Berufskleidung: Das gilt bei der Arbeitskleidung
Polizisten tragen Uniform und Handwerker einen Blaumann – in vielen Berufen gibt es eine typische Berufsbekleidung. Man denke nur an die Hemden und Kopfbedeckungen in der Systemgastronomie. Oder ist das schon als Dienstkleidung zu bezeichnen? Tatsächlich sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Arten der Arbeitskleidung häufig nicht ganz eindeutig. Hinzu kommt, dass in einigen Berufen und Branchen das Tragen von Schutzkleidung Pflicht ist. Da kann man leicht denn Überblick verlieren. Damit das nicht passiert, haben wir die wichtigsten Fakten zum Thema zusammengestellt.
Arbeitskleidung Definition: Was versteht man darunter?
Die Begriffe Arbeitskleidung, Dienstkleidung und Berufskleidung werden häufig synonym gebraucht. Hinzu kommt häufig noch der Ausdruck Arbeitsschutzkleidung, der ebenfalls im Zusammenhang mit beruflicher Kleidung fällt. Allen gemeinsam ist dabei, dass die Kleidung während der Arbeit getragen wird. Trotzdem können die Arten der Berufskleidung unterschiedliche Funktionen haben.
Bevor wir uns näher mit dem Thema an beschäftigen, wollen wir zunächst diese Begriffe klären. Im Gesetz unterscheidet man folgende Formen der Arbeitskleidung:
1. Berufskleidung
Von dieser Art der Kleidung spricht man, wenn man ganz typische Kleidungsstücke für bestimmte Berufe meint. Die weite Kordhose bei Zimmermännern zum Beispiel oder die typische Kombination aus weißer Bluse/Hemd mit schwarzer Hose/Rock bei Kellnern.
Diese Art der Berufsbekleidung zahlt in der Regel der Arbeitnehmer. Er kann sich nämlich aussuchen, von welcher Marke die Hose sein soll und sie darüber hinaus auch in der Freizeit tragen. Auch Schnitt und Material der Berufskleidung kann der Arbeitnehmer oft selbst aussuchen. Der Arbeitgeber weist höchstens darauf hin, dass auf ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild geachtet werden soll, dass also zum Beispiel alle Mitarbeiter in der Bankfiliale Anzug oder Kostüm tragen sollen.
2. Dienstkleidung
Bei der Dienstkleidung ist das schon ein wenig anders, hier macht der Arbeitgeber mehr Vorschriften. Denn die Dienstkleidung dient dazu, dass der Arbeitnehmer auf einen Blick als solcher zu erkennen ist. Das geschieht zum Beispiel durch Firmenlogos auf der Kleidung. Aber auch die ganz typischen Uniformen bei Polizisten und Soldaten gelten als Dienstkleidung. Auch eine Richterrobe oder die Soutane eines Pfarrers gehören zu dieser Form der Arbeitskleidung.
3. Schutzkleidung
Die Schutzkleidung oder Schutzausrüstung ist dazu da, den Arbeitnehmer während seiner Arbeit zu schützen. Bestimmte Berufsgruppen sind dazu verpflichtet, Schutzkleidung zu tragen. Diese Pflicht ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen und/oder den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (BG).
Arbeitnehmer, die mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Arbeiten in Kontakt kommen, müssen sich mit Schutzkleidung schützen. Für diese Arbeitskleidung besteht daher eine Tragepflicht. Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Vorschrift, droht eine Abmahnung, bei wiederholten Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen sogar die Kündigung.
Wer an einem gefährlichen Arbeitsplatz keine Schutzausrüstung trägt, gefährdet zunächst jedoch sich selbst. Wird der Arbeitnehmer dann in einen Arbeitsunfall verwickelt, drohen neben schweren Verletzungen rechtliche Konsequenzen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr greift. Im schlimmsten Fall hätte der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Reha-Maßnahmen der Unfallkasse.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber hat gleich mehrere Pflichten im Hinblick auf die Arbeitskleidung. Zunächst einmal muss er dafür sorgen, dass seine Arbeitnehmer die notwendige Schutzausrüstung bekommen – sofern der Arbeitsplatz das verlangt. Sollte der Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass er nicht ohne Schutzkleidung zu besetzen ist, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung derselben.
