Was sie über den Mutterschutz wissen müssen
Deutschland verfügt über ein sehr gutes Mutterschutzgesetz. Allerdings ist es nicht ganz einfach, den Inhalt zu verstehen. Wir haben deshalb das Wichtigste leicht verständlich zusammengefasst.
Was ist das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz schützt Mitarbeiterinnen, die schwanger sind oder ihr Baby stillen bzw. während der ersten vier Monate betreuen. Der Schutz gilt für Mama und Kind und umfasst:
- Die Lohnfortzahlung während der Zeit, in welcher Sie nicht arbeiten dürfen.
- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Das heißt, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft Ihre aktuelle Tätigkeit nicht ausüben können, müssen die Arbeitsbedingungen entsprechend angepasst werden. Auch eine andere Beschäftigung innerhalb des Unternehmens ist denkbar.
- Mütter und werdende Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
- Zudem ist klar festgelegt, dass einige Woche vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf. Da es dabei Abweichungen geben kann, gehen wir nachfolgend näher darauf ein.
Für wen gilt Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere, die festangestellt, in Teilzeit beschäftigt oder in Heimarbeit tätig sind sowie für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen. Auch während der Probezeit genießen schwangere Frauen diesen Schutz.
Für wen gilt Mutterschutz nicht?
Nicht jede schwangere Frau kann von den umfangreichen Mutterschutzmaßnahmen in Deutschland profitieren. Diese gelten nämlich nicht, wenn Sie:
- ein Kind adoptieren
- Hausfrau sind
- Freiberufler sind
- Organmitglied einer Gesellschaft sind
Wann beginnt und wann endet der Mutterschutz?
Die wenigsten Babys werden genau am errechneten Tag geboren. Vom errechneten Geburtstermin ausgehend beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vorher und endet acht Wochen nach der Geburt. Insgesamt also 14 Wochen. Diese Zeit ist jedoch nicht starr festgelegt. Kommt das Baby früher als geplant zur Welt, kann die restliche Zeit danach zusätzlich bezogen werden.
Ausnahmen:
Bei einer Frühgeburt beträgt der Mutterschutz 12 Wochen.
Dagegen kann dieser verlängert werden, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt oder das Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt.
Muss der Mutterschutz zwingend eingehalten werden?
Manche Frauen fühlen sich fit und würden gerne vor der Geburt weiterarbeiten. Freiwillig ist das erlaubt – der Arbeitgeber darf jedoch nicht anordnen, dass über die Schutzfrist hinaus gearbeitet werden muss. Sprechen Sie auf jeden Fall mit dem Personalverantwortlichen und Ihrem Vorgesetzten. Arbeiten Sie freiwillig bis zur Geburt, können Sie jederzeit in den Mutterschutz gehen.
Ist das Baby auf der Welt, ist es gesetzlich verboten, vor Ablauf des Mutterschutzes die Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sind Sie Studentin oder Schülerin, können Sie auf eigenen Wunsch noch während der Schutzfrist wieder zur Schule oder zur Uni gehen.
Welche Arbeiten dürfen laut Mutterschutz nicht ausgeführt werden?
Bevor der eigentliche Mutterschutz beginnt und Sie sich zu Hause in Ruhe entspannen und auf die Geburt Ihres Kindes vorbereiten können, müssen Sie nicht jede Tätigkeit ausüben. Es gibt zahlreiche Arbeiten, die für Schwangere nicht zumutbar sind. Sobald eine Gefahr für Mutter und Kind besteht, muss der Arbeitgeber eine Lösung finden. Nachfolgend finden Sie eine (nicht vollständige) Liste von Tätigkeiten, die für Schwangere verboten sind:
- Arbeiten am Fließband und im Akkord.
- Nachtarbeit, Arbeit an Sonntagen und Feiertagen
- Jegliche Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko
- Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig Lasten vom fünf oder mehr Kilo heben, häufig in die Hocke gehen oder sich strecken müssen.
- Vor allem ab dem 6. Schwangerschaftsmonat muss Arbeit vermieden werden, bei der sich vier oder mehr Stunden täglich auf einer Stelle stehen müssen.
- Beförderung von Personen
- Sämtliche Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht. Sie dürfen nicht mit Dämpfen, in Kälte oder Hitze oder einem stark lärmbelasteten Umfeld arbeiten. Jede Art von Erschütterung oder gesundheitsgefährdender Arbeit ist nicht erlaubt.
Gut zu wissen: Schwangere, die auf eigenen Wunsch ausdrücklich Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit leisten möchten, dürfen dies ausnahmsweise tun. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzen, ob und unter welchem Umständen Sie Sonn- und Feiertagsarbeit leisten können.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die werdende Mama soll sich vor der Geburt ausruhen und nach der Entbindung sorgenfrei um ihr Baby kümmern können. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt deshalb ein Mutterschaftsgeld. Dieses muss rechtzeitig bei der Kasse beantragt werden. Als Basis für die Berechnung dient der Nettolohn, welcher im letzten Vierteljahr gezahlt wurde. Es gibt jedoch eine Obergrenze: Pro Kalendertag werden maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld bezahlt, das bedeutet, dass Sie von Ihrer Krankenkasse maximal 390 Euro bekommen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz des Taggeldes zum bisherigen Lohn auszugleichen. Auch für ihn bilden die letzten drei Monate die Berechnungsgrundlage. Einbezogen werden:
- Der in den letzten drei Monaten ausbezahlte Lohn, egal ob Fixlohn oder Stundenlohn.
