Kurzarbeit: Wann kann sie angemeldet werden und wie viel Kurzarbeitergeld gibt es?
Während der Corona-Krise hat die Kurzarbeit bisher ungekannte Dimensionen angenommen. So viele Betriebe wie nie zuvor haben während der Pandemie Kurzarbeit angemeldet. Aber wann kann Kurzarbeit eigentlich eingeführt werden und welche Voraussetzungen müssen dabei beachtet werden? Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wer bekommt es? Und darf man eigentlich einen Nebenjob ausüben, wenn die Stunden gekürzt worden sind? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist Kurzarbeit und wann kommt sie infrage?
Kurzarbeit ist eine Verkürzung der vertraglich vereinbarten regulären Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Sie führt dazu, dass Beschäftigte weniger Stunden arbeiten oder gar keine Arbeit mehr ausüben. Letzteres ist als Kurzarbeit Null bekannt.
Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn es in einem Betrieb etwa aus konjunkturellen Gründen schlecht läuft und zu wenig Arbeit vorhanden ist, um die regelmäßige Arbeitszeit bei allen Mitarbeitern wie vertraglich vereinbart einhalten zu können. Die Kurzarbeit dient dann dazu, Verdienstausfälle teilweise zu kompensieren und Jobs zu erhalten, wenn andernfalls aus betrieblichen Gründen Entlassungen nötig wären.
Kurzarbeit anmelden: Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit
Arbeitgeber können Kurzarbeit nur anmelden, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall in Folge eines unabwendbaren Ereignisses oder aufgrund von wirtschaftlichen Gründen nach § 96 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) kommt. Kurzarbeit wäre zum Beispiel denkbar, wenn Aufträge ausbleiben oder Lieferengpässe dazu führen, dass die Produktion gedrosselt werden muss.
Vorübergehende Schließungen oder Einschränkungen der Geschäftszeiten von Läden, die zum Schutz der Bevölkerung auf behördliche Anordnung während der Corona-Krise erforderlich waren, zählen ebenfalls zu den möglichen Gründen für Kurzarbeit. Auch saisonale Schwankungen können dazu führen, dass so wenig Arbeit vorhanden ist, dass die Arbeitszeit einzelner oder aller Mitarbeiter drastisch reduziert werden muss.
Damit Kurzarbeit angemeldet werden kann, muss der Arbeitgeber zuvor versucht haben, Kurzarbeit durch andere Maßnahmen zu vermeiden oder zu verkürzen. Kurzarbeit darf nur zeitlich begrenzt eingeführt werden, zudem darf den betroffenen Mitarbeitern keine Kündigung ausgesprochen worden sein. Eine Voraussetzung für Kurzarbeit ist darüber hinaus, dass sie der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Andernfalls kommt die staatliche Förderung in Form des Kurzarbeitergelds nicht infrage.
Gesenkte Hürden für Kurzarbeit während der Corona-Krise
Während der Corona-Krise sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit vorübergehend niedriger, der Zugang zu Kurzarbeitergeld ist leichter als zuvor. Seit dem 1. März 2020 gelten diverse neue Regelungen zur Kurzarbeit, die Insolvenzen und Stellenabbau durch die Corona-Krise vermeiden sollen.
So muss regulär mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeit angemeldet werden kann. Vorübergehend gilt davon abweichend, dass zehn Prozent der Mitarbeiter zu wenig Arbeit haben müssen. Anders als bisher kann auch für Leiharbeiter Kurzarbeit angemeldet werden.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen zur Vermeidung von Kurzarbeit getroffen wurden, müssen nun keine oder nur begrenzt negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeit angemeldet werden kann. Arbeitgeber bekommen die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter zudem von den Arbeitsagenturen erstattet. Bisher mussten sie diese Beträge selbst übernehmen. Im August 2020 hat die Bundesregierung beschlossen, diese Regelung bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Von Juli bis Ende Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zur Hälfte erstattet. Eine vollständige Erstattung kommt dann nur noch infrage, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung erfolgt ist.
