Mutterschaftsgeld: Was Mütter bekommen können

Kurz vor und nach der Geburt eines Kindes dürfen Frauen nicht arbeiten. Damit sie in dieser Zeit nicht ohne Einnahmen dastehen, gibt es das Mutterschaftsgeld. Hier erfahren Sie, wer Mutterschaftsgeld bekommen kann, wie viel Geld es für welchen Zeitraum gibt und ob Sie Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig beziehen können.

Eine schwangere Frau schaut auf Münzen, sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld schützt Mütter vor finanziellen Nachteilen

Schwangere Arbeitnehmer sind durch die bevorstehende Geburt ihres Kindes oft nicht mehr wie zuvor dazu in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit im vollen Umfang auszuüben. Manche Frauen müssen schon weit vor der Geburt ihres Babys im Job kürzertreten, um sich und ihr Kind nicht zu gefährden. Spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Mutterschaftsfrist.

Von diesem Zeitpunkt an müssen Schwangere nicht mehr arbeiten, sondern können sich ausruhen und auf die Geburt vorbereiten. Einem Tätigkeitsverbot ist das jedoch in den meisten Fällen nicht gleichzusetzen – auf ausdrücklichen Wunsch dürfen Schwangere noch bis zur Geburt weiterarbeiten, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht.

Nach der Entbindung ist eine Arbeitstätigkeit hingegen verboten, und zwar im Regelfall acht Wochen lang. Damit (werdende) Mütter keine finanziellen Nachteile dadurch haben, dass sie nicht arbeiten, gibt es während der engen Mutterschutzfrist eine staatliche Lohnersatzleistung: das Mutterschaftsgeld. Im Normalfall wird es von der Krankenkasse gezahlt, aber vom Arbeitgeber aufgestockt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Wer kann die Lohnersatzleistung bekommen?

Nicht jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Damit Sie die Lohnersatzleistung bekommen können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört es, dass Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sowohl freiwillig Versicherte als auch Pflichtversicherte können das Mutterschaftsgeld erhalten, sofern sie einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Normalerweise setzt Mutterschaftsgeld voraus, dass Beschäftigte sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Mutterschaftsgeld kann jedoch auch gezahlt werden, wenn schwangeren Beschäftigten während ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde oder eine Arbeitstätigkeit nach dem Mutterschutz geplant ist.

Diese Gruppen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Unter den genannten Voraussetzungen können die folgenden Personengruppen Mutterschaftsgeld erhalten:

  • Arbeitnehmer in Vollzeit und Teilzeit
  • geringfügig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Studierende mit Nebenjob
  • freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Empfänger des regulären Arbeitslosengelds („Arbeitslosengeld I“)
  • Beschäftigte in Kurzarbeit

Wann kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht

Viele Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch längst nicht alle. Die folgenden Personengruppen können die staatliche Lohnersatzleistung nicht erhalten:

  • Frauen, die freiwillig noch bis zur Geburt arbeiten und somit weiterhin ihren üblichen Lohn erhalten, haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das gilt auch bei einer reduzierten Stundenzahl.
  • Privat versicherte Arbeitnehmer bekommen kein Mutterschaftsgeld, sie können aber den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen. Außerdem haben sie Anspruch auf eine einmalige Zahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung.
  • Wer Bürgergeld erhält, kann kein Mutterschaftsgeld bekommen. Es ist jedoch ab der 13. Schwangerschaftswoche möglich, einen finanziellen Mehrbedarf beim Jobcenter geltend zu machen.
  • Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, aber keinen Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen kein Mutterschaftsgeld.
  • Auch privat versicherte Selbständige bekommen kein Mutterschaftsgeld. Ob sie stattdessen eine vergleichbare Leistung von ihrer Versicherung erhalten können, hängt von der Art der Versicherung ab.
  • Familienversicherte geringfügig Beschäftigte bekommen kein Mutterschaftsgeld, aber eine Einmalzahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Familienversicherte Frauen, die nicht arbeiten, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Höhe des Mutterschaftsgelds: Wie viel Geld bekommen Betroffene?

