Werkstudent: Definition, Voraussetzungen, Steuern & Verdienst
Wer als Werkstudent gilt, arbeitet neben seinem Studium schon in einem Unternehmen. Wenn es dabei richtig gut läuft, können Sie schon erste Berufserfahrung sammeln und neue Fertigkeiten erlernen. Noch dazu gelten für Werkstudenten ganz bestimmte Regelungen, die ihnen finanzielle Vorteile bringen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Werkstudent zu gelten und was es in Bezug auf Steuern und Verdienst zu beachten gibt, lesen Sie hier.
Definition Werkstudent: Was versteht man darunter?
Ein Werkstudent ist eine Person, die sich im Studium befindet und gleichzeitig in geringem zeitlichem Umfang arbeitet. Im Gegensatz zu den klassischen Studentenjobs wie Kellner oder Nachhilfelehrer arbeiten Werkstudenten jedoch häufig in einem Betrieb mit fachlichem Bezug. Dort übernehmen sie Aufgaben, die gewisse Überschneidungen zu ihrem Studium aufweisen.
Werkstudenten arbeiten zum Beispiel als Assistent oder Assistentin im Marketing oder im Controlling. Das hat für beide Seiten Vorteile: Der Werkstudent kann schon während seines Studiums wichtige Berufserfahrung sammeln und wird gleichzeitig bezahlt. Unternehmen profitieren von relativ günstigen Arbeitskräften, die bereits eine gute Expertise auf ihrem Gebiet vorweisen. Noch dazu können Werkstudenten nach ihrem Studium übernommen werden, was ebenfalls für beide Seiten positiv ist: Der Berufsanfänger spart sich unter Umständen einen langwierigen Bewerbungsprozess, während der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter schon gut kennt und dieser außerdem schon zu großen Teilen eingearbeitet ist.
Um als Werkstudent zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Studierende, die als Werkstudent arbeiten möchten, müssen an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sein oder sich in einer fachlichen Ausbildung befinden.
- Das Studium muss dabei die Haupttätigkeit sein. Nebenberuflich Studierende gelten nicht als Werkstudenten.
- In der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Dabei werden verschiedene Beschäftigungen addiert. Wer also zwei Jobs als Werkstudent ausübt, darf insgesamt die 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das ist die sogenannte 20-Stunden-Regel.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel
Wie bereits angesprochen, gibt es einige Ausnahmen in Bezug auf die 20-Stunden-Regel. Diese zu kennen, ist äußerst sinnvoll, denn so können Werkstudenten unter Umständen ihren Verdienst optimieren. Folgende Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel gibt es:
- In den Semesterferien muss sich der Werkstudent nicht an die Regel halten. Er darf in dieser Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
- Studenten, die überwiegend am Wochenende, nachts oder in den Semesterfreien arbeiten, dürfen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dazu muss der Job jedoch auf 26 Wochen oder 182 Kalendertage in einem Zeitraum von 12 Monaten begrenzt sein.
Wer gilt nicht als Werkstudent?
Daneben gibt es Personen, die zwar studieren, die Voraussetzungen als Werkstudent aber nicht erfüllen. Zu diesen Personen zählen:
- Promotionsstudenten
- Studenten im Teilzeit-Studium
- Studenten in einem Urlaubssemester
- Studenten, die ein duales Studium absolvieren
- Studenten, die schriftlich und offiziell über das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung informiert wurden
- Studenten, die bereits mehr als 25 Fachsemester studiert haben
Steuern und Versicherungen von Werkstudenten
Wer die Voraussetzungen als Werkstudent erfüllt, kann sich freuen. In der Regel bedeutet das nämlich, dass die Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist. Werkstudenten müssen für ihre Werkstudententätigkeit also keine zusätzlichen Beiträge in die Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen.
Was natürlich nicht bedeutet, dass Werkstudenten keine Krankenversicherung brauchen. Alle Studenten müssen entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Verdienen Studenten weniger als 505 Euro, können sie bis zum 25. Lebenslahr in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert werden. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, müssen sie sich selbst um die Krankenversicherung kümmern. Wer einen Minijob ausübt, darf ein Gehalt bis zur geltenden Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte verdienen. Regulär Angestellte können zudem Werbungskosten steuerlich geltend machen und somit vom Einkommen abziehen. Daher ist es auch möglich, familienversichert zu sein, wenn das Gehalt leicht über der geltenden Einkommensgrenze liegt.
Tipp: Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Krankenkasse nach, wie Werkstudenten dort geführt werden. Individuelle Beratung können nur die Mitarbeiter der jeweiligen Krankenversicherung bieten.
Beiträge zur Rentenversicherung sind von der besonderen Regelung für Werkstudenten jedoch ausgenommen. Werkstudenten müssen daher monatlich einen Teil ihres Entgelts in die Rentenversicherung abführen.
Beiträge für die Arbeitslosenversicherung entfallen dagegen komplett. Sie werden also weder vom Arbeitgeber noch vom Werkstudenten gezahlt. Das muss jedoch nicht unbedingt von Vorteil sein. Es beutetet nämlich, dass der Werkstudent weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Kurzarbeitergeld hat.
