Sozialversicherung: Wer bezahlt dafür und was bringt sie?

Fast jeder Arbeitnehmer in Deutschland muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Über die Sozialversicherung sind Versicherte gegen bestimmte Risiken abgesichert. Aber was ist die Sozialversicherung eigentlich genau? In welchen Fällen profitieren Beschäftigte von der Sozialversicherung? Wer ist sozialversicherungspflichtig und wer nicht? In unserem Überblick über alle wichtigen Aspekte rund um die Sozialversicherung erfahren Sie es.

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Zu sehen ist das Gebäude der BA für Arbeit in Nürnberg

Was ist die Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung in Deutschland, die der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern dient. Sie sichert Versicherte gegen Schäden ab, die ihre soziale Existenzgrundlage bedrohen, und beruht auf dem Solidaritätsprinzip.

Die heutige Sozialversicherung in Deutschland hat eine lange Geschichte, die bis zum früheren Reichskanzler Otto von Bismarck zurückreicht. Mit Bismarck ist die Bismarcksche Sozialversicherung verbunden. Basierend auf Bismarcks Ideen verkündete der deutsche Kaiser Wilhelm I. im Jahr 1881 Sozialgesetze, die als Anfang der Sozialversicherung gelten. In den folgenden Jahren kamen weitere Gesetze hinzu, in denen die Mehrheit der Arbeiter und ein Teil der Angestellten darin pflichtversichert waren:

  • das Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeiter im Jahr 1883,
  • das Unfallversicherungsgesetz aus dem Jahr 1884
  • sowie das Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung im Jahr 1889.

Im Laufe der Zeit hat sich die Sozialgesetzgebung weiterentwickelt, etwa mit der Arbeitslosenversicherung im Jahr 1927 und der sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung im Jahr 1995. Heute gehören die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung zur Sozialversicherung. Damit sind Versicherte gegen Einkommensausfälle wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit abgesichert, die sich etwa durch Krankheit, einen Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder das Alter ergeben können.

Wann greifen die Sozialversicherungen?

Bei Erwerbsunfähigkeit und Unfällen

Wenn die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers vermindert ist, greifen je nach Ausgangslage unterschiedliche Zweige der Sozialversicherung. Die Krankenversicherung zahlt bei Erkrankungen, nach Unfällen oder bei Mutterschaft. Die Unfallversicherung springt ein, wenn es um Folgekosten eines Unfalls geht. Dabei sind sowohl akute als auch langfristige Folgekosten abgedeckt, zum Beispiel für eine Reha-Maßnahme, Krankentransporte oder Übergangsgelder. Auch die Kosten für eine möglicherweise notwendige Umschulung oder Sterbegeld für Angehörige trägt die Unfallversicherung.

Bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, profitiert von der Arbeitslosenversicherung. Durch Arbeitslosengeld können Betroffene die Zeit überbrücken, bis sie einen neuen Job gefunden haben. Je nachdem, welcher Anspruch besteht, erhalten sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Arbeitslosengeld bekommen nur Personen, welche die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Sie müssen innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Es wird zudem nur für einen bestimmten Zeitraum – üblicherweise ein Jahr, bei älteren Arbeitslosen auch bis zu zwei Jahre – gezahlt.

Bei Renteneintritt

Als Träger der Rentenversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung Renten an nicht mehr berufstätige Personen aus. Das setzt voraus, dass die gesetzliche Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit, erfüllt ist. Die Rentenversicherung zahlt nicht nur die reguläre Altersrente, sondern auch Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Waisen- und Halbwaisenrenten.

Bei Pflegebedürftigkeit

Im Fall einer Pflegebedürftigkeit ist die Pflegeversicherung zuständig für die Kostenübernahme von Pflegemaßnahmen. Auch Sachleistungen können gewährt werden. Der Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person bestimmt darüber, welche Sach- und Geldleistungen ihr zustehen.

Wer muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Die Sozialversicherung ist für (fast) alle Beschäftigten verpflichtend. Abgesehen von Beschäftigten, die geringfügigen Tätigkeiten nachgehen, muss jeder Arbeitnehmer in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese gehen vom Bruttogehalt ab und werden auf die fünf Versicherungszweige der Sozialversicherung verteilt. Somit müssen Arbeitnehmer selbst nichts tun, um sich über die Sozialversicherung abzusichern. Gleichermaßen können Beschäftigte, die sozialversicherungspflichtig sind, sich nicht gegen die Versicherungen entscheiden. Auch Arbeitslose sind sozialversicherungspflichtig.

Solidaritätsprinzip: Mit der Sozialversicherung stehen Arbeitnehmer füreinander ein
Solidaritätsprinzip: Mit den Beiträgen zur Sozialversicherung stehen Arbeitnehmer füreinander ein

Die pauschale Sozialversicherungspflicht trägt dem Solidarprinzip Rechnung. Wenn jeder Arbeitnehmer dort abgesichert ist und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, sinkt die Beitragslast für alle Versicherten. Die Sozialversicherungspflicht für alle verhindert, dass sich etwa Menschen mit geringen Einkommen keine (private) Sozialversicherung leisten können und so ohne Schutz gegen bestimmte existenzbedrohende Ereignisse sind.

Keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen Minijobber, Beamte, Richter und die meisten Selbständigen. Manche Selbständige, etwa Landwirte, Künstler und Handwerker, sind jedoch sozialversicherungspflichtig. Auch Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter ihres Unternehmens sind, müssen im Normalfall keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie gelten aufgrund ihrer Position als Arbeitgeber.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

Ob und in welcher Höhe ein Beschäftigter Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, hängt in erster Linie von seinem Einkommen ab. Oberhalb der Minijob-Grenze sind Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Minijobber sind prinzipiell verpflichtet, einen geringen Beitrag in die Rentenversicherung einzuzahlen. Von dieser Pflicht können sie sich allerdings befreien lassen.

Bei Sozialversicherungspflichtigen werden die Sozialversicherungsbeiträge automatisch vom Gehalt abgezogen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beitragszahlungen in der Regel zu gleichen Teilen. Das gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zur Unfallversicherung übernehmen Unternehmen als Mitglieder von Berufsgenossenschaften alleine, Arbeitnehmer müssen hierfür nichts zahlen.

Gegenwärtig zahlen Arbeitnehmer 7,0 bis 7,3 Prozent ihres Bruttoeinkommens in die Krankenversicherung ein, 1,7 bis 2,3 Prozent in die Pflegeversicherung (Sachsen: 2,2 bis 2,8 Prozent) und 1,3 Prozent in die Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherung macht für Arbeitnehmer 9,3 Prozent des Bruttoeinkommens aus. Die Höhe des Krankenversicherungs-Zusatzbeitrags ist je nach Krankenkasse unterschiedlich, im Schnitt gehen vom Bruttoeinkommen arbeitnehmerseitig 0,85 Prozent dafür ab.

Sozialversicherungsbeiträge: Gleitzone für niedrige Einkommen

Die Höhe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge steigt mit steigendem Einkommen. Dabei gibt es eine Gleitzone für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 2.000 Euro brutto pro Monat. Wer in diese Einkommensgruppe fällt, zahlt relativ gesehen niedrigere Sozialversicherungsbeiträge. Das soll dafür sorgen, dass Menschen mit geringem Gehalt keine zu hohen Abzüge vom Bruttolohn haben. Freiwillig können sich Beschäftigte innerhalb der Gleitzone dafür entscheiden, dass ihre Sozialversicherungsbeiträge anhand des tatsächlichen Einkommens berechnet werden. Dadurch steigen die Beiträge – und damit auch die späteren Rentenansprüche.

Sozialversicherung: Was gilt bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen?

Mitunter ist ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine kurze Zeitspanne begrenzt. Liegt die Beschäftigungsdauer bei höchstens 70 Arbeitstagen beziehungsweise drei Monaten, gilt das Arbeitsverhältnis als kurzfristige Beschäftigung. Sofern das monatliche Bruttogehalt die Minijob-Grenze nicht übersteigt, sind kurzfristig Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig.

Sind Studenten und Praktikanten sozialversicherungspflichtig?

Sind Studenten und Praktikanten sozialversicherungspflichtig?

Studenten sind nur teilweise sozialversicherungspflichtig. Sie sind pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Somit zahlen sie im Normalfall nicht in die Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung ein. Anders kann es sich verhalten, wenn sie ein Praktikum oder ein duales Studium machen. Ein Praktikum während des Studiums – auch Zwischenpraktikum genannt – ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob die Studenten entlohnt werden oder wie viele Stunden pro Woche sie im Praktikum sind. Ein Praktikum vor oder nach dem Studium kann jedoch sozialversicherungspflichtig sein.

Bei Vor- oder Nachpraktika kommt es auf die Höhe der Entlohnung an. Erhält der Praktikant mehr als 325 Euro im Monat, teilen sich Arbeitgeber und Praktikant die Sozialversicherungsbeiträge. Dabei gelten die regulären Beitragssätze. Anders verhält es sich, wenn die Bezahlung für das Praktikum unterhalb der Geringverdienergrenze liegt. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in solchen Fällen allein; der Praktikant wird finanziell entlastet. Ist das Praktikum unbezahlt, müssen Praktikanten sich selbst kranken- und pflegeversichern. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung ab.

Bei freiwilligen Praktika kommt es in Bezug auf die Sozialversicherung darauf an, ob das Praktikum vergütet wird und wer es absolviert. Erhält ein Student für ein freiwilliges Praktikum eine Entlohnung, fallen bei einem Gehalt bis zur Minijob-Grenze lediglich Pauschalbeträge für die Krankenversicherung an. Ist das Praktikum hingegen unbezahlt, müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wer außerhalb eines Studiums ein Praktikum macht – etwa nach der Schulzeit, um in einen Beruf hineinzuschnuppern – wird im Hinblick auf die Sozialversicherung wie ein regulärer Arbeitnehmer behandelt. Ein unbezahltes Praktikum hat keine Sozialversicherungsbeiträge zur Folge, ein entlohntes hingegen schon. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt von der Höhe des Verdiensts ab.

Bildnachweis: 1. Bild: MDart10 / Shutterstock.com; 2. Bild: Anemone123 / pixabay.com; 3. Bild: Engin_Akyurt / pixabay.com

Nach oben scrollen