Die Höhe des Mutterschaftsgelds hängt davon ab, was Sie in den drei Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist durchschnittlich verdient haben. Relevant ist dabei das Nettogehalt. Darüber hinaus kommt es auf die individuellen Umstände an, wenn es darum geht, wie viel Beschäftigte im Mutterschutz bekommen können.

Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer

Im Normalfall zahlt eine gesetzliche Krankenkasse während der Mutterschutzfrist maximal 13 Euro pro Kalendertag. Weil das für viele Beschäftigte Einbußen beim Einkommen bedeuten würde, stockt der Arbeitgeber auf – allerdings nur, wenn das durchschnittliche Gehalt pro Tag höher ist als 13 Euro. Das ist ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 390 Euro der Fall.

Der Arbeitgeber übernimmt dann die Differenz zum bisherigen Nettolohn. Dadurch haben gesetzlich versicherte Beschäftigte in vielen Fällen während des Mutterschutzes so viel Geld zur Verfügung wie zuvor.

Privat versicherte Arbeitnehmer können kein Mutterschaftsgeld im eigentlichen Sinn erhalten. Sie haben jedoch wie gesetzlich versicherte Beschäftigte Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Somit erhalten sie während des Mutterschutzes ihren üblichen Lohn abzüglich der 13 Euro, die gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse bekommen. Darüber hinaus haben privat versicherte Beschäftigte Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der maximal 210 Euro beträgt.

Geringfügig Beschäftigte

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können Mutterschaftsgeld bekommen. Sind sie gesetzlich versichert, erhalten sie von ihrer Krankenkasse während der engen Mutterschutzfrist bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Wenn sie normalerweise im Monat netto mehr als 390 Euro verdienen, erhalten sie außerdem den Arbeitgeberzuschuss.

Privat versicherte geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wie andere privat versicherte Arbeitnehmer können sie jedoch bis zu 210 Euro als Einmalzahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Diese Regelung gilt auch für familienversicherte geringfügig Beschäftigte.

Selbständige

Selbständige können nur dann Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Das Mutterschaftsgeld entspricht dann der Höhe des Krankengelds, was im Normalfall 70 Prozent des durchschnittlichen Brutto-Einkommens bedeutet. Höchstens darf Krankengeld – und damit auch Mutterschaftsgeld – 90 Prozent des regulären Nettogehalts ausmachen.

Selbständige, die privat versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Falls sie eine Krankentagegeldversicherung haben, können sie alternativ Krankentagegeld erhalten. Die Höhe dieser Ersatzleistung hängt davon ab, was die jeweilige Versicherung vorsieht.

Arbeitslose

Arbeitslose haben nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie das reguläre Arbeitslosengeld erhalten. Selbst dann gibt es jedoch während des Mutterschutzes kein Extra-Geld, vielmehr entspricht dieses dann dem Arbeitslosengeld. Anders als beim Arbeitslosengeld wird es jedoch von der Krankenkasse bezahlt.

Wer generell einer Beschäftigung nachgeht und mit Arbeitslosengeld aufstockt, hat Anspruch auf maximal 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse. Falls das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 390 Euro übersteigt, muss der Arbeitgeber die Differenz zum regulären Gehalt ausgleichen.

Beamte

Beamte haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld – aus einem simplen Grund: Sie haben während der Mutterschutzfrist Anspruch auf ihre übliche Besoldung samt möglicher Zulagen. Somit haben sie während des Mutterschutzes keine finanziellen Einbußen, die durch die Lohnersatzleistung Mutterschaftsgeld kompensiert werden müssten.

Dauer: So lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt

Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Mutterschutzfrist im engeren Sinn bezahlt. Das bedeutet, dass die meisten Frauen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen danach Mutterschaftsgeld erhalten.

