Abfindung: Höhe und Anspruch

Arbeitgeber, die sich schnell von ihrem Arbeitnehmer trennen möchten, winken häufig mit einer Abfindung. Auch für Arbeitnehmer kann eine solche Entschädigungszahlung den Abschied von ihrem Chef durchaus versüßen. Allerdings sollten Sie auf einige Dinge achten. Denn mit ein paar Tricks können Sie mehr aus Ihrer Abfindung herausholen. Lesen Sie hier, worauf Sie bei Entschädigungszahlungen achten sollten und woran Sie sich bei der Höhe der Abfindung orientieren sollten.

Ein Mann hat Geld und ein Papier vor sich liegen

Definition: Was ist eine Abfindung?

Arbeitnehmer, die eine Abfindung bekommen, erhalten von ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber eine einmalige Zahlung. Meist einigen sich beide Seiten auf eine Abfindung, um das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich zu beenden.

Die sogenannte Entlassungsentschädigung, also die Art der Abfindung, die der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erhält, ist die häufigste Form der Abfindung.

Eine Abfindung in diesem Sinne soll den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er den Arbeitsplatz verloren und daher zunächst geringe Verdienstmöglichkeiten hat – sofern er nicht sofort einen neuen Arbeitsplatz findet.

Habe ich einen Anspruch auf eine Entschädigung nach einer Kündigung?

Die Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn ihnen ihr Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt hat, lässt sich ganz schnell beantworten: Nein, es gibt keinen generellen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

Sofern Sie als Arbeitnehmer aber geschickt verhandeln, könnten Sie durchaus in den Genuss dieses „Abschiedsgeschenks“ kommen.

Die Abfindung hat Vorteile für beide Seiten

Eine Abfindung für Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, scheint zunächst vorteilhaft. Denn somit bekommen sie – je nach Verhandlungsgeschick – eine schöne Summe, wenn Sie den Arbeitsplatz verlieren.

Auf der anderen Seite haben aber auch Arbeitgeber Vorteile davon, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung und damit die Beendigung des Arbeitsvertrages akzeptiert.

Der Grund dafür ist im Kündigungsschutzgesetz zu suchen. Denn Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit kündigen möchten, benötigen dafür einen handfesten Grund.

Sollte der Mitarbeiter nämlich gegen die Kündigung klagen und das Arbeitsgericht die genannten Gründe für die Kündigung nicht akzeptieren, kann es für den ehemaligen Chef teuer werden.

Das Arbeitsverhältnis gilt dann nämlich nicht als beendet. Mit der Konsequenz, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf sein Gehalt hat – und zwar ab dem Tag der vermeintlichen Kündigung.

Aber nicht nur das: Da das Arbeitsverhältnis immer noch besteht, hat der Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und damit ebenfalls auf sein übliches Gehalt.

Arbeitgeber wollen genau das vermeiden, indem sie dem Mitarbeiter eine Abfindung anbieten, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

Unser Tipp: Behalten Sie dieses Risiko für Ihren Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung unbedingt im Hinterkopf. Das stärkt Ihre Verhandlungsposition.

Voraussetzungen für die Abfindung

Leider kommt eine Abfindung aber nicht für alle Beschäftigten in Deutschland infrage. Vielmehr müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, damit der Mitarbeiter eine Chance auf eine Abfindung hat:

  • Abfindung als Ausgleich für einen Nachteil oder den Arbeitsplatzverlust: Diese Form der betriebsbedingten Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Um als Mitarbeiter für eine derartige Abfindung in Betracht zu kommen, müssen Sie mehr als sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben. Ihr Arbeitgeber muss außerdem mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen. Als Nachteilsausgleich gilt eine Abfindung, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat etwas vereinbart haben, das dem Arbeitnehmer nun doch nicht gewährt werden kann.
  • Kündigung aus betriebsbedingten Gründen: Der Arbeitgeber kündigt, weil der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegfällt oder wegzufallen droht. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs um sein wirtschaftliches Fortbestehen bangen muss.
  • Abfindung nach Festsetzung des Gerichts: Der Arbeitsvertrag wird auf Beschluss des Gerichts aufgelöst. Das kann beispielsweise dann geschehen, wenn dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis länger aufrechtzuerhalten.
  • Abfindung in Tarif-, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Sie können außerdem mit einer Abfindung rechnen, wenn sich im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel findet. Außerdem kann der Betriebsrat eine Abfindung für bestimmte Fälle in einer Betriebsvereinbarung festhalten.

