Pausenregelung: Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Pause

Arbeitnehmer, die in Vollzeit beschäftigt sind, verbringen einen großen Teil ihres Tages am Arbeitsplatz. Da ist es nur verständlich, dass sie nach einigen Stunden das Bedürfnis nach einer Pause von ihrer Arbeit haben. Und genau aus diesem Grund gibt es die gesetzliche Pausenregelung. Das Arbeitszeitgesetz legt dabei fest, wann Arbeitnehmern eine Pause zusteht und wie lange diese dauern muss. Doch wie so häufig gibt es Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder die Arbeitnehmervertretung) miteinander vereinbaren können.

Zwei Männer machen eine Pause, welche Pausenregelung gilt in Deutschland?

Pausenregelung: Was versteht man darunter?

Mit dem Begriff Pausenregelung meint man in der Regel diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die die Pausenzeiten von Beschäftigten regeln – und das übrigens auch im Homeoffice.

Denn wer arbeitet, muss sich hin und wieder auch von seiner Arbeit erholen. Dazu sind während eines Arbeitstages die kurzen Pausen da. Nach der Arbeit wird dann ein weiterer Begriff, nämlich die Ruhezeit, wichtig. Damit meint man die Zeit, die Arbeitnehmer haben, um sich nach dem Ende des Arbeitstages und vor Beginn des nächsten Arbeitseinsatzes zu erholen.

Pause, Ruhezeit, Betriebspause: die Unterschiede

Bevor wir uns näher mit dem Thema Pausenregelung beschäftigen, ein kurzer Exkurs zu den verschiedenen Begriffen, die immer wieder in diesem Zusammenhang auftauchen:

  1. Ruhepause: Damit meint man die freie Zeit während der Arbeit. Also zum Beispiel die halbstündige Unterbrechung der Arbeit bei einem Acht-Stunden-Tag.
  2. Ruhezeit: Ruhezeit beschreibt die Zeitspanne, die Arbeitnehmer zwischen zwei Arbeitseinsätzen haben, um sich zu entspannen. Laut Arbeitszeitgesetz muss die Ruhezeit mindestens elf Stunden lang sein. Wobei auch hier Ausnahmen möglich sind.
  3. Ruhetag: Früher war es die Regel, dass Beschäftige mindestens einen freien Tag pro Woche hatten – den Ruhetag, der meist sonntags war. Auch heute haben Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf einen kompletten Tag, an dem sie nicht arbeiten müssen. Allerdings ist das nicht mehr zwingend der Sonntag und auch nicht mehr unbedingt ein Mal pro Woche. Der Europäische Gerichtshof (EuGh) hat jedoch entschieden, dass Arbeitnehmer spätestens nach zwölf Tagen Arbeit einen Ruhetag haben müssen.
  4. Betriebspause: Die Betriebspause kommt für Arbeitnehmer überraschend. Zum Beispiel deshalb, weil es einen technischen Defekt am Arbeitsgerät gibt und sie deshalb die Arbeit pausieren müssen. Da Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen müssen, dass die Störung behoben wird und sie mit ihrer Arbeit fortfahren können, können sie sich nicht wirklich erholen. Und die Erholung ist der eigentliche Zweck einer Pause. Eine Betriebspause zählt daher nicht als Pause im Sinne der gesetzlichen Pausenregelung und muss daher vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Die Gründe für Pausen

Das eigentliche Ziel der Pause ist, dass sich der Arbeitnehmer von seiner Arbeitstätigkeit erholen und entspannen soll. Das soll gelingen, indem er nach einigen Stunden Arbeit eine Auszeit bekommt. So soll er den Kopf frei bekommen und nach der Pause wieder mit voller Konzentration seiner Arbeit nachgehen können.

Bei den gesetzlichen Pausenzeiten geht es also auch um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Denn dank der Pausenregelung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Mitarbeiter nicht acht Stunden oder mehr am Stück durcharbeiten dürfen. So sollen sie vor Überarbeitung und zu großen Strapazen geschützt werden.

Wo finden sich die Regelungen zu den Pausen?

Die Pausenregelung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu finden und zwar in § 4 ArbZG. Dort ist zu lesen:

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Konkret ergeben sich aus den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes damit folgende Pausenregelung:

  • Zwischen 1 und 6 Stunden Arbeitszeit: keine Pause
  • Mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause
  • Mehr als 10 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause

Sonderregelungen: Ausnahmen von der Pausenregelung

Wie so häufig gibt es einige Bereiche, in denen Sonderregelungen gelten. So können zum Beispiel die Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen im Krankenhaus oder im Pflegebereich kürzer ausfallen, als es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Wenn es einen gültigen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, können damit auch Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben vereinbart werden.