- Zuschläge für Erschwernis, Nachtarbeit, Schichtarbeit etc.
- Abgeltung von Urlaub und Überzeit.
Vor der Auszahlung werden die Sozialabgaben abgezogen.
Arbeitsgerichten müssen sich immer wieder mit dem Mutterschaftsgeld befassen. Sie sollten wissen, dass Weihnachtsgeld und andere einmalig auszuzahlende Gelder nicht angerechnet werden. Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie der Meinung sind, zu wenig Mutterschaftsgeld zu erhalten. Hat der Betrieb einen Tarifvertrag unterzeichnet, gilt, was in diesem steht.
Gut zu wissen: Vom Mutterschaftsgeld werden keine Beiträge für Rentenversicherung und gesetzliche Krankenkasse abgezogen. Der Versicherungsschutz wird während dieser Zeit beitragsfrei gewährt.
Sachleistungen während des Mutterschutzes
Kamen Sie als Arbeitnehmerin bisher in den Genuss von Sachleistungen, stehen Ihnen diese auch vor und nach der Geburt Ihres Babys zu. Wurde Ihnen beispielsweise ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen Sie dieses weiterhin nutzen. Auch Personalrabatte werden weiterhin gewährt.
Kündigungsschutz und Mutterschutz
In kaum einem anderen Land genießen Schwangere und junge Mütter einen so guten Schutz wie in Deutschland. Der Kündigungsschutz besteht von Beginn der Schwangerschaft an bis mindestens vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes.
Erleidet eine Frau eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, gilt eine gesetzlich geregelte Kündigungsschutzfrist von vier Monaten.
Den Arbeitgeber rechtzeitig informieren!
Solange das Unternehmen von Ihrer Schwangerschaft keine Kenntnis hat, kann es die Kündigung aussprechen. Informieren Sie die Personalverantwortlichen deshalb zeitnah. Bekommen Sie die Kündigung, bevor der Arbeitgeber informiert wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, dies nachzuholen und die Kündigung damit unwirksam zu machen. Sollten Sie selbst von Ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis gehabt haben, greift der Kündigungsschutz trotzdem rückwirkend.
Möchten Sie selbst vor oder nach der Geburt kündigen, dürfen Sie das tun. Lediglich die Schutzfrist nach der Entbindung müssen Sie abwarten. Während des Mutterschutzes gelten die im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen nicht.
Wenn Sie sich ausführlich zum Thema Kündigungsschutz während des Mutterschutzes informieren möchten, finden Sie alle Regelungen im § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Ihr Arzt muss darüber informiert sein, welche Art von Job sie ausüben. Erkennt er, dass das Wohl von Mutter und/oder Kind gefährdet ist, kann er ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Es gibt auch die Möglichkeit, ein ärztliches Attest für eine teilweise Einschränkung der Arbeit auszustellen. Dieses muss nicht zwingend vom Gynäkologen sein. Auch andere Fachärzte sind berechtigt, ein ärztliches Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes auszusprechen.
Mutterschutz während der Pandemie
Grundsätzlich gilt, dass Schwangere keine Tätigkeiten ausführen dürfen, welche eine Gefahr für Sie und Ihr Ungeborenes mit sich bringen. COVID-19 ist eine zusätzliche Herausforderung. Durch das Virus sind Mitarbeiter auch an ansonsten sicheren Arbeitsplätzen gefährdet. Der Arbeitnehmer muss alle Arbeitsplätze, besonders aber jene von Schwangeren, so umgestalten, dass keinerlei Gefährdung besteht. Wenn möglich sollten Sie beispielsweise ein Einzelbüro erhalten, anstatt im Großraumbüro zu arbeiten. Findet sich keine Lösung, müssen Arbeitgeber oder Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Fazit: Der Mutterschutz ist in Deutschland umfassend geregelt. Die Gesundheit von Schwangeren, Ungeborenen sowie von jungen Müttern und Ihren Babys wird durch das Gesetz geschützt. Auch die finanzielle Situation ist für die Zeit vor und nach der Entbindung geregelt. Arbeitgeber sollten durch die Arbeitnehmerin unverzüglich über eine bestehende Schwangerschaft informiert werden. So bleibt Zeit, einen geschützten Arbeitsplatz einzurichten und weitere Maßnahmen zu besprechen.
Der Mutterschutz steht ihnen per Gesetz zu, er gehört zu Ihren Rechten. Sie müssen also keineswegs ein schlechtes Gewissen haben oder gar auf Ihnen zustehende Leistungen verzichten!
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