Arbeitsverweigerung: Gründe und Folgen
Der Arbeitsvertrag regelt die Arbeitspflicht. Er enthält alle Punkte, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Grundsätzlich sind Sie Ihrem Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung schuldig. Eine Arbeitsverweigerung ohne zwingende Gründe kann deshalb unangenehme rechtliche Folgen haben. Nachfolgend erfahren Sie alles Wichtige bezüglich Arbeitsleistung und Arbeitsverweigerung.
Wann darf ich die Arbeit verweigern?
Ob ein Nein zu einem Arbeitsauftrag legitim ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Manch ein Arbeitgeber verlangt tatsächlich, dass Angestellte Arbeiten ausführen müssen, die unzumutbar sind. Lediglich keine Lust zu haben, ist allerdings nicht akzeptabel und gilt ganz klar als Arbeitsverweigerung. Wird angeordnete Arbeit nicht erledigt, droht eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung, im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung.
Es ist aber nicht so, dass Sie jede Arbeit machen müssen. Ihr Vorgesetzter hat nicht das Recht, Sie wahllos einzusetzen. Nachfolgend finden Sie Beispiele, bei denen die Verweigerung der Arbeit gerechtfertigt ist. Diese lassen sich grob in drei Kategorien unterteilen:
Unzumutbare Arbeit
§ 10 SGB II regelt, welche Tätigkeiten als zumutbar gelten. Daraus ist auch ersichtlich, welche Arbeit unzumutbar ist, etwa
- Arbeiten, die Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen können. Hier eingeschlossen sind körperliche, seelische sowie geistige Beeinträchtigungen.
- Arbeiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten, sofern Sie Kinder, alte oder pflegebedürftige Menschen betreuen.
- Arbeiten, bei denen Ihre Gesundheit gefährdet wäre. Dazu zählt beispielsweise Arbeitsverweigerung bei Schimmel oder gefährlichen Dämpfen.
- Arbeiten, welche aufgrund Ihres Geschlechts oder Ihrer Herkunft diskriminierend sind.
- Arbeiten während der Schwangerschaft, die für Mutter und/oder das Neugeborene eine Gefahr darstellen.
- Arbeiten, die Sie in Gewissens- oder Glaubenskonflikt bringen würden. Derartige Fälle landen immer wieder bei Anwälten auf dem Tisch und müssen jeweils individuell geklärt werden.
- Arbeiten, die ganz klar gegen deutsches Recht verstoßen.
Übrigens: Sie müssen auch keine privaten Arbeiten für Ihren Vorgesetzten erledigen. Die Sekretärin muss keine persönlichen Einkäufe für den Chef tätigen oder gar dessen Auto reinigen, der Chauffeur nicht den Rasen des Vorgesetzen mähen. Vor allem in kleineren Unternehmen werden Angestellte hin und wieder als Dienstboten angesehen. Bei einem freundschaftlichen Arbeitsverhältnis dürfen Sie entsprechende Arbeiten zwar erledigen, aber Sie sind nicht verpflichtet dazu und ein Nein gilt nicht als Arbeitsverweigerung!
Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz
Erfüllt ein Unternehmen entsprechende Anforderungen, gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Dieses regelt die Zusammenarbeit von Angestellten und Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz ist rechtlich verpflichtend für beide Seiten. Das bedeutet, dass es von keiner der beiden Parteien umgangen werden darf. Der Arbeitnehmer hat also ein Arbeitsverweigerungsrecht, wenn eine Aufgabe im Widerspruch zum entsprechenden Gesetz steht.
Verstoß gegen das Schutzgesetz seitens des Arbeitgebers
Jedes Unternehmen, welches Mitarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet, bestimmte Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, Benachteiligungen aufgrund persönlicher Merkmale zu unterbinden. Je nach Branche gibt es zudem verschiedene Verordnungen zu beachten, dazu gehören Gefahrstoffverordnung, höchstzulässige Arbeitszeit oder die Arbeitsstättenverordnung. Sie dürfen die Arbeit verweigern, wenn die angeordnete Arbeit gegen das Schutzgesetz verstoßen würde.
Wie Sie sehen, greifen die einzelnen Bereiche ineinander über. Schauen wir uns aber auch die andere Seite an, nämlich ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung und deren Folgen. Zur Abmahnung aufgrund von Arbeitsverweigerung kommt es relativ häufig und in vielen Fällen zurecht.
Arbeitsverweigerung: Abmahnung gerechtfertigt?
Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Arbeitsverweigerung ist selten, normalerweise sollte eine Abmahnung vorausgehen. Ob diese gerechtfertigt ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Grundlage für die Beurteilung bilden die vertraglichen Vereinbarungen. Aus diesem Grund sollte der Arbeitsvertrag einerseits immer schriftlich geschlossen werden, anderseits aber auch festhalten, welche Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers fallen. Fehlen schriftliche Angaben, gelten zur Beurteilung der Arbeitsverweigerung Gesetz oder tarifliche Bestimmungen.
Eine vereinbarte Arbeitsleistung nicht zu erbringen oder sich zu weigern, diese umfassend auszuführen, hat in der Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen. Je nach Schwere und Einschätzung der Situation durch den Vorgesetzten kann es sich dabei um eine Ermahnung oder eine Abmahnung handeln. Erleidet das Unternehmen durch die Arbeitsverweigerung wirtschaftlichen Schaden oder tritt die Verweigerung wiederholt auf, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung – was tun?
Eine fristlose Kündigung macht es dem Arbeitnehmer schwer, rasch eine neue Anstellung zu finden. Es ist deshalb dringend zu vermeiden, in eine solche Situation zu kommen. Trotzdem müssen Sie nicht alles gefallen lassen. Wie bereits erwähnt gibt es zahlreiche Gründe, die Folgen einer Arbeitsverweigerung in Kauf zu nehmen. Flattert eine Kündigung oder gar eine fristlose Kündigung ins Haus, weil sie der Anordnung des Vorgesetzten keine Folge leisteten, bleiben Sie zuerst einmal ruhig. Auf keinen Fall sollten Sie überreagieren und den Chef sofort zur Rede stellen wollen.
Sie haben das Recht, die Kündigung anzufechten. Wir groß Ihre Chancen stehen, den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu bekommen, wird sich in der Folge zeigen. Es ist möglich, trotz Arbeitsverweigerung Schadensersatz zu bekommen. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Sie beraten und Sie in diesem Fall vertreten. Neben Diebstahl, zu dem übrigens auch Arbeitszeitbetrug zählt, gehört Arbeitsverweigerung zu den häufigsten Gründen für eine fristlose Kündigung. Da jeder Fall anders ist, können wir hier nur allgemein den Tipp geben, sich einen guten Anwalt, idealerweise einen Arbeitsrecht-Experten, zu suchen.
Was passiert, wenn ich während der Kündigungsfrist die Arbeit verweigere?
Ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet, fällt es häufig schwer, die normale Kündigungsfrist abzuwarten. Im Idealfall stellt das Unternehmen den Mitarbeiter daher frei. Nicht immer ist das jedoch möglich oder gewünscht und so läuft das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag der Kündigung normal weiter. Normal heißt: Die Arbeit muss gemacht werden – und zwar so, wie angewiesen. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters.
Kommt es während der Kündigungsfrist zur Arbeitsverweigerung, kann das Unternehmen eine Schadenersatzklage einreichen. Die Grundlage für diese bildet der im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeitsbereich. Allerdings ist es schwer nachzuweisen, dass dem Betrieb durch die nicht erbrachte Arbeitsleistung Schaden zugefügt wurde.
Gut zu wissen: Immer mehr Unternehmen halten im Arbeitsvertrag fest, dass bei Nichtbeachtung der vereinbarten Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe fällig wird.Der Arbeitgeber ist damit auf der sicheren Seite – sowohl wenn der Angestellte gar nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint, aber auch wenn er die zugewiesene Arbeit verweigert. Die Höhe möglicher Vertragsstrafen darf nicht willkürlich festgelegt werden. Es gibt rechtliche Bestimmungen, deren Vorgaben zwingend eingehalten werden müssen. Normalerweise beträgt die Vertragsstrafe die Höhe des Bruttolohnes für die Zeit, in welcher die Arbeit nicht erledigt wird. Setzt ein Unternehmen den Betrag zu hoch an, läuft es Gefahr, dass ein Arbeitsgericht die Strafe als nicht zulässig ablehnt.
Streik – ein Sonderfall der Arbeitsverweigerung
Abschließend möchten wir noch auf eine besondere Form der Arbeitsverweigerung oder Arbeitsniederlegung eingehen: Ein rechtmäßiger Streik erlaubt es dem Beschäftigten, die Arbeitsleistung vorzuenthalten. Der Arbeitgeber muss dies hinnehmen und darf keine Abmahnung aussprechen. Auch gilt es als erlaubte Arbeitsverweigerung, wenn sich Mitarbeiter aus anderen Betriebsteilen, die sich nicht im Streik befinden, weigern, im bestreikten Teil die Arbeit zu übernehmen.
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