Einkommenssteuer als Werkstudent
Werkstudenten müssen Einkommenssteuer auf ihre Einnahmen zahlen. Jedoch können sie sich dabei über relativ große Freibeträge freuen, so dass sie am Ende des Jahres vermutlich nur wenig Einkommenssteuer zahlen müssen – natürlich abhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdient haben.
Gehalt als Werkstudent
Das Gehalt von Werkstudenten kann sich deutlich voneinander unterscheiden. Nach oben ist alles offen – nach unten jedoch nicht. Denn für Werkstudenten gilt der Mindestlohn. Gängig als Bezahlung im Werkstudentenjob sind aktuell bis zu 15 Euro brutto pro Stunde.
Vorsicht: Wer als Werkstudent arbeitet und gleichzeitig BAföG bezieht, muss unter Umständen mit Abzügen rechnen. Beim BAföG liegt die Grenze für den Hinzuverdienst bei 522,50 Euro pro Monat, also 6.270 Euro im Jahr. Sobald der Jahresverdienst diesen Wert übersteigt, wird das BAföG mit den Einkünften aus der Werkstudententätigkeit verrechnet.
Urlaubsanspruch als Werkstudent
Werkstudenten gelten als Teilzeit-Beschäftigte. Das bedeutet, dass sie wie andere Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf bezahlen Urlaub haben. Und zwar auf den Mindesturlaub, der im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt ist. Der Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage, die Sie pro Woche arbeiten:
- Arbeitet der Werkstudent 5 Tage pro Woche hat er einen Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
- Arbeitet der Werkstudent 4 Tage pro Woche hat er einen Anspruch auf 16 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
- Arbeitet der Werkstudent 3 Tage pro Woche hat er einen Anspruch auf 12 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
- Arbeitet der Werkstudent 2 Tage pro Woche hat er einen Anspruch auf 8 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
- Arbeitet der Werkstudent 1 Tag pro Woche hat er einen Anspruch auf 4 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
Sie sehen also: Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Sie vier Wochen pro Jahr der Arbeit fernbleiben, werden aber trotzdem regulär bezahlt.
Von diesem Gesetz kann es Ausnahmen geben, denn Arbeitgebern steht es prinzipiell frei, ihren Beschäftigten auch mehr Urlaub zu gewähren. Nur unterschreiten dürfen sie die Grenze nicht, die im Bundesurlaubsgesetz festgelegt ist.
In einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können jedoch Regelungen festlegt sein, die über den Mindesturlaub hinausgehen. Einige Arbeitgeber halten den Urlaubsanspruch auch im Arbeitsvertrag fest. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall, zunächst in diesen Verträgen nachzusehen, wenn man sich nicht sicher ist, wie hoch der eigene Urlaubsanspruch ist.
Die Vorteile als Werkstudent im Überblick
Die Arbeit als Werkstudent kann für Studierende also durchaus eine lohnenswerte Angelegenheit sein. Schauen wir uns die verschiedenen Vorteile noch einmal im Überblick an:
- Praxiserfahrung: Im Gegensatz zu fachfremden Nebenjobs wie beispielsweise als Kellner oder Erntehelfer, sammeln Werkstudenten wichtige erste Berufserfahrung, die sie in ihrem Lebenslauf angeben können. Das erhöht unter Umständen sogar die Aussichten auf einen guten Einstiegsjob.
- Verdienst: Werkstudenten werden häufig gar nicht so schlecht bezahlt. Weniger als den Mindestlohn dürfen sie ohnehin nicht verdienen. Hinzu kommt, dass einige Werkstudenten, besonders gegen Ende ihres Studiums, bei ihrem Arbeitgeber recht verantwortungsvolle Aufgaben übernehmen – und die werden besser bezahlt als klassische Aushilfstätigkeiten.
- Arbeitszeiten: Häufig stimmen Arbeitgeber, die Werkstudenten beschäftigen, die Arbeitszeiten mit diesen ab. So ist es möglich, dass Werkstudenten während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche, in den Semesterferien die Arbeitszeit aber ausdehnen.
- Pflichtpraktikum: Einige Werkstudentenjobs können sogar als Pflichtpraktikum anerkannt werden. Damit sparen sich Werkstudenten die mitunter langwierige Suche nach einem Platz für ein Pflichtpraktikum und arbeiten einfach wie gewohnt in ihrem Werkstudentenjob weiter. Ob die jeweilige Tätigkeit als Werkstudent die Voraussetzungen für das Praktikum erfüllt, sollten Sie jedoch individuell und vor allem rechtzeitig abklären.
- Kontakte: Da Werkstudenten häufig schon in der Branche arbeiten, in der sie auch nach ihrem Studium tätig sein wollen, können sie schon frühzeitig ein Netzwerk aufbauen. Das ist eine gute Ausgangsposition, um schnell Karriere zu machen.
- Abschlussarbeit: Viele Unternehmen bieten außerdem an, dass der Werkstudent seine Abschlussarbeit bei ihnen im Unternehmen schreibt. Unter Umständen kann der Werkstudent sich so schon frühzeitig mit dem Thema seiner späteren Abschlussarbeit befassen. Was wiederum ein klarer Vorteil gegenüber anderen Studenten ist, die eine fachfremde Nebentätigkeit ausüben.
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