Berufsgenossenschaft: Welche Aufgaben hat sie?

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeit für ihre Beschäftigten so sicher wie möglich ist. Unfälle und berufsbedingte Krankheiten sollen, so gut es geht, durch Sicherheits- und Schutzmaßnahmen verhindert werden. Kommt es doch dazu, ist die zuständige Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner. Sie kommt für nötige Behandlungs- und Therapiekosten auf und nimmt weitere wichtige Aufgaben wahr. Wofür genau sie zuständig ist, welche Leistungen sie erbringt und ob die Mitgliedschaft verpflichtend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ein Bauarbeiter steht auf einem Dachgerüst und ist geschützt, dank der Berufsgenossenschaft

Was ist eine Berufsgenossenschaft?

Berufsgenossenschaften haben in Deutschland eine lange Tradition. Sie sind als Folge der Sozialreformen des früheren Reichskanzlers Otto von Bismarck entstanden. In diesem Zuge sorgte Bismarck dafür, dass Unternehmen Berufsgenossenschaften gründen mussten. Eine Berufsgenossenschaft (BG) ist ein öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, die es seit dem Jahr 1885 gibt. Damit ist sie ein Bestandteil des deutschen Sozialsystems.

Neben der gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung zu der Sozialversicherung in Deutschland.

Es gibt nicht nur eine Berufsgenossenschaft. Vielmehr existiert eine Reihe von Berufsgenossenschaften für bestimmte Wirtschaftszweige. Neun gewerbliche Berufsgenossenschaften sind für den privatwirtschaftlichen Bereich zuständig. Sie haben sich zum Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zusammengefunden. Zugehörig sind die Berufsgenossenschaften für

  • Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
  • Holz und Metall (BGHM),
  • Bauwirtschaft (BG BAU),
  • Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
  • Handel und Warenlogistik (BGHW),
  • Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN),
  • Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
  • Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie die
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Außerdem gibt es die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die ein Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist. Für den öffentlichen Dienst existieren keine eigenen Berufsgenossenschaften. Bei Unfällen und Berufskrankheiten werden hier die Unfallkassen Öffentlicher Dienst oder die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst tätig.

Berufsgenossenschaft: Aufgaben & Zweck

Im Kern besteht die Aufgabe einer Berufsgenossenschaft darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen. Insbesondere sollen Unfälle und Berufskrankheiten durch geeignete Prävention vermieden werden. Ereignet sich doch ein Unfall oder kommt es zu einer Berufskrankheit, unterstützt die zuständige Berufsgenossenschaft die Betroffenen auf verschiedene Art und Weise.

Präventive Aufgaben einer Berufsgenossenschaft

Zu den wichtigsten Aufgaben einer Berufsgenossenschaft gehört es, die Sicherheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu erhöhen. Das betrifft zum Beispiel gefährliche Aufgaben im Job, etwa Arbeiten in großer Höhe oder mit potenziell gefährlichen Geräten. Mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen werden Unfälle unwahrscheinlicher. Unfallverhütungsvorschriften haben den Zweck, das Risiko für Unfälle im Job zu minimieren.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die geltenden Sicherheitsregeln kennen und umsetzen. Außerdem muss es in Betrieben ab zwei Versicherten mindestens einen Ersthelfer geben. Die Zahl der vorgeschriebenen Ersthelfer steigt mit der Betriebsgröße. Eine Berufsgenossenschaft hat auch die Aufgabe, Kurse, Workshops und Weiterbildungen anzubieten. Auch das hat das Ziel, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen.

Hilfe nach Unfällen oder bei Berufskrankheiten

Selbst, wenn alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, können Arbeitsunfälle nie ganz ausgeschlossen werden. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, sind nicht die Krankenkassen der richtige Ansprechpartner, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufsgenossenschaft wird allerdings nur tätig, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet wurden und nicht deren Missachtung den Unfall erst bedingt hat. Nicht zuständig ist die Berufsgenossenschaft, wenn ein Unfall in einer Zeitspanne geschehen ist, die der Arbeitnehmer privat genutzt hat – etwa bei einer Zigarettenpause außerhalb der eigentlichen Pausenzeiten oder beim Besuch eines Restaurants mit Kollegen in der Mittagspause. Bei Wegeunfällen oder Unfällen auf Dienstreisen oder Betriebsfeiern ist die Berufsgenossenschaft jedoch der richtige Ansprechpartner.

Im Fall eines Arbeitsunfalls kommt die Berufsgenossenschaft für die nötigen Behandlungen und weitere erforderliche Leistungen auf. Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener berufsbedingt erkrankt. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für die Behandlung im Akutfall und eine möglicherweise darüber hinaus notwendige medizinische Therapie. Bezahlt werden etwa die Kosten für eine Reha, Physiotherapie, nötige Umbauten am Arbeitsplatz und zuhause oder eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe. Fällt der Betroffene durch den Unfall oder die Berufskrankheit länger aus, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Wiedereingliederung in den Beruf. Dazu können auch Fort- und Weiterbildungen gehören.

