Steuererklärung als Student: Das bringt sie
Mit dem Thema Steuern befassen sich viele Studenten (noch) nicht. Dabei kann es sich lohnen, als Student eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Hier erfahren Sie, warum die Steuererklärung für Studenten häufig eine gute Idee ist, welche Posten von der Steuer abgesetzt werden können und was Sie bei der Studentensteuererklärung beachten sollten.
Steuererklärung für Studenten: in der Regel freiwillig
Als Student müssen Sie in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Es gibt jedoch Ausnahmen. Falls Sie selbständig tätig waren und Ihr Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro für ledige Personen (Verheiratete: 18.816 Euro, Stand: 2020) lag, ist die Steuererklärung verpflichtend. Das gilt auch, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung hatten, die den Grundfreibetrag übersteigen. Wer wegen mehrerer Jobs in Steuerklasse VI eingestuft wurde, ist ebenfalls zur Abgabe einer Studentensteuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ELStAM eingetragen wurden.
Alle Studenten, die nicht in diese Kategorien fallen, sind üblicherweise nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können es jedoch freiwillig tun. Das ist bis zum 31. Dezember eines Jahres möglich – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Wer Verlustvorträge geltend macht, was im Rahmen eines Zweitstudiums möglich ist, kann die Steuererklärung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) auch bis zu sieben Jahre später abgeben. Ist die Steuererklärung für Studenten verpflichtend, kann die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.
Wann lohnt sich die Steuererklärung für Studenten?
Wer studiert, hat meist hohe Ausgaben, etwa für die Miete, Lebenshaltungskosten und das Studium selbst. Viele Ausgaben, die mit dem Studium in Verbindung stehen, können in einer Steuererklärung angegeben und damit steuerlich geltend gemacht werden. Deshalb kann sich die Studentensteuererklärung lohnen – und zwar unter Umständen auch dann, wenn Sie keinen Job hatten oder Sie aufgrund eines Minijobs keine Steuern zahlen mussten.
Falls Sie neben dem Studium gearbeitet und mehr als 450 Euro im Monat verdient beziehungsweise Lohnsteuer gezahlt haben, können Sie sich über die Steuererklärung einen Teil der gezahlten Steuern zurückholen. Je höher die Sonderausgaben oder Werbungskosten sind, die Sie steuerlich geltend machen können, desto höher ist auch die mögliche Rückerstattung durch das Finanzamt im Fall einer Steuererklärung.
Studentensteuererklärung: künftige Steuerlast durch Verlustvortrag verringern
Wenn Ihre Ausgaben höher waren als Ihre Einnahmen, können Sie einen sogenannten Verlustvortrag beim Finanzamt beantragen. Der Verlust während des Studiums wird dann zu einem Steuerbonus, der bei späteren Steuererklärungen genutzt werden kann. Dann reduziert er das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast. Im Rahmen von freiwilligen Steuererklärungen führt ein Verlustvortrag potenziell zu höheren Rückzahlungen, bei verpflichtenden Steuererklärungen mindert er die anfallende Steuer.
Ein Verlustvortrag kann allerdings nur im Rahmen eines Zweitstudiums oder eines dualen Studiums geltend gemacht werden. Die Kosten für das Erststudium können anders als beim Zweitstudium oder dualen Studium nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten angegeben werden. Mit Sonderausgaben ist ein Verlustvortrag nicht möglich, denn sie können nicht auf Folgejahre übertragen werden.
Eine Studentensteuererklärung ist damit fast immer lohnenswert, wenn Sie ein Zweitstudium oder duales Studium gemacht haben. Eine Steuererklärung während des Erststudiums lohnt sich hingegen in der Regel nur, wenn Sie gleichzeitig einen lohnsteuerpflichtigen Job hatten. Haben Sie keine Lohnsteuer gezahlt, können Sie auch nichts erstattet bekommen. Das hängt wiederum damit zusammen, dass Sonderausgaben, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nicht zu einem späteren Zeitpunkt angerechnet werden können.
Studentensteuererklärung: Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
In der Steuererklärung können Studenten diverse Kosten geltend machen. Abgesetzt werden können etwa Studiengebühren. Auch weitere Kosten, die für das Studium entstehen, können in der Regel von der Steuer abgesetzt werden – zum Beispiel Prüfungskosten oder Kursgebühren. Sie können außerdem Kosten für Studienreisen, Sprachkurse und Exkursionen in der Steuererklärung als Student angeben. Auch bei Auslandspraktika ist das möglich. Übernachtungskosten und Verpflegungskosten können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. In Ihrer Steuererklärung können Sie auch Kosten für Arbeitsmaterialien – zum Beispiel Druckerpatronen, Stifte oder Fachlektüre – anführen.
Nicht jeder Student wohnt in unmittelbarer Nähe der Universität. Falls Sie dorthin pendeln, können Sie Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Pro Kilometer des einfachen Weges zur Uni können 0,30 Euro berechnet werden. Diese Pendlerpauschale gilt nicht nur für den Weg zur Uni, sondern auch zu einem möglichen Arbeitsplatz. Dabei ist es unerheblich, ob Sie mit einem Auto gefahren sind, dem Fahrrad oder der Bahn. Die Pendlerpauschale gilt auch in diesen Fällen. Allerdings sind maximal 4.500 Euro pro Jahr von der Steuer absetzbar, sofern Sie kein eigenes Auto für den Weg zur Uni genutzt haben.
