Bundesurlaubsgesetz: Diese Regelungen sollten Sie kennen
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, welche Urlaubsansprüche Arbeitnehmer haben. Aus dem Gesetz geht unter anderem hervor, wie viel Urlaub Beschäftigten mindestens zusteht, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Urlaubstage nehmen können und was mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch während der Probezeit ist. Hier finden sie die wichtigsten Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes im Überblick.
Was ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und für wen gilt es?
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. So ist es in § 1 des Bundesurlaubsgesetzes, kurz BUrlG, geregelt. Das Bundesurlaubsgesetz, das im Januar 1963 in Kraft getreten ist und zuletzt im Jahr 2013 geändert wurde, regelt die Modalitäten des Erholungsurlaubs und gegenseitige Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis. Seine offizielle Bezeichnung lautet Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer.
Grundsätzlich gelten die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes für alle Arbeitnehmer. Nach § 2 BUrlG sind als Arbeitnehmer sowohl Arbeiter als auch Angestellte zu verstehen. Auch Auszubildende fallen in den Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes, ebenso arbeitnehmerähnliche Personen, wozu unter anderem Scheinselbständige gehören. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Menschen mit Jobs auf geringfügiger Basis und Teilzeitkräfte.
Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes greifen hingegen nicht für Beamte, Soldaten und Richter. Für Jugendliche und Menschen mit Schwerbehinderung gibt es ebenfalls andere rechtliche Vorgaben zum Thema Erholungsurlaub.
Mindesturlaub: Wie viele Urlaubstage haben Arbeitnehmer laut BUrlG mindestens?
Ein zentraler Aspekt des Bundesurlaubsgesetzes ist die Regelung des Mindesturlaubs. In § 3 BUrlG ist die Dauer des Urlaubs, der Beschäftigten pro Jahr mindestens zusteht, geregelt. Demnach hat jeder Beschäftigte Anspruch auf mindestens 24 Werktage beziehungsweise vier Wochen Urlaub pro Jahr. Das Bundesurlaubsgesetz meint damit alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, weshalb sich der genannte Mindesturlaubsanspruch auf eine Sechs-Tage-Woche bezieht.
Übertragen auf die üblichere Fünf-Tage-Woche bedeuten die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes, dass Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr haben. Bei Teilzeitbeschäftigten muss der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG entsprechend umgerechnet werden; auch sie haben aber immer vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Konkret staffeln sich die Mindesturlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz wie folgt:
- Vier Arbeitstage pro Woche: 16 Urlaubstage im Jahr
- Drei Arbeitstage pro Woche: 12 Urlaubstage im Jahr
- Zwei Arbeitstage pro Woche: 8 Urlaubstage im Jahr
- Ein Arbeitstag pro Woche: 4 Urlaubstage im Jahr
Auf diesen Mindesterholungsurlaub können sich Beschäftigte berufen, wenn das Thema Urlaub nicht anderweitig geregelt ist – etwa im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz.
Bundesurlaubsgesetz: Gilt der Urlaubsanspruch auch in der Probezeit?
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes auch während der Probezeit gelten. Das ist grundsätzlich der Fall, allerdings entsteht der volle Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG erst nach einer Wartezeit. Damit Arbeitnehmer über ihren ganzen Jahresurlaub verfügen können, müssen sie mindestens sechs Monate ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig gewesen sein. Diese Wartezeit entspricht meist der Probezeit.
Während der Probezeit dürfen Arbeitnehmer trotzdem Urlaub nehmen. Sie haben lediglich weniger Urlaubstage zur Verfügung. In einem neuen Beschäftigungsverhältnis ergibt sich der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Monat im neuen Betrieb. Pro Monat erwerben Beschäftigte nach § 5 BUrlG ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.
Ein Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche) hat, führt das zu einem monatlichen Urlaubsanspruch von 1,66 Tagen. Ergibt sich bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs eine ungerade Zahl, müssen Bruchteile von Urlaubstagen ab einem halben Tag aufgerundet werden – wie im genannten Beispiel von 1,66 Urlaubstagen.
Arbeitsverhältnis gewechselt: Wieder voller Urlaubsanspruch?
Es kommt vor, dass Arbeitnehmer ihren Job wechseln. Was das für ihren Urlaubsanspruch bedeutet, ist in § 6 BUrlG geregelt. Dort ist festgelegt, dass ein Beschäftigter in einem neuen Arbeitsverhältnis nicht plötzlich wieder den kompletten Jahresurlaub nutzen kann, wenn er bereits bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaub genommen hat. Sogenannte Doppelansprüche sind damit ausgeschlossen.
Damit Beschäftigte nicht unbewusst von ihrem neuen Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage bekommen, obwohl sie diese schon in ihrem früheren Unternehmen genommen haben, müssen Arbeitgeber zum Ende eines Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über gewährte Urlaubstage ausstellen. Dadurch weiß der neue Arbeitgeber, wie hoch der Urlaubsanspruch eines neuen Mitarbeiters noch ist.
Zeitpunkt des Urlaubs: Das gibt das BUrlG vor
In § 7 BUrlG ist der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs geregelt. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen müssen – allerdings nur in einem gewissen Rahmen. Es kann nämlich sein, dass es aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, den Beschäftigten ihren Wunsch-Urlaubszeitpunkt zu ermöglichen.
Das kann der Fall sein, weil dringende betriebliche Belange dem im Weg stehen oder die Urlaubswünsche von Kollegen, die aus sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind. Damit ist es Arbeitgebern erlaubt, einen Urlaubsantrag von einem Mitarbeiter abzulehnen – allerdings nur mit einer guten Begründung.
