Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was ist beim Krankmelden zu beachten?

Der Kopf brummt, der Magen ist gereizt, die Nase läuft – Gründe, warum man nicht zur Arbeit gehen kann, gibt es viele. Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Doch ab wann ist der Nachweis nötig? Und kann er auch noch rückwirkend beim Arzt angefordert werden? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie im Krankheitsfall am besten vorgehen, welche Fristen wichtig sind und was Sie trotz Krankschreibung tun dürfen.

Eine Frau sitzt auf der Bettkante und telefoniert

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ab wann muss sie vorgelegt werden?

Ob durch eine Erkältung, einen Magen-Darm-Infekt oder Migräne: Dass Arbeitnehmer erkranken, ist ganz natürlich und kommt regelmäßig vor. Nicht immer ist es mit ein paar Pillen und viel Schlaf getan; manchmal ist man so krank, dass ans Arbeiten nicht zu denken ist. In so einem Fall benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des behandelnden Arztes, dass Sie wegen Ihrer Krankheit nicht arbeiten können.

Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht auch hervor, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. So weiß Ihr Arbeitgeber, wann er wieder mit Ihnen rechnen kann. Wichtig ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch als Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich krank sind und nicht einfach blau machen.

Krankschreibung: Welche Frist gilt?

Im Krankheitsfall sollten Sie einige Fristen beachten. Üblicherweise muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag Ihrer Krankheit vorliegen. Wer länger als drei Tage krank ist, ist vom vierten Tag an in der Nachweispflicht. Das legt Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fest.

Anders, als viele meinen, sind mit den drei Tagen nicht nur Arbeitstage gemeint. Wer beispielsweise am Freitag erkrankt und am Montag noch nicht wieder fit ist, muss am Montag die Krankschreibung abgeben. Fällt der vierte Tag auf einen Wochenendtag oder Feiertag, reicht es, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am nächsten Arbeitstag abzugeben. Generell reicht es jedoch nicht, bei einer Drei-Tages-Frist am vierten Tag zum Arzt zu gehen. Das sollten Sie vorher tun, denn die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber an diesem Tag bereits vorliegen.

Auf die gesetzliche Drei-Tages-Frist sollten Sie sich im Krankheitsfall jedoch nicht blind verlassen. Es steht Arbeitgebern frei, im Arbeitsvertrag andere Regelungen zu treffen – und zum Beispiel festzulegen, dass schon am ersten Krankheitstag eine AU vorgelegt werden muss. Ist das in Ihrem Arbeitsvertrag so geregelt, müssen Sie sich daran halten.

Nicht immer ist man zum Ende der Krankschreibung wieder gesund genug zum Arbeiten. Falls Sie länger krank sind, denken Sie daran, sich rechtzeitig eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu besorgen. Dabei sollten keine Lücken entstehen – es darf keinen Tag geben, für den Sie keine Krankschreibung vorlegen können.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig an die Krankenkasse schicken

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Ein Nachweis verbleibt bei Ihrem Arzt. Sie erhalten zwei Kopien, wovon eine für den Arbeitgeber und eine für die Krankenkasse ist. Die Kopie für die Krankenkasse müssen Sie selbst verschicken. Das sollten Sie rechtzeitig tun.

Es gibt zwar keine allgemeingültige Frist; die meisten Krankenkassen verlangen die Zusendung einer Krankschreibung jedoch innerhalb von sieben Tagen. Während die AU für den Arbeitgeber keine Angaben zur Erkrankung enthält, ist das bei der Kopie für die Krankenkasse anders. Aus der AU geht auch hervor, ob es sich um einen Unfall handelt oder Krankengeld gezahlt werden muss. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nach sechs Wochen Krankheit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann meist sowohl postalisch als auch digital an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

Tipps zum richtigen Vorgehen im Krankheitsfall

Wer erkrankt ist und dadurch nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, sollte den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber informieren. Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Das bedeutet, dass Sie sich schon vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber melden sollten – zum Beispiel telefonisch. Je nachdem, wie Sie normalerweise mit Ihrem Chef kommunizieren, kann auch eine Nachricht oder eine E-Mail ausreichen. Sie sollten den Arbeitgeber jedoch auf einem Weg informieren, bei dem Sie sicher sein können, dass er tatsächlich rechtzeitig im Bilde ist. So kann er gegebenenfalls noch umplanen und Ihre Aufgaben an andere verteilen. Sie können auch anrufen und zur Sicherheit eine E-Mail schicken – so können Sie beweisen, dass die Krankmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

Wenn Sie länger krank sind als ursprünglich gedacht, lassen Sie es Ihren Chef rechtzeitig wissen. Manche kranken Mitarbeiter rufen regelmäßig im Büro an, auch, um Kollegen zu unterstützen, die ihre Aufgaben übernommen haben. Das können Sie tun, müssen es aber nicht. Es kann auch sein, dass man sich bei Ihnen mit Rückfragen meldet. Dafür sollten Sie grundsätzlich erreichbar sein, wenn es Ihr Gesundheitszustand erlaubt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie rund um die Uhr ans Telefon gehen müssen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ausstellen lassen – geht das?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch rückwirkend ausgestellt werden kann. Manche fühlen sich zu krank, um das Haus zu verlassen, und suchen dann erst später einen Arzt auf. Andere waren noch nicht beim Arzt, weil sie dachten, die Krankheit ginge schneller vorüber.

Eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für Ärzte ist eine rückwirkende Krankschreibung heikel, weil sie nach einer gewissen Zeit nicht mehr überprüfen können, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war. Deshalb wird die AU höchstens drei Tage rückdatiert ausgestellt.

Ein Sonderfall ist ein Aufenthalt im Krankenhaus. Wenn Sie im Krankenhaus waren, kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Juli 2017 auch noch bis zu sieben Tage später ausgestellt werden.

Krank im Urlaub: Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Urlaubstage retten

Eine Erkrankung ist für die Betroffenen immer lästig – noch nerviger ist sie, wenn sie während eines Urlaubs auftritt. Viele Arbeitnehmer glauben, dass der Urlaub nun dahin ist, ohne, dass sie ihn genießen konnten. Das ist so jedoch nicht richtig. Sie können sich auch in Ihrem Urlaub krankschreiben lassen. Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es möglich, die betreffenden Urlaubstage zu retten.

Dafür sollten Sie schon am ersten Tag der Krankheit zum Arzt gehen. Sonst kann es schwieriger werden, für diesen Tag einen Ausgleich in Form eines späteren Urlaubstags geltend zu machen. Falls Sie im Ausland sind, achten Sie darauf, dass die Krankschreibung alle wichtigen Informationen enthält. Für den Arbeitgeber ist nicht relevant, was Sie haben, sondern dass Sie arbeitsunfähig sind. Ebenfalls wichtig ist der Zeitraum, für den Sie krankgeschrieben sind.

Was droht, wenn nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird?

Sie sind dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber fristgerecht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das ist nicht nur wichtig, damit der Arbeitgeber planen kann. Ihnen drohen auch Konsequenzen, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Eine verspätet abgegebene Krankschreibung kann eine Abmahnung nach sich ziehen, weil sie eine Pflichtverletzung darstellt. Im gravierendsten Fall droht Ihnen eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber Sie bereits mehrfach zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgefordert hat.

Konsequenzen drohen Ihnen auch, wenn Sie tatsächlich gar nicht krank sind. Ihr Arbeitgeber darf die Echtheit Ihrer Krankmeldung überprüfen – zum Beispiel, indem er bei Ihnen zu Hause auftaucht oder eine andere Person damit beauftragt. Stellt sich heraus, dass es mit der angeblichen Krankheit nicht weit her ist, droht Ihnen schlimmstenfalls auch hier eine außerordentliche Kündigung. Vorsichtig sein sollten Sie während einer Krankschreibung auch bei dem, was Sie machen. Was Sie trotzdem tun dürfen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Krankgeschrieben: Was darf man trotzdem machen?

Wer krankgeschrieben ist, fragt sich oft, was er eigentlich noch machen darf. Ist es erlaubt, das Haus zu verlassen – und wofür? Das hängt von der Art der Erkrankung und den Umständen ab. Wer erkältet ist, darf einen Spaziergang machen – das beschleunigt schließlich die Heilung und ist damit auch im Sinne des Arbeitgebers. In eine verrauchte Kneipe sollte er sich jedoch nicht setzen.

Es ist grundsätzlich erlaubt, das Haus für Einkäufe und Arztbesuche zu verlassen. Wenn Sie wegen einer psychischen Erkrankung oder Rückenbeschwerden krankgeschrieben sind, können Sie andere Dinge machen als bei einem grippalen Infekt. Was erlaubt ist, steht und fällt mit der Frage, ob die jeweilige Aktivität Ihrer Genesung zugutekommt. Was den Heilungsprozess fördert, ist in der Regel unproblematisch. Was hingegen dazu führen könnte, dass Sie länger krank sind, sollten Sie während einer Krankschreibung unterlassen. Ihr Arzt kann Sie diesbezüglich beraten und Ihnen erklären, was für Ihre Heilung förderlich ist und was nicht.

Problematisch sind Aktivitäten außerhalb des Zuhauses im Krankheitsfall auch deshalb, weil der Arbeitgeber meist nicht weiß, woran Sie erkrankt sind – auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht das schließlich nicht. Trifft er Sie dann zufällig, schöpft er womöglich den Verdacht, dass Sie gar nicht krank sind. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Chef über die Natur Ihrer Erkrankung zu informieren. So beugen Sie Missverständnissen vor.

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