Renteneintritt: Wann kann man eine Altersrente beziehen?
Viele Arbeitnehmer freuen sich, wenn sie endlich in Rente gehen können. Kurz vor dem Ende ihres Berufslebens fragen sich viele Beschäftigte: Wann kann ich in Rente gehen? Der Rentenbeginn wurde zwar auf 67 Jahre angehoben, aber gilt das tatsächlich für alle Arbeitnehmer? Wann ist der frühestmögliche Renteneintritt – und mit welchen Abschlägen muss man dann leben? Hier erfahren Sie, was rund um den Renteneintritt wissenswert ist.
Rentenbeginn: Wann kann man regulär in Rente gehen?
Ganz egal, ob die Arbeit Spaß macht oder ein notwendiges Übel ist: Früher oder später befasst sich jeder Arbeitnehmer mit der Frage, wann er sein Renteneintrittsalter erreicht hat. Nach Jahrzehnten der Berufstätigkeit folgt das Rentenalter, in dem Betroffene ihre Zeit wieder selbst gestalten können. Für die Beiträge, die sie im Laufe der Jahre an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, bekommen sie jeden Monat eine Rente ausgezahlt.
Ein Renteneintritt ist grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer möglich, der die Regelaltersgrenze erreicht hat. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, schwankt jedoch. Das Geburtsjahr entscheidet darüber, wann ein Rentenbeginn möglich ist, ohne Abschläge bei der Rente hinnehmen zu müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, einige Zeit vor dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in den Ruhestand zu gehen. Dafür müssen Betroffene jedoch in den meisten Fällen einen verminderten Rentenanspruch hinnehmen.
Die Rente mit 67 Jahren soll bis zum Jahr 2031 für alle Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze darstellen. Die Anhebung des Rentenalters wurde im Jahr 2007 entschieden und vom Jahr 2012 an schrittweise umgesetzt. Der Rentenbeginn mit 67 Jahren gilt für alle Beschäftigten ab dem Jahrgang 1964. Übergangsregelungen legen fest, wann Arbeitnehmer in Rente gehen können, die früher geboren sind. Für die Jahrgänge 1947 bis 1964 steigt das reguläre Renteneintrittsalter stufenweise an.
Regelaltersgrenze nach Jahrgang
Wer im Jahr 1946 geboren wurde, konnte sich noch zum 65. Geburtstag aus dem Berufsleben verabschieden. Von diesem Geburtsjahr an gerechnet gilt: Pro zusätzliches Jahr verschiebt sich der mögliche Renteneintritt um einen Monat. Ab dem Jahrgang 1958 verschiebt sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate.
Das Alter für den regulären Renteneintritt staffelt sich je nach Geburtsjahr wie folgt:
- 1957: 65 Jahre, 11 Monate
- 1958: 66 Jahre
- 1959: 66 Jahre, 2 Monate
- 1960: 66 Jahre, 4 Monate
- 1961: 66 Jahre, 6 Monate
- 1962: 66 Jahre, 8 Monate
- 1963: 66 Jahre, 10 Monate
- ab 1964: 67 Jahre
Früher in Rente gehen: Sonderregelungen für besonders langjährig Versicherte
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer einige Zeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Mit einem früheren Rentenbeginn sind jedoch in der Regel Abschläge beim Rentenanspruch verbunden. Für eine Gruppe gibt es jedoch Sonderregelungen: besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Zu dieser Wartezeit zählen in bestimmten Fällen auch beitragsfreie Zeiten, in denen die Betroffenen etwa krank waren oder für die Familie im Job pausiert haben. Auch Zivil- oder Wehrdienst wird angerechnet.
Für besonders langjährig Versicherte ist der Renteneintritt einige Zeit früher möglich, und zwar ohne Abschläge bei der Rente. Auch hier hängt es vom Geburtsjahr ab, ab wann ein abschlagsfreier Rentenbeginn denkbar ist. Die Regelaltersgrenze steigt je nach Jahrgang an.
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter je nach Geburtsjahr zu diesem Zeitpunkt in Rente gehen:
- 1957: 63 Jahre, 10 Monate
- 1958: 64 Jahre
- 1959: 64 Jahre, 2 Monate
- 1960: 64 Jahre, 4 Monate
- 1961: 64 Jahre, 6 Monate
- 1962: 64 Jahre, 8 Monate
- 1963: 64 Jahre, 10 Monate
- 1964: 65 Jahre
Früherer Renteneintritt: Betroffene müssen Abschläge hinnehmen
Wer keine 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, kann in vielen Fällen trotzdem vorzeitig in Rente gehen. Das geht mit der Rente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. In die Wartezeit zählen unter anderem auch Zeiten hinein, in denen ein Versicherter freiwillige Beiträge gezahlt hat, in der er kleine Kinder betreut hat oder krank war. Zeiten der Arbeitslosigkeit können unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls einbezogen werden.