Soziale Gesichtspunkte, die dazu führen können, dass andere Beschäftigte in der Urlaubsplanung Vorrang haben, sind etwa schulpflichtige Kinder, die einen Urlaub nur während der Ferien möglich machen. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder bisher gewährter Urlaub können eine Rolle spielen. Wenn ein Beschäftigter etwa im Vorjahr zurückstecken musste, weil ein Kollege im selben Zeitraum Urlaub machen wollte, spricht das dafür, ihn nun vorrangig zu behandeln.
Hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf mehrere Wochen Urlaub am Stück?
Urlaub dient der Erholung. Für viele Arbeitnehmer stellt sich die erst wirklich ein, wenn der Urlaub länger als zwei Wochen dauert. Hat man als Beschäftigter einen Anspruch darauf, mehrere Wochen Urlaub am Stück zu nehmen? Auch das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Nach § 7 BUrlG muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die mit der Person des Beschäftigten zusammenhängen, dem entgegenstehen, ist eine Teilung des Urlaubsanspruchs möglich.
Sofern der Arbeitnehmer mehr als zwölf Werktage Urlaub pro Jahr hat, muss mindestens ein Teil-Urlaub sich allerdings über mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage erstrecken. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr Anspruch auf zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub haben. Ein Recht darauf, drei oder sogar vier Wochen Urlaub am Stück zu machen, haben Sie laut BUrlG also nicht.
Kann Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden?
In § 7 BUrlG ist auch geregelt, unter welchen Umständen Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen werden können. Generell bezieht sich der Urlaubsanspruch immer auf ein Kalenderjahr und muss grundsätzlich auch in dem betreffenden Jahr genommen werden. Auch hier sind wieder Ausnahmen möglich, in denen eine Übertragung des Resturlaubs erlaubt ist.
Resturlaub zu übertragen kommt infrage, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, verhindert haben, dass der Betroffene seinen Jahresurlaub voll genutzt hat. Endlos vor sich herschieben darf man die restlichen Urlaubstage aber nicht: Sie müssen bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht werden. Ansonsten können sie verfallen.
Was ist mit Resturlaub bei einer Kündigung?
Erholungsurlaub ist nicht verhandelbar. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch unterlaufen. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, Urlaubstage abzugelten – mit einer Ausnahme. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet und es dem Beschäftigten nicht mehr möglich ist, seine restlichen Urlaubstage zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihn dafür finanziell kompensieren.
Darf man während des Urlaubs arbeiten?
Die meisten Arbeitnehmer freuen sich, wenn sie während ihres Urlaubs endlich die Beine hochlegen können. Manche Beschäftigten möchten oder müssen aber auch in dieser Zeit arbeiten. Ist das erlaubt? Auch das ist im Bundesurlaubsgesetz gesetzlich geregelt. In § 8 BUrlG heißt es: „Während des Urlaubs darf ein Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
Pauschal verboten ist eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs also nicht – aber als Freifahrtschein für Arbeiten während des Urlaubs ist § 8 BUrlG auch nicht zu verstehen. Vielmehr kommt es darauf an, um welche Erwerbstätigkeit es geht. Steht sie dem Urlaubszweck – der Erholung des Arbeitnehmers – nicht entgegen, kann sie erlaubt sein. Das schließt die meisten gewerblichen Tätigkeiten allerdings aus. Möchte ein Beschäftigter sich während seines Urlaubs in geringem Ausmaß ehrenamtlich engagieren oder zuhause das Wohnzimmer streichen, kann das jedoch erlaubt sein.
Krank im Urlaub: Sind die Urlaubtage futsch?
Vielen Arbeitnehmern geht es regelmäßig so: Kaum ist der ersehnte Urlaub gekommen, werden sie krank. Wer krank im Urlaub ist, ärgert sich oft doppelt. Einerseits kann eine Krankheit im Urlaub die Urlaubspläne durchkreuzen. Andererseits sorgen sich viele Beschäftigte um ihren Urlaubsanspruch – und fragen sich, ob die Urlaubstage nun dahin sind, ohne dass sie sie genießen konnten.
Das ist jedoch nicht der Fall. Aus § 9 BUrlG geht hervor, dass die Urlaubstage gerettet werden können: Wenn Sie sich direkt an einen Arzt wenden und sich krankschreiben lassen, bleiben ihnen die betreffenden Urlaubstage erhalten. Sie können Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Denken Sie in solchen Fällen auch daran, dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben, dass Sie erkrankt sind.
So ist das Urlaubsentgelt im Bundesurlaubsgesetz geregelt
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nicht nur den Urlaubsanspruch von Beschäftigten, es legt auch fest, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs weiterhin eine Vergütung vom Arbeitgeber erhalten müssen.
Nach § 11 BUrlG bemisst sich dieses sogenannte Urlaubsentgelt am durchschnittlichen Lohn der 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. Mögliche Abgeltungen für Überstunden werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Keine Auswirkungen auf die Berechnung des Urlaubsentgelts haben Kürzungen des Gehalts, die mit Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis zusammenhängen. Das Bundesurlaubsgesetz legt zudem fest, dass das Urlaubsentgelt vor dem Antritt des Urlaubs ausbezahlt werden muss.
Vom Urlaubsentgelt abzugrenzen ist das Urlaubsgeld, was viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen. Dabei handelt es sich um eine in der Regel freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf die Sonderzahlung kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben.
Bildnachweis: mimagephotography / Shutterstock.com