Änderungskündigung: Das können Arbeitnehmer dagegen tun
Vermutlich haben Sie den Begriff Änderungskündigung in Ihrem Berufsleben noch nicht so häufig gehört. Das liegt daran, dass diese Kündigungsform deutlich seltener vorkommt als die ordentliche Kündigung oder gar die fristlose, außerordentliche Kündigung. Was aber nicht bedeutet, dass Sie von einer Änderungskündigung im Laufe Ihres Arbeitslebens nicht betroffen sein könnten. Was dann zu tun ist und welche Fristen Sie einhalten müssen, lesen Sie hier.
Änderungskündigung: Was ist das?
Auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung – jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleiben. Sie verlieren nach dieser Kündigung also nicht zwingend Ihren Job.
Allerdings ändern sich die Voraussetzungen und Umstände. Denn mit einer Änderungskündigung möchte Ihr Chef bestimmte Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern. Und zwar solche, die nicht unter das Direktionsrecht fallen.
Folgende Änderungen sind dabei denkbar:
- Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen weniger Gehalt zahlen, weil sein Unternehmen wirtschaftlich in Schieflage geraten ist.
- Sie sollen andere Tätigkeiten ausführen, die sich nicht mit der Beschreibung im Arbeitsvertrag decken.
- Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen sollen abgeschafft werden.
- Ihre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit soll verändert werden.
Der ursprüngliche Vertrag kann nicht einfach teilweise abgeändert oder nur zum Teil gekündigt werden, daher greift der Arbeitgeber zur Änderungskündigung und kündigt den ursprünglichen Arbeitsvertrag.
Jedoch ist er daran interessiert, Sie weiterhin als Mitarbeiter zu behalten. Daher bietet er Ihnen einen geänderten Arbeitsvertrag (unter schlechteren Bedingungen) an. Das alles wird unter dem Namen Änderungskündigung zusammengefasst.
Mit der Änderungskündigung macht Ihr Chef also zwei Dinge gleichzeitig:
- Er kündigt den ursprünglichen Arbeitsvertrag.
- Er bietet Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag (meist mit schlechteren Bedingungen) an.
Die Voraussetzung für eine Änderungskündigung
Glücklicherweise kann Ihr Chef nicht einfach nach Gutdünken Ihren Arbeitsvertrag kündigen und Ihnen einen zu schlechteren Konditionen anbieten. Auch bei einer Änderungskündigung müssen, wie bei anderen Kündigungen auch, bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit das Vorgehen rechtmäßig ist. Jedenfalls dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter die Regelungen des Kündigungsschutzes fällt.
- Der Arbeitgeber möchte aus Gründen kündigen, die in Ihrem Verhalten liegen (verhaltensbedingte Kündigung).
- Der Arbeitgeber möchte aus Gründen kündigen, die in Ihrer Person liegen (personenbedingte Kündigung).
- Der Arbeitgeber möchte aus Gründen kündigen, die den wirtschaftlichen Betrieb betreffen (betriebsbedingte Kündigung).
Einer dieser Gründe muss vorliegen, damit der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen kann. Aber das ist noch nicht alles, was Ihr Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung beachten muss.
Das sind gute Nachrichten für Sie als Arbeitnehmer. Verstößt er nämlich gegen eine der vielen Vorgaben einer Änderungskündigung, ist sie rechtlich nicht haltbar. Damit bleibt der Arbeitsvertrag in seiner ursprünglichen Form bestehen.
Änderungskündigung und soziale Rechtfertigung
Die Änderungskündigung muss aus einem der oben genannten Kündigungsgründe gerechtfertigt sein. Bei einer personenbedingten Änderungskündigung kann das zum Beispiel bedeuten, dass Sie wegen einer Erkrankung nur noch 15 statt ursprünglich 40 Stunden wöchentlich arbeiten können.
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung muss Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht und er daher gar keine andere Chance hat. Aktuell sind betriebsbedingte Änderungskündigungen wegen geplanter Kurzarbeit denkbar.
Gibt es nämlich keine Regelung in Bezug auf die Kurzarbeit im Arbeits- oder Tarifvertrag, hat der Arbeitgeber häufig keine andere Wahl. Um Kurzarbeit im Unternehmen einzuführen und damit Arbeitsplätze zu sichern, ist er in einigen Fällen gezwungen, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Änderungskündigung und Bestimmtheit
Eine weitere Voraussetzung ist die sogenannte Bestimmtheit. Das bedeutet, dass für Sie als Arbeitnehmer klar werden muss, welche Änderungen in Zukunft auf Sie zukommen.
Unklare oder zu schwammige Formulierungen können dazu führen, dass die Änderungskündigung unwirksam ist.
Änderungskündigung und Beschränkung
Die Änderungskündigung muss aber nicht nur konkret sein, sie muss sich außerdem auf das Wesentliche beschränken. Änderungen, die nicht notwendig sind, machen die Änderungskündigung unwirksam.
Ihr Arbeitgeber muss also genau darauf achten, dass die Änderungen, die er für Sie vorsieht, auch wirklich notwendig sind.
Änderungskündigung und Betriebsrat
Zu den Voraussetzungen der Änderungskündigung gehört auch, dass der Betriebsrat vorab angehört werden muss. Auch in diesem Punkt gleichen sich Änderungskündigung und andere Kündigungen.
Der Betriebsrat muss darüber informiert werden, warum die Änderungskündigung ausgesprochen werden soll und welches Angebot im Gegenzug dem Arbeitnehmer gemacht wird.
Sollte Ihr Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht einhalten und den Betriebsrat vor der Änderungskündigung nicht anhören, ist sie unwirksam.
