Betriebsrat: Welche Aufgaben hat er und wie kann er gegründet werden?

Der Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Beschäftigten in einem Betrieb ein. Er verhandelt mit dem Arbeitgeber die Grundlagen der Betriebsabläufe und Arbeitszeiten, steht Mitarbeitern bei Problemen mit dem Arbeitgeber zur Seite und muss an bestimmten Entscheidungen beteiligt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Aufgaben und Rechte der Betriebsrat hat, in welchen Fragen er mitbestimmen und wie ein Betriebsrat gegründet werden kann.

Mehrere Mitglieder des Betriebsrats diskutieren mit der Chefin

Der Betriebsrat: Die Interessenvertretung der Beschäftigten

Beim Betriebsrat handelt es sich um ein Gremium, das in der Regel aus mehreren Beschäftigten besteht. Wie viele Mitglieder es hat, hängt von der Größe des Betriebs ab – je größer der Betrieb, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und wirkt an Entscheidungen im Betrieb mit. Er schützt die Arbeitnehmer vor einer willkürlichen Behandlung durch den Arbeitgeber.

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechte der Mitarbeiter gewahrt werden. Gleichzeitig können die Arbeitsbedingungen eher zugunsten der Arbeitnehmer verbessert werden als wenn jeder Beschäftigte einzeln mit dem Chef verhandeln würde. Das liegt an den besonderen Rechten, die der Betriebsrat hat.

Die Tätigkeit des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, geregelt. Die Mitglieder des Betriebsrats sind als Betriebsräte bekannt. Sie werden von den Beschäftigten im Betrieb in regelmäßigen Wahlen gewählt. Ihr Engagement üben sie ehrenamtlich aus und erhalten dafür keine Vergütung. Damit der Arbeitgeber sich nicht von ihnen trennt, weil sie unbequem für ihn sind, haben Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. In der Regel kann ihnen nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsräte für ihre Arbeit im Betriebsrat freistellen. Treffen des Betriebsrats können damit während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Auch für Weiterbildungen und Seminare ist eine Freistellung vorgesehen. Der Arbeitgeber muss es den Betriebsratsmitgliedern ermöglichen, ihrer Pflicht zur Fortbildung wahrzunehmen. Sie können die anderen Beschäftigten nur dann optimal vertreten, wenn sie sich in wichtigen Fragestellungen auskennen.

Welche Aufgaben nimmt ein Betriebsrat wahr?

Die primäre Aufgabe eines Betriebsrats ist es, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Das tun die Betriebsräte, indem sie bestimmte Aufgaben übernehmen. Die verschiedenen Betriebsrats-Aufgaben sind in § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit arbeiten die Betriebsratsmitglieder mit dem Arbeitgeber zusammen.

Der Betriebsrat nimmt diese Aufgaben nach § 80 BetrVG wahr:

  • Der Betriebsrat stellt sicher, dass geltende Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, zum Beispiel bezüglich des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes oder von Arbeitszeiten. Das betrifft auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
  • Er beantragt Maßnahmen beim Arbeitgeber, die dem Betrieb und den Mitarbeitern dienen.
  • Der Betriebsrat setzt sich für die Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter ein – bei Neueinstellungen, während der Beschäftigung, bei der Ausbildung, bei Weiterbildungen oder wenn es um den beruflichen Aufstieg geht.
  • Das Gremium fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Der Betriebsrat nimmt Anregungen von Arbeitnehmern sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegen und verhandelt mit dem Arbeitgeber über eine Umsetzung, wenn die Anregungen gerechtfertigt erscheinen. Er muss die Betroffenen über den Stand der Verhandlungen informieren.
  • Er kümmert sich um die Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung und setzt sich für den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ein. Auch für andere besonders schutzbedürftige Beschäftigte engagiert sich der Betriebsrat.
  • Er bereitet die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor und führt diese durch. Mit diesem Gremium arbeitet er eng zusammen und kann von diesem Vorschläge und Stellungnahmen einfordern.
  • Der Betriebsrat fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Er bemüht sich, ausländische Mitarbeiter zu integrieren und zu einem besseren Verständnis zwischen ihnen und den übrigen Arbeitnehmern beizutragen. Außerdem beantragt er Maßnahmen, um Rassismus im Betrieb zu bekämpfen.
  • Der Betriebsrat fördert und sichert die Beschäftigung im Betrieb.
  • Außerdem kümmert er sich um Maßnahmen zum Arbeitsschutz und des betrieblichen Umweltschutzes.

