Aufhebungsvertrag: Darauf sollten Arbeitnehmer achten
Wenn die Kündigungsfrist zu lange dauert oder das Arbeitsverhältnis besonders zerrüttet ist, kommt unter Umständen ein Aufhebungsvertrag zum Einsatz. Allerdings sollten sich Arbeitnehmer diesen Schritt gut überlegen. Denn sollte es mit dem neuen Job doch nicht klappen, könnte es Probleme mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) geben.
Definition Aufhebungsvertrag: Was versteht man darunter?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis. Genau das ist einer der großen Unterschiede zu einer Kündigung. Denn diese gilt als einseitige Willenserklärung. Was bedeutet, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit einer Kündigung beenden können, ohne dass die jeweils andere Seite zustimmt.
Beim Aufhebungsvertrag müssen sich beide Seiten aber nicht nur darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Auch ein Datum für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird im Aufhebungsvertrag angegeben.
Der Grund: Anders als bei einer Kündigung gelten für einen Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfristen. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis theoretisch mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag enden kann.
Die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags
Der Aufhebungsvertrag bietet also eine größere Flexibilität und lässt beiden Seiten Raum, die Inhalte des Vertrages individuell zu regeln.
Das kann sowohl Vor- als auch Nachteile für beide Seiten haben. Die Übersicht:
Vorteile des Auflösungsvertrags
Vorteile Arbeitnehmer | Vorteile Arbeitgeber |
• Ein neues Jobangebot kann kurzfristig angenommen werden, da der Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist beendet werden kann. | • Das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, ohne vorher den Betriebsrat anzuhören. |
• Fragen wie Resturlaub und Arbeitszeugnis können individuell geregelt werden. | • Der Kündigungsschutz kommt nicht zur Anwendung, da keine Kündigung ausgesprochen wird. |
• Sofern der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag wünscht, haben Sie bessere Chancen auf eine hohe Abfindung. | • Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ebenfalls nicht. Wenn sich beide Seiten einig sind, kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung enden. |
Nachteile des Aufhebungsvertrag
Nachteile Arbeitnehmer | Nachteile Arbeitgeber |
• Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I könnte entfallen (Sperrzeit). | • Unter Umständen verhandelt der Arbeitnehmer eine hohe Abfindung. |
• Die Abfindungszahlung könnte auf das ALG I angerechnet werden. | • Entschädigungszahlungen für die Zeit des Wettbewerbsverbots müssen ebenfalls gezahlt werden . |
• Der besondere Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer (Schwangere, Mitarbeiter mit einer Behinderung) greift nicht. | |
• Beiträge, die bereits in die betriebliche Altersvorsorge gezahlt wurden, könnten entfallen. |
Aufhebungsvertrag: Droht Sperrzeit vom Arbeitslosengeld?
Wir haben es gerade angesprochen: Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag einigen, könnte das Folgen für das ALG I haben. Konkret: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist verhängen.
Wenn Sie eine Abfindung erhalten und durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist entfällt, könnte Ihnen genau das drohen. In Paragraf § 159 des 3. Sozialgesetzbuchs (SGB) nennt man das „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“.
In diesem Fall wird argumentiert, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass es nun arbeitslos ist. Denn wir erinnern uns: Um einen Aufhebungsvertrag zu schließen, müssen beide Parteien zustimmen.
Sie waren also nicht gezwungen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sondern hätten darauf bestehen können, dass Ihr Arbeitgeber ordentlich kündigt. In diesem Fall (nach Ablauf der Kündigungsfrist) besteht der Anspruch auf ALG I ganz normal fort.
Eine Ausnahme gibt es jedoch im Hinblick auf die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wenn Sie mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung verhindert haben, könnten Sie um die Sperrzeit herum kommen.
Eine weitere Ausnahme sind unzumutbare Zustände bei Ihrem Arbeitgeber. Zwar haben Sie bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ohnehin das Recht auf eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
Sie können aber auch einen Aufhebungsvertrag schließen, um das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und damit den schlechten Bedingungen bei Ihrem Arbeitgeber zu entkommen.
