Arbeitszeitgesetz: Diese Regelungen zu Arbeitszeit, Pausen & Co sollten Sie kennen
Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht beliebig lange arbeiten lassen. Was im Hinblick auf die mögliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit gilt, geht aus dem Arbeitszeitgesetz hervor. Die wichtigsten Regelungen zu Pausen, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsarbeit finden Sie hier im Überblick.
Was ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und für wen gilt es?
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, kurz ArbZG, das im Juli 1994 in Kraft getreten ist, dienen dem Arbeitsschutz von Arbeitnehmern. Das Arbeitszeitgesetz trägt damit dazu bei, dass Beschäftigte sicher und menschengerecht arbeiten können und Unfälle, Krankheiten und andere Gefahren für die Gesundheit vermieden werden. Im Arbeitszeitgesetz geht es unter anderem um maximal mögliche Arbeitszeiten pro Tag beziehungsweise Woche, Ruhezeiten zwischen zwei Schichten und Ruhepausen während eines Arbeitstages. Auch Vorschriften zur Nachtarbeit sowie zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind im Arbeitszeitgesetz enthalten.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für die meisten Arbeitnehmer. Seine Bestimmungen sind allerdings nicht für alle arbeitenden Personen bindend. Ausgenommen sind unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren. Wie lange und wann sie arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz festgehalten. Auch für freie Mitarbeiter und andere Selbständige, leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, Leiter (bzw. deren Stellvertreter) von öffentlichen Dienststellen oder Chefärzte gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Entscheidungsbefugnisse im Personalbereich haben, können sich ebenfalls nicht auf das Arbeitszeitgesetz berufen.
Arbeitszeitgesetz: Welche Arbeitszeit ist erlaubt?
Dass die meisten Vollzeit-Beschäftigten pro Tag acht Stunden arbeiten, ist kein Zufall. Dabei handelt es sich laut Arbeitszeitgesetz um die reguläre Höchstgrenze der gesetzlichen Arbeitszeit pro Tag. Mit der Vorgabe einer täglichen Höchstarbeitszeit soll die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöht und das Risiko für physische und psychische Folgeschäden oder Unfälle verringert werden. Überstunden sind jedoch durch das Arbeitszeitgesetz nicht per se verboten, sondern eingeschränkt möglich. In Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer bis zu zehn Stunden am Tag arbeiten. Dafür muss es jedoch in den folgenden sechs Monaten einen Ausgleich geben.
Die übliche Höchstarbeitszeit pro Woche liegt laut dem Arbeitszeitgesetz bei 48 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt die gesetzliche Arbeitszeit entsprechend 40 Stunden. Übrigens gilt diese Grenze auch, wenn Sie mehr als einen Job ausüben. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden dann zusammengerechnet.
Zulässige Arbeitszeit: Was gilt für Teilzeitkräfte?
Die zulässigen Arbeitszeiten bei einem Teilzeit-Job sind nicht nur im Arbeitszeitgesetz, sondern auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgehalten. Generell gelten für Teilzeitkräfte die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Gestaltet sich die Höchstarbeitszeit in Teilzeit anders? Wer in Teilzeit tätig ist, möchte in vielen Fällen explizit keinen Vollzeit-Job ausüben – zum Beispiel, um noch genügend Freizeit oder Zeit für die Familie zu haben. Wie viele Stunden Sie arbeiten müssen, hängt von der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ab, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Das Spektrum ist breit: In Teilzeit tätig zu sein kann bedeuten, dass Sie pro Woche fünf Stunden oder 39 Stunden arbeiten. Das einzige Kriterium für eine Teilzeit-Stelle ist, dass die Wochenarbeitszeit kürzer als bei Vollzeit ist. Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 40 Stunden.
Sind Überstunden bei Teilzeit erlaubt? Prinzipiell ja, sofern es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt oder der Chef die Überstunden in Notfällen anordnet. Falls Sie ständig Überstunden machen müssen – und damit mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde –, kann dies eine stillschweigende Übereinkunft zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber darstellen. Dann wandelt sich Ihre Stelle de facto in eine Vollzeitstelle um. Sie haben dann Anspruch auf einen korrigierten Arbeitsvertrag und eine Entlohnung der Überstunden. Falls Sie an Ihrem eigentlich vereinbarten Stundenkontingent festhalten möchten, sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber darüber, wie die Überstunden reduziert werden können.
Ruhepausen: So sind Pausen im Arbeitszeitgesetz geregelt
Interessant ist für Arbeitnehmer auch, was im Arbeitszeitgesetz zu Pausen steht. Auch Pausen dienen dem Arbeitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz. In Pausen können Beschäftigte sich erholen und regenerieren. Dass Fehler durch langes Arbeiten am Stück geschehen, wird dadurch unwahrscheinlicher. So sind gesetzliche Pausen im Arbeitszeitgesetz geregelt:
- Bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden steht Beschäftigten keine Pause zu.
- Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist für Arbeitnehmer hingegen eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
- Und wer länger als neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pause.
Arbeitgebern steht es außerdem frei, ihren Mitarbeitern längere Pausen zu gewähren. Arbeitnehmer sollten jedoch vorher wissen, wie lange eine Pause andauern wird. Andernfalls, so der Gedanke hinter dieser Vorgabe, können sie sich in der Pause nicht ausreichend erholen. Weil Ruhepausen gesetzlich nicht als Arbeitszeit gelten, werden sie üblicherweise nicht vergütet – es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich freiwillig dafür. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist es denkbar, dass in Tarifverträgen Pausenregelungen verabredet werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Darunter darf die Gesundheit der Beschäftigten allerdings nicht leiden. Zudem sind mehrere kürzere Pausen möglich. Eine einzelne Pause darf jedoch nicht kürzer als 15 Minuten sein.