Noch dazu gelten die gesetzlichen Pausenregelungen nicht für alle Personengruppen. Folgende Beschäftigte können sich nicht auf die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berufen:

  • Chefärzte
  • einige leitende Angestellte
  • Arbeitnehmer, die zuhause eine pflegebedürftige Person betreuen und pflegen oder erziehen
  • Seeleute auf Handelsschiffen

Daneben gelten auch für Jugendliche häufig Sonderregelungen in Bezug auf die Pausengestaltung. Jedoch sind diese strenger als die Pausenregelung, die der Gesetzgeber für erwachsene Beschäftigte erlassen hat.

Wie werden die Pausen aufgeteilt?

Das Arbeitszeitgesetz äußert sich nicht genauer dazu, wie die gesetzlichen Pausenzeiten gestaltet werden sollen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dabei häufig vom Betriebsrat unterstützt werden, können daher die Länge und Lage der Pausen in Absprache miteinander festlegen. Solange sie dabei nicht die gesetzlichen Mindestangaben des Arbeitszeitgesetzes unterschreiten.

So ist zum Beispiel denkbar, dass Mitarbeiter bei einem Acht-Stunden-Arbeitstag, morgens 15 Minuten Frühstückspause machen dürfen – die Viertelstunde ist die Mindestvorgabe für Pausen – und um die Mittagszeit noch einmal eine 15-minütige Pause einlegen, um zu Mittag zu essen. Die Mittagspause kann aber auch auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn sich beide Parteien darauf einigen. Der Gesetzgeber macht dazu keine Vorgaben.

Wo dürfen sich Arbeitnehmer während der Pause aufhalten?

Ebenfalls nicht gesetzlich festgeschrieben ist der Ort, an dem Arbeitnehmer die Pause verbringen dürfen. Wenn sie möchten, können sie in ihrer Mittagspause zum Beispiel einen Stadtbummel einlegen oder sich im benachbarten Park sonnen. Solange sie wieder rechtzeitig zu Beginn der Arbeit am Arbeitsplatz erscheinen, hat der Arbeitgeber kein Mitspracherecht.

So jedenfalls die Regel. Es gibt immer wieder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter (und Betriebsrat), die dieses Recht auf eine freie Ausgestaltung der Pausen einschränken und zum Beispiel nicht erlauben, dass der Arbeitnehmer das Betriebsgelände verlässt.

In den meisten Fällen dürfen Arbeitnehmer jedoch das Firmengelände während der Pause verlassen. Allerdings sollten Arbeitnehmer, die das Betriebsgelände verlassen, an ihren Versicherungsschutz denken. Denn der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung erlischt dann.

Heißt konkret: Wenn Sie während des Stadtbummels in ihrer Mittagspause umknicken und sich so stark verletzen, dass sie nicht mehr arbeiten können, gilt dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall. Pausen zählen eben nicht als Arbeitszeit.

Wie werden Pausen vergütet?

Genau das ist der Grund dafür, dass Pausen nicht bezahlt werden. Denn eine Pause bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Und wer nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Bezahlung. Was natürlich wiederum nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber die Pause nicht vergüten dürfte. Wenn er seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, darf er natürlich auch die Pausen bezahlen. Einen pauschalen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer jedoch nicht, sondern diese Ausnahmen müssen gesondert vereinbart werden.

Von der Pause sind jedoch Dinge wie der Gang zur Toilette oder kurz in die Büroküche, um sich einen Kaffee oder Tee zu holen, zu unterscheiden. Diese Handlungen sind zwar auch Unterbrechungen der Arbeit, sie werden aber nicht gesondert von der Arbeitszeit abgezogen.

Bedeutet: Wenn Sie sich in der Küche einen Kaffee holen, zählt das als reguläre Arbeitszeit. Jedenfalls in den meisten Fällen. Wenn Sie es dabei übertreiben und unverhältnismäßig viel Zeit in der Küche oder auf der Bürotoilette verbringen, kann das jedoch wieder anders aussehen. Unter bestimmen Umständen darf der Arbeitgeber dann darauf bestehen, dass Sie diese Zeit nacharbeiten oder dass er sie Ihnen nicht vergütet.

Da gerade Raucherpausen prädestiniert dafür sind, dass sie häufig Grund für Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber werden, regeln viele Arbeitgeber diese schon im Arbeitsvertrag oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung.

Ob Raucherpausen nachgearbeitet werden müssen oder der Arbeitgeber so kulant ist, dass er die Unterbrechungen zahlt, ist in der Vereinbarung zu lesen. Hält man sich streng an die Vorgaben zur Pausenregelung, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch drauf, dass sie überhaupt eine Raucherpause machen dürfen. Arbeitgeber können das Rauchen auf dem Betriebsgelände sogar verbieten.

Bildnachweis: SeventyFour / Shutterstock.com

Nach oben scrollen