Änderungskündigung: So sieht ein Muster aus
Falls Sie sich nun fragen, wie diese Vorgaben in einer Änderungskündigung aussehen, können Sie sich folgendes Muster einmal genauer ansehen:
Frau
Maria Mustermann
Musterstraße 11
12345 Musterstadt
Meierstadt, 23.11.2020
Änderungskündigung
Sehr geehrte Frau Mustermann,
hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis vom TT.MM.JJJJ, das zwischen Ihnen und uns besteht, ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Arbeitsverhältnis zum TT.MM.JJ unter folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen:
Wir möchten Ihnen eine neue Beschäftigung in Vollzeit als Systemelektronikerin an unserem Standort in Bochum zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.200 Euro anbieten.
Wir bitten Sie darum, uns innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung schriftlich mitzuteilen, ob Sie mit den Änderungen des Vertrages einverstanden sind. Der Betriebsrat wurde am TT.MM.JJJ bereits umfassend zu dieser Änderungskündigung informiert und angehört und hat der Kündigung am TT.MM.JJJJ zugestimmt.
Gleichzeitig möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie nach § 38 SGB III verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsvertrags arbeitssuchend zu melden. Sollten zwischen Kenntnis der Kündigung und Ende des Arbeitsvertrages weniger als drei Monate liegen, müssen Sie innerhalb von drei Tagen vorstellig werden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass Sie selbstständig und aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Meier AG, Herr Meier
Kündigung erhalten am TT.MM.JJJJ
Unterschrift Frau Mustermann
Änderungskündigung: die Fristen
Auch bei einer Änderungskündigung müssen Fristen eingehalten werden – auch in diesem Punkt unterscheidet sich diese Kündigung nicht von anderen Kündigungsarten.
Folgende Fristen in Bezug auf eine Änderungskündigung sollten Sie kennen und im Idealfall auch einhalten:
- Kündigungsschutzklage: Wenn Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben möchten, müssen Sie das innerhalb von drei Wochen tun.Sollte Ihre Kündigungsfrist allerdings kürzer als diese drei Wochen sein, haben Sie entsprechend weniger Zeit. Dabei genügt es, wenn die Klage bei einem Arbeitsgericht eingeht.
- Erklärung des Vorbehalts: Anders als bei anderen Kündigungen erheben Sie bei einer Änderungskündigung keine Kündigungsschutzklage, sondern eine Änderungsschutzklage. Diese können Sie aber nur dann einreichen, wenn Sie vorher die Vertragsänderung angenommen haben. Dies müssen Sie unter Vorbehalt tun. Auch dazu haben Sie drei Wochen Zeit. Die Erklärung des Vorbehalts muss dabei Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Wochen zugehen.
- Annahme des Angebots: In den meisten Fällen wird Ihr Arbeitgeber Ihnen drei Wochen Zeit lassen, um zu entscheiden, ob Sie die Änderungskündigung annehmen oder nicht. Das ist jedoch kein Muss. Es ist auch denkbar, dass diese Frist kürzer als drei Wochen ist. Lesen Sie sich daher die Änderungskündigung sorgfältig durch und reagieren Sie entsprechend.
So können Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren
Wenn Sie eine Änderungskündigung von Ihrem Arbeitgeber bekommen, heißt es zunächst, nichts zu überstürzen. Denn auch gegen eine Änderungskündigung können Sie sich wehren – das hat diese Kündigung mit einer ordentlichen oder einer fristlosen Kündigung gemeinsam.
Folgende Möglichkeiten haben Sie, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
- Angebot annehmen: Wenn Sie mit den geänderten Bedingungen einverstanden sind, können Sie die Änderungskündigung so annehmen, wie Sie Ihnen von Ihrem Arbeitgeber angeboten wird. Allerdings bedeutet das in den meisten Fällen schlechtere Konditionen für Sie als Arbeitnehmer. Dieser Schritt will daher wohl überlegt sein.
- Angebot ablehnen: Häufig kann der erste Impuls bei einem schlechteren Arbeitsvertrag sein, dass Sie das Angebot lieber gleich ganz ablehnen möchten. Überlegen Sie sich diesen Schritt aber gut. Denn eine abgelehnte Änderungskündigung bedeutet, dass Sie Ihren Job verlieren werden. In der Regel bietet sich daher eher folgendes Vorgehen an:
- Angebot unter Vorbehalt annehmen: Sie nehmen die schlechten Bedingungen des Arbeitgeber zunächst an, erklären aber sofort, dass Sie das nur unter Vorbehalt tun. Im nächsten Schritt erheben Sie eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sollten Sie mit den Bedingungen so unzufrieden sein, dass eine Weiterbeschäftigung nicht infrage kommt, können Sie mit etwas Verhandlungsgeschick wenigstens eine Abfindung und/oder ein gutes Arbeitszeugnis: Das steckt hinter typischen FormulierungenArbeitszeugnis bekommen.
- Gegen Kündigung klagen: Es gibt noch eine vierte Möglichkeit, die sich jedoch nur selten lohnt. Statt die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen, können Sie diese auch komplett ablehnen. Im nächsten Schritt erheben Sie Kündigungsschutzklage (Achtung: nur gegen die Kündigung nicht gegen die Änderungskündigung). Sollten Sie diesen Prozess jedoch verlieren, sind sowohl Job als auch Aussicht auf Abfindung weg.
Unser Tipp: Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Dieses Rechtsgebiet ist so umfangreich, dass schnell Fehler passieren. Diese Fehler können aber schlimme Auswirkungen haben. So kann beispielsweise schnell der Job weg sein.
Bildnachweis: YAKOBCHUK VIACHESLAV / Shutterstock.com