Steuern sparen dank Umzugskosten, Laptop und Krankenversicherung
Auch Umzugskosten, die im Rahmen des Studiums entstehen, können von der Steuer abgesetzt werden, und zwar bis zu 764 Euro pro Jahr als Pauschale. Mit Belegen können Sie auch höhere Umzugskosten für Ihr Studium geltend machen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen etwa Maklerprovisionen, Renovierungskosten oder Kosten für die Anmeldung in einer neuen Stadt. Bis zu 1.000 Euro können Sie steuerlich für eine Studentenwohnung absetzen, sofern Ihr Erstwohnsitz sich anderswo befindet und dieser Ihren Lebensmittelpunkt darstellt.
Die meisten Studenten besitzen einen Laptop oder Computer, den sie für ihr Studium benötigen. Auch diese Kosten können (anteilig) von der Steuer abgesetzt werden. Da die Geräte in der Regel auch privat genutzt werden, können sie meist nur anteilig in der Steuererklärung angegeben werden. Voll absetzbar sind PCs und Laptops nur, wenn Sie sie zu mindestens 90 Prozent für das Studium nutzen. Falls der Anschaffungspreis höher als 800 Euro war, müssen Sie das jeweilige Gerät über drei Jahre abschreiben. Sie geben es dann jeweils anteilig in der Studentensteuererklärung an.
Falls Sie sich für Jobs oder Praktika beworben haben, können Sie Bewerbungskosten in der Studentensteuererklärung geltend machen. In welcher Höhe das möglich ist, hängt von der Anzahl und Art der Bewerbungen ab. Für eine postalisch verschickte Bewerbung können Sie sich vom Finanzamt mehr erstatten lassen als bei einer digital versandten Bewerbung.
Als Student müssen Sie sich kranken- und pflegeversichern. Die anfallenden Kosten können Sie teilweise von der Steuer absetzen. Das gilt unter anderem auch für private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen, Riester-Rente oder Beiträge für Versorgungswerke. Spenden an gemeinnützige Vereine sind ebenfalls steuerlich absetzbar.
Im Zweitstudium können Sie höhere Ausgaben geltend machen
Steuerlich relevant sind auch Kontoführungsgebühren für ein Girokonto oder Gehaltskonto. Die Pauschale liegt bei 16 Euro – mit Belegen können Sie in der Steuererklärung jedoch auch höhere Gebühren angeben. Eine von der Pauschale abweichende Erstattung setzt voraus, dass Sie das Konto zu 100 Prozent beruflich genutzt haben. Auch außergewöhnliche Belastungen, etwa für die Behandlung einer Krankheit oder nötige Medikamente, können in der Steuererklärung angegeben werden. Die angegebenen Kosten dürfen allerdings nicht durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sein.
Bei einer Studentensteuererklärung können Sie verschiedene Pauschalen nutzen – etwa 24 Euro pro Tag eines Praktikums, 240 Euro pro Jahr für Telefon und Internet oder 764 Euro für einen Umzug. Sie müssen dann tatsächliche Ausgaben nicht einzeln aufführen. Viele Pauschalen können Sie selbst dann nutzen, wenn Sie in diesem Bereich gar keine Ausgaben hatten. Belege sind in der Regel nicht erforderlich. Wenn Sie etwa die jährliche Pauschale von 240 Euro für Telefon und Internet nutzen, tatsächlich aber nur 200 Euro dafür ausgegeben haben, können Sie dennoch die Pauschale ansetzen. Haben Sie mehr ausgegeben als die jeweilige Pauschale, können Sie Ihre Kosten alternativ einzeln aufführen, um mehr erstattet zu bekommen. Dafür ist es wichtig, Belege über die tatsächlichen Kosten aufzuheben.
Für ein Zweitstudium können grundsätzlich höhere Kosten abgesetzt werden als bei einem Erststudium. Befinden Sie sich im Erststudium, können Sie nur bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung als Student angeben. Werbungskosten, die Sie bei einem Zweitstudium oder dualem Studium angeben können, sind hingegen in der Höhe nicht begrenzt.
Steuererklärung als Student abgeben: Belege aufheben
Wenn Sie Kosten während Ihres Studiums über eine Steuererklärung geltend machen wollen, sollten Sie Belege für die jeweiligen Posten aufheben. Zwar verlangen die meisten Finanzämter keine Nachweise, wenn Sie Pauschalen nutzen. Bei individuellen Beträgen kann das jedoch anders sein.
Womöglich entscheiden Sie sich erst Jahre später für die nachträgliche Steuererklärung. Heben Sie deshalb wichtige Nachweise aus Ihrer Studienzeit prinzipiell auf, damit Sie bei Bedarf später darauf zurückgreifen können. Das ist besonders empfehlenswert, wenn Sie ein Zweitstudium oder ein duales Studium machen und sich daraus Verlustvorträge ergeben, die Ihnen bei späteren Steuererklärungen nützen.
Zu den Belegen, die Sie aufheben sollten, zählen etwa Quittungen für Anschaffungen für das Studium, etwa die Rechnung für den Laptop, Bücher oder Lernmaterialien. Heben Sie Nachweise über gezahlte Studiengebühren und Semesterbeiträge auf, Nachweise über Bewerbungskosten oder Beitragsbescheinigungen für Ihre Haftpflicht- oder Unfallversicherung.
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