Es gibt jedoch Ausnahmen für Mütter von Mehrlingen und Frühchen. In solchen Fällen dauert die Mutterschutzfrist nicht acht, sondern zwölf Wochen nach der Geburt. Dasselbe gilt für Kinder, die eine Behinderung haben. Mütter solcher Kinder erhalten entsprechend länger Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld Antrag: So können Sie die Lohnersatzleistung beantragen

Um Mutterschaftsgeld bekommen zu können, müssen Sie es beantragen. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie im Normalfall bei Ihrer Krankenkasse. Es ist sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin möglich, Mutterschaftsgeld zu beantragen. Beantragen Sie die Lohnersatzleistung rechtzeitig, um sie auch direkt nach der Geburt Ihres Kindes auf dem Konto zu haben.

Um den Mutterschaftsgeld-Antrag stellen zu können, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin Ihres Kindes. Eine Ausfertigung schicken Sie an Ihre Krankenkasse. Dabei sollten Sie auch Angaben zu Ihrem Arbeitsverhältnis machen und nicht vergessen, Ihre Kontodaten anzugeben.

Was Sie tun müssen, um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt haben, wird die Krankenkasse Ihren Arbeitgeber kontaktieren. Dabei erfragt sie die Höhe Ihres durchschnittlichen Gehalts in den drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. Darauf basierend wird die Höhe des Mutterschaftsgelds errechnet. Wenn Ihr Kind geboren ist, müssen Sie als Nachweis eine Kopie der Geburtsurkunde an die Krankenkasse schicken.

Eine zweite Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung über den erwarteten Geburtstermin reichen Sie beim Arbeitgeber ein. Die Bestätigung ist notwendig, damit der Arbeitgeber seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt.

Nicht jede Frau hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Sie jedoch stattdessen Anspruch auf eine einmalige Zahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben, wenden Sie sich direkt an die Behörde. Die Einmalzahlung können Sie online beantragen.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Geht beides gleichzeitig?

Mutterschaftsgeld bekommen (werdende) Mütter einige Wochen vor und nach der Geburt ihres Kindes. Mit der Geburt des Kindes kann auch eine Elternzeit beginnen. Elterngeld gibt es grundsätzlich, sobald das Kind auf der Welt ist. Ein Anspruch darauf, beide Leistungen gleichzeitig zu bekommen, haben Frauen jedoch nicht.

Es ist vielmehr so, dass Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet werden. Dadurch ruht der Anspruch auf Elterngeld, wenn Mütter kurz nach der Geburt noch Mutterschaftsgeld bekommen.

Anders verhält es sich, wenn gar kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, sondern lediglich auf die Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung. Diese Sonderzahlung wirkt sich nicht auf den Anspruch auf Elterngeld aus; die Lohnersatzleistung bleibt den Betroffenen also in voller Höhe erhalten.

Mutterschutzlohn: Wann Sie Anspruch darauf haben

Nicht zu verwechseln mit dem Mutterschaftsgeld ist der Mutterschutzlohn. Er richtet sich zwar ebenfalls an werdende oder junge Mütter, kommt aber bei Weitem nicht für jede Frau infrage.

Während der Schwangerschaft, aber auch nach der Geburt kann es sein, dass die (werdende) Mutter nicht in der Lage ist, ihre Arbeit wie eigentlich vorgesehen auszuüben. Ein Arzt kann ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot aussprechen, um die Beschäftigte und ihr Kind zu schützen. Das kann insbesondere körperliche Tätigkeiten betreffen, aber auch Jobs, bei denen die Beschäftigten Kontakt zu gefährlichen Stoffen haben. Auch bei Risikoschwangerschaften sprechen Ärzte häufig schon einige Zeit vor dem Beginn der engeren Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot aus.

Wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt, haben betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Mutterschutzlohn. Er ersetzt das reguläre Gehalt. Sofern das Tätigkeitsverbot nur teilweise gilt, dient der Mutterschutzlohn als Aufstockung des verringerten Lohns auf das bisherige Niveau. In die Berechnung des Mutterschutzlohns fließen der übliche Lohn, aber auch mögliche weitere Entgeltbestandteile wie Sachbezüge oder Provisionen ein.

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