Beschäftigungsverbot: So ist es geregelt

In manchen Situationen wäre es für Arbeitnehmer gefährlich, ihren Job wie gewohnt auszuüben. Dann können ein Arzt oder der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot erlassen, um die Betroffenen vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. In welchen Fällen ist ein Beschäftigungsverbot möglich? Welche Ursachen kann es haben? Und wie wirkt es sich auf Gehalt oder Lohn aus? Das sind die wichtigsten Regelungen zum Beschäftigungsverbot.

Eine schwangere Frau arbeitet im Büro, bald gilt ein Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot: Was ist das?

Vom Job kann ein gesundheitliches Risiko ausgehen. Das gilt für manche Tätigkeiten mehr als für andere: Wer etwa in einer Fabrik oder auf Baustellen arbeitet, hat generell ein höheres Unfall- und Krankheitsrisiko als ein Beschäftigter, der einen Bürojob ausübt.

Die persönlichen Umstände eines Arbeitnehmers können darüber hinaus dafür sorgen, dass er besonders schutzwürdig ist. In solchen Fällen kann ein Beschäftigungsverbot erlassen werden, um den Beschäftigten zu schützen. Es bedeutet, dass eine Arbeitstätigkeit nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist. Aus einem Beschäftigungsverbot kann sich ergeben, dass der Betroffene bestimmte Arbeiten nicht mehr ausüben darf oder seine Arbeitszeiten verkürzt werden müssen. Ein Beschäftigungsverbot kann auch komplett gelten, so dass eine Arbeitstätigkeit gar nicht mehr erlaubt ist.

Wer erlässt ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot kann einerseits vom Arbeitgeber ausgehen, besonders im Rahmen einer Schwangerschaft. Nach der für den Mutterschutz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber zu dem Schluss kommen, dass bestimmte Aufgaben zu riskant wären oder dass eine längere Arbeitstätigkeit gefährlich sein könnte. Auch ein behandelnder Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Dasselbe gilt für die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn es um schwangere Frauen geht.

Normalerweise erstreckt sich ein Beschäftigungsverbot von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum, meist mehrere Wochen oder Monate. Es kann jedoch auch vorläufig ausgesprochen werden. Das kommt besonders in Fällen infrage, in denen der Arbeitgeber nicht die nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um schwangere Beschäftigte zu schützen. Das vorläufige Beschäftigungsverbot gibt ihm Zeit, die Arbeitsbedingungen zu klären und eine Gefährdungsbeurteilung bei Schwangerschaft durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfung muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.

Wann kommt ein Beschäftigungsverbot infrage?

Praktisch gelten Beschäftigungsverbote besonders häufig für schwangere Frauen und Jugendliche. Sie gelten als besonders schutzwürdig und sind durch bestimmte Tätigkeiten stärker gefährdet als andere. Ob und in welchem Umfang ein Beschäftigungsverbot erlassen wird, hängt außerdem von den Tätigkeiten ab, die Betroffene normalerweise ausüben.

Wer vor dem Computer arbeitet, hat in der Regel kein ausreichend hohes Risiko, um ein Beschäftigungsverbot zu rechtfertigen. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer in seinem Job regelmäßig mit giftigen Stoffen in Kontakt kommt. Dann besteht meist ein generelles Beschäftigungsverbot – zumindest für Tätigkeiten, bei denen der Kontakt mit Gefahrstoffen unausweichlich ist.

Auch ein erhöhtes Infektionsrisiko kann zu einem Beschäftigungsverbot führen. Das gilt in Bereichen, in denen Beschäftigte mit vielen Menschen in Kontakt kommen – zum Beispiel in Krankenhäusern, in der Pflege, in Kindergärten oder Schulen. Geht ein Job mit einer größeren Unfallgefahr einher, zieht auch das regelmäßig ein Beschäftigungsverbot nach sich. Beschäftigungsverbote kommen auch bei Fließbandarbeit und körperlich stark anstrengenden Tätigkeiten infrage.

Manchmal kann die Arbeitstätigkeit so angepasst werden, dass das Risiko eines Unfalls oder einer gesundheitlichen Schädigung gering ist. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig, der etwa vorgeben kann, dass der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss. Ist das nicht möglich, kommt auch eine (vorübergehende) Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz infrage. Geht auch das nicht, ist ein partielles oder komplettes Beschäftigungsverbot die Folge.

Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Wenn schwangere Frauen arbeiten, kann das nicht nur ihre eigene Gesundheit gefährden, sondern auch die ihres ungeborenen Kindes. Deshalb gibt es gesetzliche Vorgaben, die während der Schwangerschaft gelten und an die sich der Arbeitgeber halten muss. So dürfen Schwangere sechs Wochen vor der Geburt gar nicht mehr arbeiten. Die Mutterschutzfrist im engeren Sinn endet erst acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, mehreren Kindern und Kindern mit Behinderung dürfen die Mütter erst zwölf Wochen nach der Geburt wieder arbeiten. Ausnahmsweise kann ein Beschäftigungsverbot auch bis zu 18 Wochen nach der Geburt eines Kindes bestehen.

Zu den gesetzlichen Vorgaben, an die sich der Arbeitgeber bei einer Schwangerschaft von Beschäftigten halten muss, zählen auch die eingeschränkten Arbeitszeiten. Normalerweise dürfen Schwangere nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, außerdem ist eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nicht grundsätzlich erlaubt. Die Höchstarbeitszeit während der Schwangerschaft liegt bei neun Stunden pro Tag; pro Woche sind nur noch 40 Arbeitsstunden erlaubt.

Auch bestimmte Tätigkeiten dürfen Schwangere nicht ausüben. So ist es ihnen nicht erlaubt, bei der Arbeit Kontakt mit gefährlichen Stoffen zu haben oder körperlich anstrengende Arbeiten – etwa schweres Heben – auszuüben. In ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung darf es weder kalt noch nass oder laut sein. Auch große Hitze ist ein Problem in der Schwangerschaft. Schwangere dürfen keiner erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sein. Ab der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Arbeit im Stehen für maximal vier Stunden am Tag erlaubt.

Generelles vs. individuelles Beschäftigungsverbot

Ob es bei der Arbeitstätigkeit einer Schwangeren Anpassungsbedarf gibt, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft prüfen. Dazu ist er verpflichtet, sobald er von der Schwangerschaft erfährt. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Schwangere oder ihr Kind gefährdet sind, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, ihr andere Tätigkeiten zuzuweisen. Klappt das nicht, ist ein generelles Beschäftigungsverbot die Folge. Es ist auch als betriebliches Beschäftigungsverbot bekannt und geht vom Arbeitgeber aus. Die Wirkung eines betrieblichen Beschäftigungsverbots ist präventiv.

In anderen Fällen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot bestehen. Es wird nicht vom Arbeitgeber erlassen, sondern von einem behandelnden Arzt. Ein individuelles Beschäftigungsverbot ist das Resultat von Komplikationen während der Schwangerschaft oder anderen gesundheitlichen Problemen. Auch hierbei gilt: Das Beschäftigungsverbot kann teilweise oder komplett gelten. Mitunter erlässt der Arzt kein Beschäftigungsverbot im eigentlichen Sinne, sondern schreibt die Schwangere für einen gewissen Zeitraum krank. Welche Variante genutzt wird, hängt davon ab, ob die Symptome durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden oder nicht. Haben sie eine andere Ursache, ist ein Beschäftigungsverbot oft nicht möglich.

Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung: Was ist besser?

Für Schwangere ist ein Beschäftigungsverbot in den meisten Fällen günstiger als eine Krankschreibung. Sie haben währenddessen dauerhaft Anspruch auf ihr übliches Gehalt. Bei einer Krankschreibung muss der Arbeitgeber den üblichen Lohn hingegen nur für maximal sechs Wochen weiterzahlen. Besteht die Krankschreibung darüber hinaus fort, bekommen Schwangere Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Es macht allerdings nur 70 Prozent des bisherigen Bruttogehalts aus und ist auf 90 Prozent des bisherigen Nettoverdiensts begrenzt.

Ein Sonderfall besteht jedoch, wenn die Schwangere Arbeitslosengeld I erhält. Dann kann ein Beschäftigungsverbot unerwünschte negative Folgen haben. Betroffene stehen dem Arbeitsmarkt dann nicht mehr zur Verfügung und können dadurch kein Arbeitslosengeld I mehr bekommen. In diesem Fall haben sie nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld II – und entsprechend weniger Geld zur Verfügung. Bei einer Krankschreibung ändert sich beim Arbeitslosengeld hingegen nichts.