Gut begründet könnten Sie in einer derartigen Situation trotzdem Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten. Unser Tipp: Sprechen Sie mit der Agentur für Arbeit, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Aufhebungsvertrag: die Höhe der Abfindung
Bei vielen Aufhebungsverträgen wird zusätzlich eine Abfindung vereinbart. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Auch hier haben sie relativ viel Spielraum. Denn eine gesetzliche Regelung, wie hoch die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag sein muss, gibt es nicht.
Trotzdem kommt häufig die sogenannte Regelabfindung zum Einsatz, die sich an der Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung orientiert:
Ein halbes Monatsgehalt (Brutto) pro Monat für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Auflösungsvertrag: Kann man ihn widerrufen?
Sie haben einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterschrieben und möchten Ihre Unterschrift daher widerrufen? So einfach wird das leider nicht gehen. In den allermeisten Fällen sogar überhaupt nicht.
Denn nur in ganz besonderen, eng umgrenzten Fällen kann der Vertrag angefochten werden. Daher sollten Sie genau überlegen, ob Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben möchten oder eben nicht.
Im Zweifel bitten Sie um ein paar Tage Bedenkzeit. Es schadet auch keinesfalls, beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nachzufragen, wie Sie sich am besten verhalten sollten.
Gibt es keinen Betriebsrat und gehören Sie noch dazu keiner Gewerkschaft an, können Sie sich auch bei der Agentur für Arbeit erkundigen. Auch wenn Sie (noch) nicht arbeitslos sind, helfen Ihnen die Mitarbeiter der Behörde bei Fragen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis weiter.
Form und Inhalt des Aufhebungsvertrags
Ebenso wie eine Kündigung, muss auch der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden. Schriftlich heißt, dass der Vertrag auf Papier geschrieben und eigenhändig unterzeichnet werden muss. SMS oder E-Mail sind daher keine Optionen.
Das bedeutet auch, dass jegliche mündlichen Vereinbarungen ungültig sind. Auch dann, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag genau so schließen möchten.
Ist die Schriftform gewahrt, haben Sie schon die meisten Voraussetzungen erfüllt. Denn inhaltlich sind Sie und Ihr Arbeitgeber recht frei. Bedeutet: Sie können sich individuell auf Absprachen verständigen, solange Sie dabei nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
Formal sollten Sie auf folgende Angaben achten:
- Zeitpunkt: Der genaue Termin, zu dem der Arbeitsvertrag endet, sollte im Aufhebungsvertrag angegeben sein.
- Abfindung: Sofern eine Abfindungszahlung vereinbart wurde, gehört auch diese mit der exakten Höhe in den Aufhebungsvertrag.
- Zahlung: Sollten Ihnen noch weitere Zahlungen neben der Abfindung zustehen, gehören auch diese in den Aufhebungsvertrag hinein. Dazu zählen zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Provisionen.
- Betriebseigentum: Dinge, die Ihnen Ihr Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses überlassen hat, gehören ebenfalls in den Auflösungsvertrag. Achten Sie darauf, dass genau geregelt wird, was mit den Sachleistungen passieren soll. Dazu gehören unter anderem Diensthandy, Firmenlaptop, Firmenwagen, aber auch Tickets für den öffentlichen Nahverkehr.
- Freistellung: Sollte der Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsvertrags in der Zukunft liegen, können Sie eine Freistellung im Arbeitsvertrag festhalten. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall das Gehalt in voller Höhe weiter, bis der Vertrag endgültig aufgelöst wird. Achtung: Der Resturlaub wird bei diesem Vorgehen zunächst abgerechnet.
- Zeugnis: Einige Arbeitnehmer schreiben sich ihr Arbeitszeugnis selbst und lassen es dann von Ihrem Arbeitgeber unterzeichnen. Sollten Sie und Ihr Arbeitgeber sich ebenfalls auf ein solches Vorgehen geeinigt haben, können Sie auch das im Aufhebungsvertrag festhalten, müssen es aber nicht. Andernfalls können Sie die Zeugnisnote im Aufhebungsvertrag nennen.
- Grund: Wird der Aufhebungsvertrag geschlossen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern, gehört das in das Schriftstück hinein. Denn durch diesen Zusatz erhöhen Sie ihre Chancen, ALG I ohne Sperrzeit zu bekommen.
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