Ruhezeiten: Ausreichend Zeit zur Erholung zwischen zwei Arbeitstagen
Im Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, dass Arbeitnehmern Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen zustehen. Im Normalfall müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. In manchen Branchen gelten allerdings davon abweichende Regelungen. So kann die Ruhezeit bei Bedarf etwa in Krankenhäusern, in der Pflege, in Gaststätten und in Hotels um eine Stunde auf insgesamt zehn Stunden verkürzt werden. Dasselbe gilt für die Ruhezeiten in Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk und der Landwirtschaft. Beträgt die Ruhezeit in diesen Bereichen nur zehn Stunden, muss dies in den darauffolgenden vier Wochen ausgeglichen werden.
Nachtarbeit: Das ist laut Arbeitszeitgesetz erlaubt
Als Nachtarbeit gilt üblicherweise eine Arbeitstätigkeit, die zwischen 23 und 6 Uhr stattfindet und länger als zwei Stunden andauert. Das Arbeitszeitgesetz stuft Beschäftigte als Nachtarbeiter ein, wenn sie in wechselnden Schichten auch nachts arbeiten. Sie müssen per Definition mindestens 48 Tage pro Jahr Nachtschichten machen. Das entspricht im Schnitt einer Nachtschicht einmal pro Woche. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Nachtarbeit innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden muss, wenn sie länger als acht Stunden dauert. Zudem müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für Nachtschichten angemessen viele freie Tage gewähren oder ihnen Zuschläge beim Lohn zahlen.
In bestimmten Fällen können sich Arbeitnehmer von der Pflicht zur Nachtarbeit befreien lassen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festgestellt wird, dass die Nachtarbeit ein Gesundheitsrisiko darstellt. Auf eine solche Untersuchung haben Beschäftigte vor Beginn einer Tätigkeit in Nachtarbeit Anspruch; die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Alle drei Jahre kann diese Untersuchung wiederholt werden. Ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren haben darauf jedes Jahr Anspruch. Arbeitnehmer, die ein Kind unter zwölf Jahren oder schwer pflegebedürftige Angehörige betreuen, können sich ebenfalls in einen Tagdienst versetzen lassen. Stellt der Arbeitgeber sich quer, kann der Betriebsrat tätig werden.
Abweichende Regelungen zur Nachtarbeit können sich aus Tarifverträgen oder durch Regelungen der Aufsichtsbehörden ergeben.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Das gilt laut Arbeitszeitgesetz
Generell besteht an Sonn- und Feiertagen ein Arbeitsverbot. Sie gelten laut Arbeitszeitgesetz als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer“. Allerdings gibt es Ausnahmen, die etwa für Schichtarbeiter und Kraftfahrer gelten. Auch, wer besonders wichtige Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht an Werktagen verrichtet werden können, ausübt, darf sonn- und feiertags arbeiten. Darunter fallen etwa Ärzte und Sanitäter, Mitarbeiter von Restaurants und Hotels, Bäcker und Konditoren, Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben und Rundfunk. Erlaubt ist unter anderem auch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, bei kulturellen, sportlichen und religiösen Veranstaltungen sowie in Bereichen, in denen es um die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht.
Wer an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, hat Anspruch auf einen Zeitausgleich für den nicht gewährten Ruhetag. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach der Sonntag- oder Feiertagsschicht gewährt werden. Der Anspruch auf einen solchen Ersatz-Ruhetag besteht unabhängig davon, wie lange der Beschäftigte an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet hat. Er steht ihm also auch bei einer kurzen Schicht von drei Stunden zu.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz: Was kann man dagegen tun?
Längst nicht jeder Arbeitgeber hält sich im Detail an die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. So kommt es etwa häufig vor, dass gesetzliche Ruhezeiten regelmäßig nicht eingehalten werden, Pausen nicht gewährt werden oder Arbeitnehmer länger arbeiten müssen als erlaubt. Für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist der Betriebsrat zuständig. Er kann somit Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen anzeigen. Wenden Sie sich deshalb an den Betriebsrat, wenn in Ihrem Betrieb etwas nicht rechtmäßig abläuft.
Einfach die Arbeit zu verweigern ist hingegen nicht empfehlenswert. Sie riskieren dann eine Abmahnung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen – selbst, wenn Sie eigentlich im Recht sind. Falls Sie Ihre Arbeit unrechtmäßig verweigert haben, können Sie sich gegen mögliche arbeitsrechtliche Schritte des Arbeitgebers nicht wehren. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt beraten. Wenn Sie Strafanzeige gegen Ihren Arbeitgeber stellen, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen – der Arbeitgeber kann entsprechende Hinweise an Polizei oder Staatsanwaltschaft als Verstoß gegen die Treuepflicht werten und sich auf ein beschädigtes Vertrauensverhältnis berufen.
Für Arbeitgeber können Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz teuer werden. Es drohen zum Teil hohe Bußgelder. Im Wiederholungsfall, bei Vorsatz oder wenn Arbeitnehmer gefährdet werden, kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht.
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