Für Arbeitnehmer hat es viele Vorteile, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Sie haben einerseits eine Anlaufstelle, an die sie sich bei Problemen mit dem Vorgesetzten wenden können – etwa, wenn ihnen ihr Gehalt nicht gezahlt wird, es zu Mobbing kommt oder sie zu viele Überstunden machen müssen. Andererseits trägt der Betriebsrat aktiv durch eigene Initiativen und Entscheidungen dazu bei, dass die Arbeit für die Beschäftigten sicherer und angenehmer wird.

Rechte des Betriebsrats

Aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben sich für den Betriebsrat verschiedene Rechte und Pflichten. Zu den wichtigsten Rechten des Betriebsrats gehören seine verschiedenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. Der Betriebsrat ist bei vielen Angelegenheiten in einem Unternehmen involviert. Wie umfangreich die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind, hängt vom jeweiligen Aspekt ab.

Grundsätzlich hat der Betriebsrat diese Beteiligungsrechte:

  • Mitwirkungsrecht: Hierzu zählen das Anhörungsrecht, das Initiativrecht und das Beratungsrecht. Der Betriebsrat kann Initiativen auf den Weg bringen und muss in bestimmten Angelegenheiten angehört werden. Er muss vor Kündigungen angehört werden und kann Bedenken vorbringen.
  • Unterrichtungsrecht (Informationsrecht): Der Betriebsrat hat ein Auskunftsrecht und kann Einsicht in nötige Unterlagen verlangen, die er für die Ausübung seiner Aufgaben benötigt. Auf die Entscheidung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei einem reinen Informationsrecht keinen Einfluss.
  • Zustimmungsverweigerungsrecht: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung bei bestimmten Vorhaben des Arbeitgebers verweigern, etwa, wenn es um personelle Entscheidungen, die Betriebsordnung oder die Grundlagen der Entlohnung geht.
  • Mitbestimmungsrecht: In manchen Angelegenheiten ist der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen, um bestimmte Pläne durchzusetzen – mehr dazu im Abschnitt weiter unten.

Die verschiedenen Fälle, in denen der Betriebsrat Beteiligungsrechte hat, sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das Gremium ist grundsätzlich bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eingebunden, ebenso, wenn es um den Arbeits- und Umweltschutz geht. Dasselbe gilt für die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und die Arbeitsumgebung.

Der Betriebsrat hat zudem ein Recht auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Arbeit der Interessenvertretung ermöglichen, indem er etwa Kosten für Räumlichkeiten, Sprechstunden, Materialien, Telekommunikation oder Personal übernimmt. Betriebsratsmitglieder haben außerdem das Recht, an Seminaren teilzunehmen um sich weiterzubilden. Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen, wenn sie verhältnismäßig sind und der betreffende Betriebsrat das entsprechende Wissen noch nicht hatte. Zudem darf der Besuch einer Fortbildung den Betriebsablauf nicht stören.

Wann hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte?

Die verschiedenen Rechte des Betriebsrats sind unterschiedlich schwerwiegend. Das größte Gewicht hat die Meinung des Betriebsrats bei Angelegenheiten, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorgesehen ist. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann ein Arbeitgeber ein Vorhaben in solchen Fällen nicht umsetzen.

In welchen Fällen der Betriebsrat mitbestimmen darf, ist in § 87 BetrVG geregelt. Vor allem soziale Aufgaben sind betroffen. Der Betriebsrat hat etwa darüber mitzubestimmen, wie die Arbeitszeit verteilt wird, wann die Arbeit beginnt und endet und wie lange die Pausen dauern. Auch über die Lage der Pausen kann das Gremium mitentscheiden. Ebenso ist der Betriebsrat dazu berechtigt, über die Grundlagen der betrieblichen Lohngestaltung und Regelungen zur Ordnung im Betrieb mitzuentscheiden. Zu Letzterem gehört etwa, ob ein Rauchverbot gilt, ob es Taschenkontrollen gibt oder ob Arbeitskleidung getragen werden muss.

Ohne Zustimmung des Betriebsrats dürfen Arbeitgeber die üblichen Arbeitszeiten nicht vorübergehend kürzen oder verlängern. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die der Überwachung der Beschäftigten dienen – etwa Kameras oder eine elektronische Erfassung der Arbeitszeit. Der Betriebsrat ist zudem beteiligt, wenn es um Regelungen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geht. Auch an den Grundsätzen zur Regelung von Urlaub wirkt der Betriebsrat mit.