Kurzarbeit: Was ist mit dem Gehalt und wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Wenn ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet hat, arbeitet dieser weniger Stunden oder gar nicht mehr. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für die noch vorhandene Arbeitstätigkeit seines Mitarbeiters. Falls dieser etwa 20 statt regulär 40 Stunden pro Woche arbeitet, zahlt der Arbeitgeber entsprechend die Hälfte des üblichen Gehalts.
Für die Betroffenen bedeutet Kurzarbeit zwar mehr Freizeit, aber auch Einkommensverluste. Um diese ein Stück weit zu kompensieren, wird bei Kurzarbeit Kurzarbeitergeld gezahlt. Die staatliche Unterstützung speist sich aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Manche Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf, so dass Arbeitnehmer im besten Fall trotz Kurzarbeit ihren regulären Lohn erhalten. Auch in manchen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass der Verdienst vom Arbeitgeber auf fast 100 Prozent aufgestockt wird.
Die Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem müssen Überstunden und positive Zeitguthaben im Normalfall vorher abgebaut werden.
Kurzarbeitergeld: So viel können Sie bekommen
Wie viel Kurzarbeitergeld Sie bekommen können, hängt von Ihrem regulären Nettolohn ab. Außerdem wirkt sich aus, wie lange Sie schon in Kurzarbeit sind. Die voraussichtliche Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes können Sie mit einem Kurzarbeit-Rechner online herausfinden.
Im Normalfall kommt der Staat zunächst für 60 Prozent des entgangenen Nettolohns auf. Sie erhalten also den Lohn für Ihre verringerte Arbeitszeit plus das Kurzarbeitergeld als Kompensation für entgangenen Lohn. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent des Verlusts erstattet. Das gilt auch für Arbeitnehmer, deren Ehepartner oder Lebenspartner ein Kind hat, sofern beide Partner zusammenleben und unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kurzarbeitergeld nach einer gewissen Zeit erhöht werden. Zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gilt: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich nach drei Monaten auf 70 Prozent des Lohnausfalls. Wer Kinder hat, bekommt dann 77 Prozent des entgangenen Lohns erstattet. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent gab. Dauert die Phase der Kurzarbeit noch länger, kann sich die Höhe des Kurzarbeitergelds erneut erhöhen, und zwar vom siebten Monat an. Das Kurzarbeitergeld macht dann 80 Prozent des entgangenen Lohns beziehungsweise 87 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern aus.
Die Regelung über die gestaffelten Kurzarbeitergeld-Bezüge während der Corona-Krise gilt erst vom Referenzmonat März 2020 an. Wer schon früher in Kurzarbeit war, kann den jeweils erhöhten Kurzarbeitergeld-Satz erst ab Juni beziehungsweise September 2020 bekommen. Die Sonderregelung soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, sofern der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 schon bestand.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Kurzarbeitergeld kann eigentlich für höchstens zwölf Monate gezahlt werden. Dabei darf die Kurzarbeit zwischenzeitlich unterbrochen worden sein. Wer etwa zwei Monate in Kurzarbeit war, anschließend drei Monate regulär gearbeitet hat und danach wieder in Kurzarbeit gehen muss, befindet sich rechnerisch im dritten Monat der Kurzarbeit.
Ab einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten erneuert sich die Bezugsdauer; entsprechend sind bei erneuter Kurzarbeit wieder zwölf Monate Kurzarbeitergeld möglich. Während der Corona-Krise wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate verlängert. Das setzt voraus, dass die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 angemeldet wurde.
Wer erhält kein Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld als staatliche Unterstützung kommt für Arbeitnehmer infrage, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Das bedeutet, dass für Minijobber kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, weil für sie keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung anfallen. Da sie nicht in die Versicherung einzahlen, die für das Kurzarbeitergeld aufkommt, können sie daraus auch keine Mittel beziehen. Weil Auszubildende normalerweise nicht in Kurzarbeit geschickt werden können, erhalten auch sie meist kein Kurzarbeitergeld. Nur, wenn es wirklich keine andere Option gibt, kommt Kurzarbeit für Azubis unter hohen Hürden infrage.