Diese Beschäftigungsverbote gelten für Jugendliche

Die zweite Gruppe, die vergleichsweise häufig von Beschäftigungsverboten betroffen ist, sind Jugendliche. Sie dürfen sich zwar einen Nebenjob suchen, dieser darf aber ihre Gesundheit und Sicherheit nicht bedrohen. Ein Beschäftigungsverbot besteht bei Jugendlichen bei Tätigkeiten, die physisch oder psychisch stark belastend sind oder bei denen der Umgang mit gefährlichen Stoffen nötig wäre.

Auch die Zeiten, zu denen Jugendliche arbeiten dürfen, sind streng reglementiert. Wann und in welchem Umfang eine Arbeitstätigkeit erlaubt ist, hängt von ihrem Alter ab. Am liberalsten sind die gesetzlichen Vorgaben bei 15- bis 18-Jährigen. Sie dürfen täglich maximal 8,5 Stunden und pro Woche höchstens 40 Stunden arbeiten. Zudem gilt ein Beschäftigungsverbot am Wochenende, wovon jedoch in manchen Branchen abgewichen werden darf – etwa in der Gastronomie, im Hotelgewerbe, dem Einzelhandel, in Krankenhäusern, bei Notdiensten und am Theater.

Jugendliche dürfen nicht frühmorgens oder spätabends arbeiten. Im Normalfall müssen ihre Arbeitszeiten zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Auch hier können je nach Branche Ausnahmen bestehen.

Wie wirkt sich ein Beschäftigungsverbot auf das Gehalt aus?

Viele Betroffene fragen sich bei einem Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: wer zahlt? Wer nicht arbeiten darf, hat auch bei einem Beschäftigungsverbot Anspruch auf sein übliches Gehalt oder seinen üblichen Lohn. Das gilt sowohl für ein partielles als auch für ein komplettes Beschäftigungsverbot. Auch Arbeitnehmer, die einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen, müssen wie gehabt vom Arbeitgeber bezahlt werden. Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, wird das Gehalt aus dem durchschnittlichen Verdienst der 13 Wochen vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots errechnet.

Gibt es formell kein Beschäftigungsverbot, sondern nur eine Krankschreibung vom behandelnden Arzt, haben Betroffene sechs Wochen lang Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend müssen sie Einbußen hinnehmen – das Krankengeld der Krankenversicherung beträgt nur etwa zwei Drittel des bisherigen Bruttolohns.

Darf man trotz eines Beschäftigungsverbots arbeiten?

Ist es erlaubt, trotz eines Beschäftigungsverbots zu arbeiten? Es kommt auf den Grund für das Beschäftigungsverbot und die Umstände an. Bei einer Schwangerschaft dürfen Frauen etwa grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin lässt sich dieses Beschäftigungsverbot jedoch umgehen. Auf Druck des Arbeitgebers wäre das allerdings nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Schwangere dürfen normalerweise nach 20 Uhr nicht mehr arbeiten. Wenn sie es ausdrücklich möchten, dürfen sie davon abweichend auch bis 22 Uhr arbeiten. Dafür benötigten sie eine ärztliche Bestätigung darüber, dass nichts gegen die spätere Arbeitstätigkeit spricht. Außerdem muss die Ausnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden.

In anderen Fällen kann ein Beschäftigungsverbot nicht umgangen werden, indem der Beschäftigte dem zustimmt. Das gilt etwa, wenn es um Beschäftigungsverbote für Jugendliche geht, die sich auf gefährliche oder stark belastende Tätigkeiten erstrecken.

Beschäftigungsverbot: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch, der gesetzlich verankert ist. Normalerweise gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz: Urlaub muss man im laufenden Kalenderjahr nehmen. Unter Umständen kann Resturlaub auch noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Diese Vorgabe kann bei einem Beschäftigungsverbot zum Problem werden – wer nicht arbeitet, kann schließlich auch keinen Urlaub nehmen. Was ist also mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht?

Ungenutzte Urlaubstage können Arbeitnehmer in der Zeit nach dem Ende ihres Beschäftigungsverbots nutzen – im laufenden oder dem nächsten Jahr. Der Urlaubsanspruch verfällt also nicht einfach. Vielmehr gelten die Ausfallzeiten durch ein Beschäftigungsverbot nach § 24 des Mutterschutzgesetzes als Beschäftigungszeiten. Auch ein möglicher Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt trotz Beschäftigungsverbots erhalten.

Ausgezahlt werden können ungenutzte Urlaubstage in der Regel nicht. Das geht nur, wenn es nicht möglich ist, den Urlaub noch zu nehmen, oder wenn der Beschäftigte das Unternehmen verlässt.

Bildnachweis: Dmytro Zinkevych / Shutterstock.com

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