Falls sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einig werden, kann der Arbeitgeber die Meinung des Gremiums in Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, nicht einfach übergehen. Stattdessen muss eine Einigungsstelle ins Leben gerufen werden. Sie trifft eine verbindliche Entscheidung. Der Betriebsrat darf seine Zustimmung zu Vorhaben des Arbeitgebers allerdings nicht willkürlich verweigern.

Pflichten des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat neben einer Reihe von Rechten auch bestimmte Pflichten, die er wahren muss. Dazu gehört die Pflicht zur Fortbildung. Nur gut informierte Betriebsräte können die Interessen ihrer Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber bestmöglich vertreten. Die regelmäßige Teilnahme an Seminaren kann dafür erforderlich sein. Der Betriebsrat ist außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder dürfen zum Beispiel keine Informationen über personelle Angelegenheiten oder Betriebsgeheimnisse weitergeben.

Betriebsräte sind dazu verpflichtet, mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Sie müssen an Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Auch bei den Sitzungen des Betriebsrats müssen die Mitglieder anwesend sein.

Betriebsrat gründen: Wie geht das?

Ob es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, kann für die Beschäftigten einen großen Unterschied machen. Deshalb haben Arbeitnehmer prinzipiell das Recht dazu, eine solche Interessenvertretung zu gründen. Die Details sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Grundsätzlich kann ein Betriebsrat jederzeit gegründet werden, eine Betriebsrats-Pflicht gibt es jedoch nicht. Damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann, muss es im Betrieb mindestens fünf ständig beschäftigte Arbeitnehmer geben, von denen drei wählbar sind. Es muss sich zudem um einen Privatbetrieb handeln und es darf noch keinen Betriebsrat geben.

Arbeitgeber dürfen die Wahl eines Betriebsrats nicht verhindern. Damit würden sie sich strafbar machen. Sie müssen kooperativ sein und Auskünfte geben und Unterlagen aushändigen, wo dies nötig ist.

Die Voraussetzung zur Durchführung einer Betriebsratswahl ist, dass es einen Wahlvorstand gibt. Diesen wählen die Mitarbeiter im ersten Schritt in einer Betriebsversammlung. Der Wahlvorstand genießt einen Sonderkündigungsschutz, der nach der Bekanntgabe des Ergebnisses noch für sechs Monate besteht. Kommt es nicht zu einer Betriebsratswahl, sind Wahlvorstände bis zu drei Monate nach der Antragstellung beziehungsweise der Einladung zur Wahl in erhöhtem Maße vor Kündigungen geschützt. Dasselbe gilt für Kandidaten für die Betriebsratswahl.

Wer darf den Betriebsrat wählen – und wer nicht?

Wählbar sind alle Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb und volljährig sind. Wählen dürfen alle volljährigen Arbeitnehmer im Betrieb. Ein Wahlrecht haben auch kranke und beurlaubte Beschäftigte, Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterzeit, Außendienstmitarbeiter, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und befristet angestellte Mitarbeiter. Auch Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, sofern sie keine Schüler sind, dürfen die Betriebsratsmitglieder wählen. Nicht wahlberechtigt sind unter anderem freie Mitarbeiter und andere Selbständige, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Organvertreter.

Wie die Betriebsratswahl konkret durchgeführt wird, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Betrieb ab. Es gibt ein vereinfachtes und ein normales Wahlverfahren. Das vereinfachte Verfahren wird angewendet, wenn es im Betrieb zwischen fünf und 50 Wahlberechtigten gibt. Betriebe mit 51 bis 100 Wahlberechtigten können sich für ein Wahlverfahren entscheiden, größere Unternehmen ab 101 Wahlberechtigten müssen das normale Wahlverfahren durchführen.

Ebenfalls abhängig von der Betriebsgröße ist die Zahl der Betriebsräte. Geregelt ist die Größe des Betriebsrats in § 9 BetrVG. Je nach Anzahl der Beschäftigten ist die Zahl der Betriebsräte gestaffelt. Zum Beispiel ist vorgesehen:

  • ein Betriebsrat bei fünf bis 20 Wahlberechtigten im Betrieb
  • drei Betriebsräte bei 21 bis 50 Wahlberechtigten im Betrieb
  • fünf Betriebsräte bei 51 bis 100 Wahlberechtigten im Betrieb
  • sieben Betriebsräte bei 101 bis 200 Wahlberechtigten im Betrieb

Bei 7.001 bis 9.000 Wahlberechtigten sind schon 35 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Ab dieser Schwelle gilt: Pro 3.000 weiteren Wahlberechtigten müssen je zwei weitere Betriebsräte gewählt werden. Eine feste Obergrenze für die Zahl der Betriebsratsmitglieder gibt es nicht. Betriebsratswahlen finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.

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