Nach 35 Versicherungsjahren ist ein Renteneintritt ab einem Alter von 63 Jahren vorzeitig möglich. Für jeden Monat, den Beschäftigte vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Rente gehen, ergibt sich jedoch ein Abzug von 0,3 Prozent bei der Rente. Wer also beispielsweise ein Jahr vorzeitig den Rentenbeginn einläutet, muss mit Abschlägen in Höhe von 3,6 Prozent leben.
Der Rentenanspruch verringert sich durch einen früheren Renteneintritt dauerhaft. Wenn Sie überlegen, früher in Rente zu gehen, sollten Sie deshalb ausrechnen, mit welchen Einbußen Sie leben müssten. Dazu können Sie den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Maximal können die Einbußen beim Rentenanspruch 14,4 Prozent betragen, wenn jemand zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vier Jahre vom regulären Rentenalter entfernt ist. Bedenken Sie, dass Ihnen durch eine weitere Arbeitstätigkeit nicht nur weniger Abschläge drohen würden. Sie würden auch zusätzliche Ansprüche aufbauen, wenn Sie noch länger arbeitstätig wären.
Regelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
Manche Arbeitnehmer können sich auf Sonderregelungen beim Renteneintritt berufen. Das gilt insbesondere für Beschäftigte mit Schwerbehinderung sowie für Bergleute.
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung können vorzeitig in Rente gehen, wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Ohne Abschläge ist ein früherer Rentenbeginn zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich. Ein vorzeitiger Renteneintritt mit Abschlägen kann bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt werden. Frühestens können Menschen mit Schwerbehinderung im Alter von 61 bis 62 Jahren in Rente gehen. Die Abschläge hierfür betragen 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, maximal liegen sie bei 10,8 Prozent.
Auch für Beschäftigte im Bergbau gelten Sonderregelungen beim Renteneintritt. Das hängt damit zusammen, dass sie einerseits besonderen Risiken bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Andererseits soll die Ausnahmeregelung für Bergleute bei der Rente den strukturellen Wandel im Bergbau abfedern. Auch hier hängt es vom Jahrgang ab, wann jemand abschlagsfrei in Rente gehen kann. Wer eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt, kann je nach Geburtsjahr mit 60 bis 62 Jahren in Rente gehen. Für Versicherte, die Jahrgang 1952 bis 1963 sind, steigt die Altersgrenze schrittweise von 60 auf 62 Jahre. Wer 1964 oder später geboren wurde, für den ist ein Rentenbeginn mit 62 Jahren möglich.
Später in Rente gehen kann sich lohnen
Manche Arbeitnehmer möchten so früh wie möglich in Rente gehen. Andere haben kein Problem damit, auch noch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Arbeitstätigkeit über den regulären Renteneintritt hinaus kann sich lohnen: Pro Monat, in der noch keine Rente bezogen wird, obwohl die Regelaltersgrenze erreicht ist, erhalten Beschäftigte Zuschläge von 0,5 Prozent. Pro Jahr erhöht sich der Rentenanspruch also um 6 Prozent.
Ein späterer Renteneintritt hat noch einen Vorteil: Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung ein. Dadurch erhöht sich ihre spätere Rente zusätzlich.
Eine Teilrente als Übergangslösung?
Viele Arbeitnehmer möchten zwar möglichst früh in Rente gehen, fürchten beim vorzeitigen Renteneintritt aber Einbußen bei der Rente. In solchen Fällen kann eine Teilrente eine Lösung sein. Teilrente ist möglich, wenn jemand das Alter für eine vorgezogene Altersrente erreicht hat.
Statt vollständig in Rente zu gehen, arbeiten Betroffene in gewünschtem Umfang weiter. Gleichzeitig erhalten sie ihre Rente nur teilweise (10 bis 99,99 Prozent). Durch ihre Arbeitstätigkeit bauen sie ihren Rentenanspruch weiterhin aus, wodurch sie später mehr Geld zur Verfügung haben.
Früher durften Betroffene bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze pro Jahr maximal 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich ihre vorgezogene Altersrente minderte. Wegen der Corona-Krise wurde die Grenze 2020 auf 44.590 Euro und 2021 auf 46.060 erhöht. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei einer vorgezogenen Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
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