Mit dem Bereitstellen der Arbeitsschutzkleidung ist es in den meisten Fällen jedoch nicht getan. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer außerdem darüber informieren, wann und in welchen Situationen welche Form der Schutzkleidung zu tragen ist. Er hat also auch eine Informationspflicht.
Sollte der Arbeitgeber keine Schutzkleidung zur Verfügung stellen, muss sich der Arbeitnehmer keinen Gefahren aussetzen. In diesem Fall hat er das Recht, die Arbeit zu verweigern. Daraus darf ihm kein Schaden entstehen. Der Mitarbeiter schützt sich schließlich nur vor Gefährdungen am Arbeitsplatz.
Muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung waschen?
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, um welche Form der Arbeitskleidung es sich handelt. Schutzkleidung muss der Arbeitgeber reinigen – und zwar auf seine Kosten. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass die Schutzkleidung in einem tadellosen Zustand ist. Denn nur so kann sie den Arbeitnehmer auch schützen. Arbeitsschutzkleidung, die beschädigt ist, muss daher vom Arbeitgeber auf seine Kosten ausgetauscht werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die Folgen für den Arbeitgeber haben kann.
Achtung: Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitsschutzkleidung durch den Arbeitgeber hat Folgen für den Arbeitnehmer. Da sich der Mitarbeiter nicht selbst um diese Dinge kümmern muss und ihm somit keine Kosten dafür anfallen, gilt das als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Das muss entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer zahlt Arbeitskleidung mit Firmenlogos?
Bei der Anschaffung von Kleidung mit Markenbrandings oder Firmenlogos kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
In erster Linie ist hier entscheidend, was im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung steht. Zunächst gilt das, was dort schriftlich festgehalten wurde.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass auch Arbeitskleidung mit einem Firmenlogo privat getragen werden könnte. Somit gibt es keine generelle Pflicht, dass der Arbeitgeber diese Form der Arbeitskleidung zahlen muss.
Meist teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer derartigen Kleidung die Kosten. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.
FAQs Berufskleidung: Häufige Fragen zum Thema Arbeitskleidung
Im Internet stellen Nutzer immer wieder ähnliche Fragen, wenn es um das Thema Berufskleidung geht. Wir haben diese Fragen gesammelt und die Antworten kurz und knapp zusammengefasst:
Wer zahlt die Arbeitskleidung?
Ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung bezahlen muss, hängt von der Art der Bekleidung ab. Schutzkleidung muss der Arbeitgeber anschaffen und instand halten. Sie zu tragen ist schließlich vom Gesetz vorgeschrieben. Für alle anderen Arten von Arbeitskleidung muss der Mitarbeiter meist selbst aufkommen. Der Arbeitgeber kann sich allerdings freiwillig an den Kosten beteiligen – das ist eine Sache der individuellen Verhandlung.
Kann ich die Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?
Auch das hängt davon ab, zu welchem Zweck die Arbeitskleidung gekauft wurde und wie sie genutzt werden kann. Normale, etwas schickere Kleidung, wie sie beispielsweise im Büro getragen wird, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Der Grund: Theoretisch können Arbeitnehmer diese Kleidung auch nach ihrem Feierabend tragen, am Wochenende oder zu festlicheren Anlässen zum Beispiel. Aus diesem Grund erkennt das Finanzamt diese Kleidung nicht als Werbungskosten an.
Mussten Sie sich allerdings berufsspezifische Dienstkleidung wie einen weißen Kittel zulegen, sieht es das Finanzamt schon anders. Wohl kaum ein Arbeitnehmer wird auch in seiner Freizeit einen weißen Kittel tragen. Aus diesem Grund haben Sie hier schon mehr Chancen, die Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen.
Wann darf Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben werden?
Meist entscheidet der Arbeitgeber über Aussehen und Beschaffenheit der Arbeitskleidung. Gibt es im Unternehmen jedoch einen Betriebsrat, muss auch der angehört werden, wenn Arbeitskleidung neu eingeführt werden soll. Können sich beide Parteien nicht einigen, trifft eine Einigungsstelle die Entscheidung.
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