Berufsgenossenschaft: Verletztengeld und Rente

Wenn ein Unfall oder eine Berufskrankheit dazu führen, dass Betroffene längere Zeit krankgeschrieben sind, erhalten sie von der Berufsgenossenschaft nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Das Verletztengeld ersetzt den Lohnausfall. Es entspricht 80 Prozent des bisherigen Bruttogehalts, darf jedoch nicht höher als das übliche Nettogehalt sein. Damit ist es etwas höher als Krankengeld, das 70 Prozent des Bruttogehalts ausmacht. Steuern müssen auf die Lohnersatzleistung nicht gezahlt werden, allerdings gehen Beiträge für die Rentenversicherung und Pflegeversicherung ab.

Verletztengeld wird im Regelfall höchstens 78 Wochen lang bezahlt, sofern der Betroffene in diesem Zeitraum weiterhin nicht arbeiten kann. Ansonsten endet der Bezug, wenn Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sind. Sind die bleibenden Schäden nach einem Unfall oder durch eine Berufskrankheit so gravierend, dass eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellbar ist, können Betroffene eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Die Erwerbsfähigkeit muss dafür für mindestens 26 Wochen oder um mindestens 20 Prozent gemindert sein.

Berufsgenossenschaft: Pflicht für Arbeitnehmer?

Gibt es eine Berufsgenossenschafts-Pflicht für Arbeitnehmer? In den meisten Fällen lautet die Antwort Ja. Die meisten Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. Das gilt nicht nur für Vollzeit- und Teilzeit-Beschäftigte, sondern auch für Aushilfen, Auszubildende und teilweise Praktikanten. Unternehmer, die mindestens einen Mitarbeiter haben, sind Pflichtmitglieder der Berufsgenossenschaften.

Allerdings bestehen Ausnahmen für bestimmte Berufe. Nicht zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Beamte und Anspruchsberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Solo-Selbständige und Unternehmer müssen üblicherweise kein Mitglied einer Berufsgenossenschaft sein. Über die Berufsgenossenschaft versichert sind zudem nur Unternehmer, die zugleich selbst bei ihrem Unternehmen angestellt sind.

Arbeitgeber zahlt Mitgliedsbeiträge für die Berufsgenossenschaft

Die Mitgliedsbeiträge für die Berufsgenossenschaft zahlt der Arbeitgeber allein. Er ist auch dazu verpflichtet, sich um die Anmeldung seiner Beschäftigten dort zu kümmern. Wie hoch die Mitgliedsbeiträge sind, hängt von der Höhe der Gehälter beziehungsweise Löhne und dem Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab. Es gibt unterschiedliche Gefahrenklassen, in die die jeweiligen Tätigkeiten eingestuft werden.

Wer nicht zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet ist, kann sich zu einer freiwilligen Mitgliedschaft entscheiden. Dadurch wäre er im Fall eines Arbeitsunfalls oder wenn eine berufsbedingte Krankheit auftritt abgesichert und müsste die Kosten für die Behandlung nicht aus eigener Tasche zahlen. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft kann sich deshalb lohnen, auch, weil die Höhe des Mitgliedsbeitrags in solchen Fällen individuell festgelegt werden kann.

Arbeitsunfall oder Krankheit bei der Berufsgenossenschaft melden: So gehen Sie richtig vor

Damit die Berufsgenossenschaft im Fall eines Arbeitsunfalls oder bei einer berufsbedingten Erkrankung tätig werden kann, muss sie darüber informiert werden. Üblicherweise meldet der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft. Dabei muss ein schwerwiegender Unfall sofort gemeldet werden, ebenso ein tödlicher Arbeitsunfall.

Für alle anderen Geschehnisse gilt eine Meldefrist von drei Tagen, vorausgesetzt, der Betroffene ist mehr als drei Tage arbeitsunfähig. Erfolgt die Meldung an die Berufsgenossenschaft zu spät, kann es sein, dass sie sich weigert, zu zahlen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte auch ein vermeintlich harmloser Arbeitsunfall rechtzeitig gemeldet werden. Fragen Sie im Zweifel Ihren Arbeitgeber, ob er der Meldepflicht fristgerecht nachgekommen ist.

Wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten oder glauben, berufsbedingt erkrankt zu sein, sollten Sie im nächsten Schritt einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dabei handelt es sich um einen Facharzt, etwa einen Orthopäden oder Neurologen. Ein Allgemeinmediziner wird von den Berufsgenossenschaften in der Regel nicht als Gutachter akzeptiert. Wie der Durchgangsarzt Ihre Lage beurteilt, bestimmt maßgeblich darüber, ob die Berufsgenossenschaft die Folgekosten trägt oder nicht. Ist klar, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit handelt, zahlt die Berufsgenossenschaft die nötigen Leistungen und hilft bei Bedarf bei der Wiedereingliederung in den Beruf.

Bildnachweis: Bannafarsai_Stock / Shutterstock.com

Nach oben scrollen