Achtung: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, beispielsweise in Folge mehrerer Abmahnungen, haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Die Höhe der Abfindung

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Chance auf eine Abfindung haben, werden Sie sich sicherlich fragen, wie hoch die Abfindung sein wird. Auch bei einer Entschädigungszahlung gilt, dass es ganz auf die Umstände ankommt.

Unter anderem spielen folgende Faktoren dabei eine Rolle:

  1. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit: Mitarbeiter, die länger im Unternehmen sind, können in der Regel mit einer höheren Abfindung rechnen.
  2. Geplantes Vorgehen des Arbeitgebers: Wenn Ihr ehemaliger Chef den Arbeitsplatz schnell nachbesetzen möchte, sind Sie in einer stärkeren Verhandlungsposition und das kann zu einer höheren Abfindung beitragen.
  3. Lebensumstände des Arbeitnehmers: Das Alter des Arbeitnehmers spielt ebenfalls eine Rolle bei der Höhe der Abfindung. Ältere Arbeitnehmer können meist auf eine höhere Abfindung hoffen, weil sie vermutlich größere Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Job haben werden.
  4. Konkrete Sach- und Rechtslage: Auch unterschiedliche Faktoren, die im Verfahren geklärt werden müssen, beeinflussen die Höhe der Entschädigungszahlung.

Daneben gibt es aber auch eine Daumenregel, die häufig herangezogen wird, um die Höhe der Abfindung zu berechnen: Meist einigen sich beide Seite bei einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.

Diese Abfindung wird auch als Regelabfindung bezeichnet. Was jedoch nicht bedeutet, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Verhandlung genau daran halten müssten. Diese Regelabfindung gibt vielmehr nur einen Referenzwert an, nach dem sich die Parteien richten können.

Abfindung und Steuer: Muss ich die Abfindung versteuern?

Leider unterliegt auch die Abfindung der Steuerpflicht und somit müssen Sie einen guten Teil der Entschädigungszahlung dem Fiskus überweisen.

Bis 2006 gab es einen Steuerfreibetrag auf Abfindungen, der mittlerweile jedoch abgeschafft wurde. Allerdings gibt es auch gute Nachrichten: Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Damit müssen Sie zumindest keine Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen.

Abfindung und Fünftelregelung

Dennoch gibt es einen Trick, wenn Sie eine Abfindung erhalten: Statt die komplette Abfindung auf einen Schlag zu versteuern, können Sie den Betrag dank der sogenannten Fünftelregelung auf mehrere Steuerjahre aufteilen. So vermeiden Sie, dass Sie aufgrund der Entschädigungszahlung in eine höhere Steuerklasse rutschen und mehr Steuern zahlen müssen.

Der Erfolg der Fünftelregelung hängt allerdings auch davon ab, wie viel Sie verdienen. Denn Arbeitnehmer, die ohnehin schon in der höchsten Steuerklasse eingruppiert sind, werden von diesem Steuertrick nicht profitieren können.

Hat die Abfindung einen Einfluss auf das Arbeitslosengeld?

Eine „echte“ Abfindung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I. Das bedeutet, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel sofort einen Anspruch auf ALG I haben – sofern Sie den Antrag richtig und rechtzeitig gestellt haben.

Sollten Sie jedoch ALG II bekommen, kann die Abfindung eine Rolle spielen und die Höhe des Gesamtbetrages mindern – falls Sie Ihrem Arbeitgeber einen sogenannten Abfindungsvergleich geschlossen haben und sich die Kündigungsfrist damit verkürzt hat. In diesem Fall bleibt die Höhe des Arbeitslosengeldes gleich, Ihr Anspruch entsteht aber etwas später.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei allen Fragen rund um Abfindung, Aufhebungsvertrag und betriebsbedingter Kündigung einen Experten zu Rate zu ziehen. Unter Umständen können Sie mit einem kompetenten Partner an Ihrer Seite von Ihrem Arbeitgeber eine höhere Entschädigungszahlung erhalten.

Bildnachweis: ESB Professional / Shutterstock.com

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