eigenkündigung unter den dort genannten Umständen möglich.

Generell möglich ist eine außerordentliche und fristlose Eigenkündigung eines befristeten Vertrags. Dazu benötigen Sie einen wichtigen Grund, der es für Sie unzumutbar macht, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Um ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, kommt außerdem ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Möglicherweise ist Ihr Arbeitgeber dazu bereit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

Fristlos kündigen: Wann ist das möglich?

Unter Umständen sind Sie als Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen und fristlosen Eigenkündigung berechtigt. Nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordert eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund. Dass Sie einen neuen Job gefunden haben und vorzeitig aus dem alten Beschäftigungsverhältnis ausscheiden möchten, gehört nicht dazu. Es darf Ihnen vielmehr aufgrund gravierender Umstände nicht zumutbar sein, die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der üblichen Kündigungsfrist weiterzuführen.

Beispiele für Fälle, in denen eine außerordentliche und fristlose Eigenkündigung möglich sein kann, sind:

  • der Arbeitgeber zahlt den Lohn wiederholt nicht, nicht vollständig oder verspätet
  • sexuelle Belästigung oder Beleidigungen
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • der Arbeitgeber fordert Arbeitnehmer dazu auf, Straftaten zu begehen
  • der Arbeitgeber begeht selbst Straftaten
  • eine weitere Tätigkeit wäre mit erhöhten Risiken für Gesundheit und Leben verbunden, weil der Arbeitgeber den Arbeitsschutz vernachlässigt

Damit eine fristlose Kündigung wirksam sein kann, ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich. Sie müssen den Arbeitgeber zunächst für ein bestimmtes Verhalten abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, sich zu bessern. Besteht das Problem fort, ist im zweiten Schritt eine Eigenkündigung möglich.

Gegebenenfalls haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie berechtigterweise fristlos gekündigt haben. In § 628 BGB heißt es: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet“.

Ist eine Eigenkündigung bei Kurzarbeit möglich?

Die Einführung von Kurzarbeit kann eine Möglichkeit sein, betriebsbedingte Kündigungen abzuwenden. Der Arbeitnehmer arbeitet weniger oder gar nicht, erhält aber vom Staat Kurzarbeitergeld. Oft stocken Arbeitgeber den Lohn auf das bisher übliche Niveau auf. Darf man seinen Job als Arbeitnehmer kündigen, wenn man in Kurzarbeit ist? Und kann das unerwünschte Folgen haben?

Eine Eigenkündigung bei Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich. Allerdings kann sie gewisse Fallstricke bergen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist während Kurzarbeit nur gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Das führt dazu, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach einer Eigenkündigung entfällt. Nach der Kündigung haben Sie allerdings wieder Anspruch auf Ihr übliches Gehalt – theoretisch zumindest.

Praktisch ist rechtlich nicht abschließend geklärt, welche finanziellen Ansprüche Arbeitnehmer bei einer Kündigung während Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können. Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass Sie Ihr früheres Gehalt wieder erhalten, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Es ist denkbar, dass der Arbeitgeber zumindest das Kurzarbeitergeld, das nun wegfällt, ersetzt. Das ist jedoch insbesondere dann wahrscheinlich, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. Welche Ansprüche bestehen, wenn ein Beschäftigter eine Eigenkündigung eingereicht hat, ist unklar. Es gibt hierzu bislang keinen Präzedenzfall, weshalb es sich empfiehlt, vor einer Eigenkündigung bei Kurzarbeit mit einem Anwalt zu sprechen.

Eigenkündigung während Krankengeldbezugs: Welche Folgen hat sie?

Wer arbeitsunfähig wird und deshalb nicht arbeiten kann, erhält bis zu sechs Wochen lang weiterhin sein übliches Gehalt vom Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die mehr als sechs Wochen krank sind, erhalten von diesem Zeitpunkt an Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Wie wirkt sich eine Eigenkündigung während eines Krankengeldbezugs auf den Anspruch auf Krankengeld aus?

Grundsätzlich gilt: Wer nach dem Ende der Kündigungsfrist noch krank ist, kann weiterhin Krankengeld erhalten, bis seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird. Allerdings sollten Sie beachten, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn das Arbeitsamt eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung verhängt hat. Es kann also sein, dass Sie bis zu zwölf Wochen lang weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld erhalten.

Ein Sonderfall ist gegeben, wenn ein Beschäftigter am letzten Tag eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird. Normalerweise besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn jemand noch beschäftigt ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt erst ab dem folgenden Tag – was in diesem Fall dem ersten Tag nach dem Ende der Zusammenarbeit entspräche. Nach aktueller Rechtsprechung haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Krankengeld. Das setzt voraus, dass sie sich rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen.

Arbeitslosengeld: Wird bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängt?

Bei einer Eigenkündigung sollten Sie als Arbeitnehmer mögliche unerwünschte Folgen bedenken. Das betrifft insbesondere eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn es die Schuld für das Ende der Beschäftigung beim Arbeitnehmer sieht. Bei einer Eigenkündigung ist das der Fall. Deshalb folgt auf eine Eigenkündigung meist eine Sperrzeit. In dieser Zeit ruht Ihr Leistungsanspruch, Sie erhalten also kein Geld. Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verringert sich insgesamt um den entsprechenden Zeitraum.

Bei einer Eigenkündigung kann das Arbeitsamt von solchen Sanktionen absehen, wenn Sie gut begründen können, warum Sie Ihren Job kündigen mussten. Sie werden dann im Detail zu den Umständen befragt, die zu Ihrer Eigenkündigung geführt haben. Das Arbeitsamt fragt dann etwa ab, ob Sie alles getan haben, um das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Wenn Sie dies glaubhaft darlegen können, kann die nach einer Eigenkündigung folgende Sperrzeit kürzer ausfallen.

Eigenkündigung: Muster-Beispiel

Hier finden Sie ein Muster für eine Eigenkündigung als Arbeitnehmer. Es kann Ihnen als Orientierung dienen, wenn Sie Ihr Kündigungsschreiben aufsetzen.

Kündigung des Arbeitsvertrags vom XX.XX.XXXX

Sehr geehrter Herr Muster,

hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis, geschlossen am XX.XX.XXXX, ordentlich und fristgerecht zum XX.XX.XXXX. Hilfsweise spreche ich die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus.

Ich bedaure, Ihr Unternehmen verlassen zu müssen, und bedanke mich für die stets gute Zusammenarbeit. Bitte stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus und bestätigen Sie die Kündigung unter Angabe des Kündigungszeitpunkts.

Freundliche Grüße

[Unterschrift]

Sabine Mustermann“

Bildnachweis: Dusan Petkovic / Shutterstock.com

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