Vertragsstrafe: Darauf sollten Arbeitnehmer achten
Eine Vertragsstrafe muss dann gezahlt werden, wenn Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Glücklicherweise kann der Arbeitgeber aber nicht jedes Verhalten seines Arbeitnehmers mit einer Vertragsstrafe ahnden. Dazu müssen ganz klare und eindeutige Voraussetzungen vorliegen. Welche das sind, wann eine Konventionalstrafe unwirksam ist und ob man Vertragsstrafen umgehen kann, lesen Sie hier.
Vertragsstrafe: Was ist das?
Wenn Arbeitnehmer sich nicht an bestimmte Vorgaben halten, kann ihnen eine Vertragsstrafe drohen. Die Vertragsstrafe ist übrigens auch unter den Namen Konventionalstrafe oder Pönale geläufig. In einigen Arbeitsverträgen gibt es zum Beispiel entsprechende Klauseln, dass eine Vertragsstrafe dann fällig wird, wenn der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag nicht antritt und am ersten Arbeitstag nicht auf der Arbeit erscheint.
Bei dieser Art der Vertragsstrafe wird häufig eine pauschale Summe im Arbeitsvertrag vereinbart, die fällig wird, wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint. Es sind aber auch andere Formen der Vertragsstrafe denkbar.
Arbeitsverträge können zum Bespiel in diesen Fällen eine Vertragsstrafe vorsehen:
- Der Arbeitnehmer hält die Kündigungsfrist nicht ein.
- Der Arbeitnehmer ignoriert die Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Betriebsgeheimnisse.
- Der Arbeitnehmer hält das Wettbewerbsverbot nicht ein.
- Der Arbeitnehmer hält sich nicht an das Verbot einer Nebentätigkeit.
- Der Arbeitnehmer gibt nach der Kündigung das Firmeneigentum nicht heraus.
Was passiert bei einer Vertragsverletzung?
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweisen, dass er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat, wird die Vertragsstrafe fällig. Das sogar auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nur fahrlässig verletzt hat. Jedoch muss die Vertragsstrafe selbst gültig sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, schauen wir uns gleich an.
Wie hoch ist die Konventionalstrafe?
Die Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich aus der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag. Jedoch werden Vertragsstrafen vor Gericht immer wieder abgelehnt, weil sie viel zu hoch für den Arbeitnehmer sind. Als Daumenregel kann man grob festhalten, dass die Vertragsstrafe bei einem Bruttomonatsgehalt liegen sollte.
Jedoch hängt die Höhe der Strafzahlung auch davon ab, um welches Vergehen es sich handelt. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt wird in der Regel nicht so streng bestraft werden wie das Ausplaudern von Firmengeheimnissen. Denn hier spielt zusätzlich der verursachte Schaden eine Rolle.
Aber nicht nur das: Wer seinem Arbeitgeber in dieser Weise Schaden zufügt, muss nicht nur mit einer Konventionalstrafe rechnen. In einigen Fällen ist bei Mitarbeitern, die sich so verhalten, auch ein strafrechtliches Verfahren denkbar.
Wann sind Vertragsstrafen unwirksam?
Vertragsstrafen sind in der Regel dann wirksam, wenn der Arbeitgeber ein „berechtigtes wirtschaftliches Interesse“ nachweisen kann, warum er das Instrument der Vertragsstrafe benötigt.
Glücklicherweise kann der Arbeitgeber also nicht nach Lust und Laune entscheiden, für welche Verstöße gegen die Arbeitnehmerpflichten er eine Strafzahlung verlangt. Er muss sich dabei immer an der Gesetzgebung orientieren.
Der Gesetzgeber spricht davon, dass die Vertragsstrafe klar und eindeutig zu erkennen sein muss. Und das bezieht sich nicht nur auf den Inhalt und Formulierungen. Die Vertragsstrafe an sich darf zum Beispiel nicht kleiner gedruckt sein als die übrigen Bestandteile des Vertrags. Sollte das der Fall sein, kann schon dieser Umstand ausreichen, damit die Konventionalstrafe unwirksam wird.
Eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers an Konventionalstrafen lautet, dass der Arbeitgeber deutlich formulieren muss, wann die Strafe fällig wird. Ein pauschaler Hinweis wie „Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verbummelt“ ist unwirksam. Denn der Mitarbeiter kann mit einer derartigen Formulierung nur wenig anfangen, sie lässt zu viel Interpretationsspielraum.
Ebenfalls unwirksam kann die Vertragsstrafe sein, wenn der zu zahlende Geldbetrag zu hoch angesetzt ist. Steht im Vertrag zum Beispiel, dass bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt ein Bruttomonatsgehalt fällig wird, könnte schon das ausreichen, um die Konventionalstrafe unwirksam werden zu lassen.
Denn bei Kündigungen in der Probezeit gilt meist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Somit wäre allenfalls ein halbes Monatsgehalt als Vertragsstrafe gerechtfertigt. Denn die Vertragsstrafe muss sich an dem Lohn oder Gehalt orientieren, die der Arbeitnehmer regulär in dieser Zeit bekommen hätte. Ist die Vertragsstrafe höher, wird der Arbeitnehmer benachteiligt, was dazu führt, dass die Klausel insgesamt nicht zur Anwendung kommt.
Denn das ist eine weitere arbeitnehmerfreundliche Regelung: Bei Vertragsstrafen gibt es das sogenannte „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“. Dieser etwas sperrige Ausdruck bedeutet, dass eine zu hohe Vertragsstrafe nicht einfach auf die korrekte Höhe angepasst wird, also in unserem Beispiel auf ein halbes Monatsgehalt. Im Gegenteil: War die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt, bleibt sie ungültig.
Vertragsstrafe Muster: So kann eine Vertragsstrafe im Vertrag aussehen
Falls Sie sich nun fragen, wie eine Vertragsstrafe konkret aussehen kann, können Sie sich an unserem Muster orientieren. Aber Vorsicht: Wir können an dieser Stelle die Arbeit eines Fachanwalts für Arbeitsrecht nicht annähernd ersetzen. Alle Ausführungen dienen lediglich dazu, einen groben Überblick über den aktuellen Stand der Dinge zu geben. Bei konkreten Fragen und vor allem dann, wenn Ihnen eine Vertragsstrafe droht, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.
§ 0815 Vertragsstrafen
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag, eine Vertragsstrafe an seinen Arbeitgeber zu zahlen, wenn er die Arbeitstätigkeit verspätet oder gar nicht aufnimmt. Ebenso muss eine Vertragsstrafe in Höhe von 1234 Euro gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in vertragswidriger Form beendet.
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag umgehen: Geht das?
In den meisten Fällen kommen Arbeitnehmer auf die Idee, eine Vertragsstrafe zu umgehen, wenn sie ein besseres Jobangebot erhalten. Wenn die Vertragsstrafe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt jedoch korrekt formuliert ist, gestaltet sich dieses Vorgehen wohl schwierig. Denn bei einer gültigen Klausel hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, dass die Konventionalstrafe gezahlt wird.
Sollten Sie in dieser Situation sein, empfiehlt sich meist ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber. Wenn Sie ihre Gründe verständlich und sachlich darlegen, gibt es vielleicht doch noch eine Möglichkeit, die Vertragsstrafe zu umgehen: Sie und Ihr Fast-Arbeitgeber können einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen und somit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden.
Dieses Vorgehen hat noch einen weiteren Vorteil: Statt dem Arbeitgeber mit Ihrem Verhalten vor den Kopf zu stoßen, kommen Sie mit einem blauen Auge davon. Vor allem in eher kleinen Branchen kann das ein großer Pluspunkt sein. Sie wissen schließlich nie, ob Sie irgendwann vielleicht doch bei diesem Arbeitgeber anfangen wollen oder vielleicht mit ihm in einem Projekt zusammenarbeiten müssen.
Wenn Sie eine Vertragsstrafe umgehen wollen, sollten Sie ebenfalls vorab mit einem Anwalt für Arbeitsrecht sprechen. Diese Experten haben unter Umständen nützliche Tipps für Sie, wie Sie ohne große Scherereien aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden können.
Bildnachweis: wavebreakmedia / Shutterstock.com