Kurzarbeitergeld wird zudem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. In den alten Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 6.900 Euro, in den neuen Bundesländern bei 6.450 Euro.
Kurzarbeit beantragen und einführen: So ist der Ablauf
Immer wieder kommt die Frage auf, wie man Kurzarbeit beantragen kann. Dabei sind Sie als Arbeitnehmer jedoch außen vor; Ihr Arbeitgeber übernimmt die Beantragung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt. Er teilt dem Amt mit, dass die reguläre Arbeitszeit von bestimmten oder allen Mitarbeitern gekürzt werden muss. Arbeitnehmer müssen also nicht tätig werden – auch nicht, wenn es um Kurzarbeitergeld geht.
Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld gegeben sind. Ist das der Fall, überweist das Amt dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter. Der Arbeitgeber legt es zunächst aus und bekommt es später erstattet.
Damit Kurzarbeit in einem Unternehmen eingeführt werden kann, ist üblicherweise eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Mitunter gibt es auch entsprechende Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen, die für Kurzarbeit gelten. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, von wann bis wann die Kurzarbeit eingeführt werden soll, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll und welche Mitarbeiter oder Abteilungen davon betroffen sind. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen.
Darf man in Kurzarbeit einen Nebenjob ausüben?
Sollte der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld nicht aufstocken, kann das Gehalt während einer Phase der Kurzarbeit knapp werden. Deshalb stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie bei Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen dürfen. Das ist prinzipiell möglich, sofern es nicht gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen beziehungsweise die Regelungen im Arbeitsvertrag verstößt. Allerdings werden im Nebenjob erzielte Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Eine Ausnahme besteht in der aktuellen Corona-Krise. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 durften beziehungsweise dürfen Sie einen Nebenjob annehmen, der nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird – vorausgesetzt, Sie haben dadurch nicht insgesamt mehr Geld zur Verfügung als vor der Kurzarbeit. Ihre gesamten Einnahmen dürfen das Soll-Entgelt Ihres eigentlichen Jobs nicht überschreiten. Unproblematisch ist ein Nebenjob auf geringfügiger Basis. Minijobs, bei denen Sie bis zu 450 Euro im Monat verdienen, werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet – auch nicht, wenn Ihr Soll-Entgelt dadurch überschritten wird.
Müssen Arbeitnehmer Kurzarbeit in jedem Fall zustimmen?
Muss man als Arbeitnehmer Folge leisten, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet? Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, zumindest nicht, wenn diese Möglichkeit nicht durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
Selbst, wenn Sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind, der Kurzarbeit zuzustimmen, sollten Sie jedoch überlegen, ob es klug ist, sie abzulehnen. Es geht schließlich darum, Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Sie riskieren die Kündigung, wenn Sie sich gegen die Kurzarbeit wehren – nicht als Strafe, sondern aus den Gründen, aus denen der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden möchte.
Sind Überstunden bei Kurzarbeit erlaubt?
Auch diese Frage stellt sich Arbeitnehmern immer wieder: Darf der Chef Überstunden anordnen, wenn man in Kurzarbeit ist? Im Normalfall ist das nicht möglich. Zu den Voraussetzungen für die Kurzarbeit gehört schließlich gerade, dass es nicht genug Arbeit gibt, um die Mitarbeiter wie vorgesehen zu beschäftigen. Nur in Ausnahmefällen können Überstunden bei Kurzarbeit erlaubt sein. Das wäre etwa denkbar, wenn plötzlich ein dringender Auftrag hereinkommt, der dazu beiträgt, Arbeitsplätze zu sichern.
Ist in der Betriebsvereinbarung oder einer anderweitigen Regelung zur Kurzarbeit festgehalten, dass Überstunden während Kurzarbeit nicht möglich sind, darf der Arbeitgeber auch keine anordnen. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit auch vorübergehend beenden, um einen eiligen Auftrag zu erfüllen oder weil die Auftragslage zeitweise besser ist. Normalerweise geht aus der Regelung zur Kurzarbeit hervor, mit welchem Vorlauf den Mitarbeitern angekündigt werden muss, dass sie wieder mehr arbeiten sollen.
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