Hinweisgeberschutz im Beruf: Rechte, Pflichten & Maßnahmen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist dazu da, Personen zu schützen, die auf Verstöße oder Missstände in Unternehmen aufmerksam machen. Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder auch unethisches Verhalten bemerken, können das melden. Jedoch müssen die Hinweisgeber einige Vorschriften beachten. So können sie die Missstände zum Beispiel nicht über jeden beliebigen Kanal melden. Was zu beachten ist und welche Pflichten Hinweisgeber treffen, schauen wir uns nun genauer an.
Das Hinweisgeberschutzgesetz: Die Entstehungsgeschichte
Die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der EU ist bereits im Dezember 2019 in Kraft getreten. Die Idee dahinter: Hinweisgeber – auch Whistleblower genannt – sind wichtig für Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft und sollen geschützt werden, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen.
Sie erinnern sich vielleicht noch an Edward Snowden, der das Spionageprogramm der Amerikaner öffentlich gemacht hat.
Whistleblower gibt es aber auch in viel kleinerem Rahmen. So können auch Mitarbeiter in Unternehmen, denen unethisches oder gar illegales Verhalten auffällt, zu Whistleblowern werden.
Dabei kann es sich um kleinere Verstöße gegen Steuervorschriften handeln oder der Mitarbeiter bemerkt, dass bestimmte ethnische Gruppen im Unternehmen systematisch unterdrückt werden.
Wenn der Mitarbeiter sich entschließt, etwas dagegen zu unternehmen, muss er geschützt werden. Aus diesem Grund gibt es in der Europäischen Union die Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern und in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Tipp: Wir sind keine Rechtsexperten und können daher keine verbindlichen Auskünfte zu Rechtsthemen geben. Wenn Sie eine fachmännische Beratung zu dem Thema Hinweisgeberschutz benötigen, wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden Experten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz im Einzelnen
Die Richtlinie gilt zwar schon länger, in Deutschland hat es jedoch einige Zeit und so manchen Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz gedauert, bis die Richtlinie im Juli 2023 schließlich in nationales Recht umgesetzt werden konnte. Zuvor wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag beschlossen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll in erster Linie eine Erleichterung für Mitarbeiter sein. Mit diesem Gesetz soll es ihnen einfacher gemacht werden, Verstöße oder Unregelmäßigkeiten zu melden. Es geht bei diesem Gesetz aber nicht nur darum, bereits Geschehenes zu melden.
Die Idee hinter dem Hinweisgebersystem bezieht sich auch auf die Möglichkeit, mögliche Verstöße schon zu melden, bevor sie entstehen. Im Idealfall sollen so Straftaten verhindert werden können.
Das Hinweisgebersystem: Aktueller Stand des Hinweisgeberschutzgesetzes
Es gab einige Änderungen in Bezug auf die EU-Richtlinie, auf die man sich in Deutschland zunächst verständigen musste. Das hat dazu geführt, dass nun einige Vorschriften ein wenig anders sind, als sie ursprünglich geplant waren.
Der aktuelle Stand des Hinweisgeberschutzgesetzes sieht folgendermaßen aus:
- Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, müssen Meldestellen schaffen, über die Hinweisgeber Meldungen abgeben können. Es besteht für Unternehmen jedoch keine Verpflichtung, den Hinweisgebern zu ermöglichen, ihre Meldung anonym abzugeben.
- In Unternehmen sollen interne und externe Meldestellen geschaffen werden. Mitarbeiter dürfen jedoch nicht frei entscheiden, an welche Stelle sie den Verstoß melden: Wenn es im Unternehmen die Möglichkeit gibt, den Verstoß selbst zu beheben, sollte der Hinweisgeber die interne Meldestelle bevorzugen. Das gilt jedoch nur, sofern die Person nicht mit Nachteilen rechnen muss, weil sie den Verstoß öffentlich gemacht hat. Gerade weil die Meldung in vielen Fällen nicht anonym möglich ist, könnte das zu einem Problem werden.
- Im Gesetz ist eine sogenannte Beweislastumkehr vorgesehen. Das bedeutet, dass der Hinweisgeber nicht beweisen muss, dass ihm ein Nachteil entstanden ist, weil er den Verstoß öffentlich gemacht hat. Vielmehr ist der Arbeitgeber in der Pflicht und muss beweisen, dass dem Whistleblower durch seinen Hinweis kein Nachteil widerfahren ist. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn der Hinweisgeber auf die Beweislastumkehr besteht.
- Neben den internen Meldestellen direkt im Unternehmen gibt es auch externe, die von der Bundesregierung geschaffen werden. Den Schwerpunkt – die Hauptmeldestelle laut Hinweisgeberschutzgesetz – bildet die externe Stelle beim Bundesjustizministerium. Für andere spezifische Angelegenheiten gibt es Meldungen bei den entsprechenden Institutionen. Verstöße gegen Finanzvorschriften können zum Beispiel weiterhin über die Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) gemeldet werden.
Hinweisgeberschutzgesetz: In diesen Fällen sind Hinweisgeber geschützt
Der Hinweisgeberschutz bzw. das Hinweisgeberschutzgesetz greift nicht grundsätzlich, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich macht.
Wie wir gesehen haben, müssen sich auch Mitarbeiter an bestimmte Vorschriften halten, damit das Gesetz auf sie anwendbar ist.
Tipp: Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie Sie sich verhalten müssen, können Sie zum Beispiel auf der Internetpräsenz des Bundesjustizministeriums nachsehen. Dort finden sich Hinweise zum aktuellen Stand des Hinweisgeberschutzgesetzes. Sollte Ihnen das nicht weiterhelfen, wenden Sie sich an den Betriebsrat oder an die Gewerkschaft. Natürlich kann Ihnen auch ein Fachanwalt in diesem Fall weiterhelfen.
Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht, anhand derer Sie einen ersten Eindruck bekommen können, ob Ihr Anliegen unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen könnte:
- Haben Sie Ihr Anliegen an die richtige Stelle adressiert? Die Vorschrift laut Hinweisgeberschutzgesetz sieht so aus, dass Beschäftigte sich in den meisten Fällen zunächst an die interne Meldestelle wenden müssen. In manchen Fällen ist auch der Weg über externe Stellen in Ordnung. Als Beispiel sei hier das Bundesjustizministerium genannt. Nur in Ausnahmefällen dürfen Beschäftigte direkt die Öffentlichkeit oder die Presse über die Vorkommnisse informieren. Was viele nicht wissen: Polizei oder Staatsanwaltschaft sind keine Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes.
- Haben Sie einen „richtigen“ Verstoß gemeldet? Das Hinweisgeberschutzgesetz beschränkt sich auf ganz bestimmte Verstöße. So müssen Sie in der Regel im Rahmen Ihrer Arbeit von der Angelegenheit erfahren haben. Das bedeutet, dass Sie einen Verstoß melden können, der Ihnen bei ihrem Arbeitgeber oder einer Firma, mit der Sie über Ihren Arbeitgeber zusammenarbeiten, aufgefallen ist. Zeitarbeiter könnten zum Beispiel auf Missstände aufmerksam werden, die ihnen während eines Einsatzes beim Entleiher aufgefallen sind. Des Weiteren kommt es auf die Art des Vorfalls an. Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt außerdem nur für bestimmte Rechtsverstöße. Sie können also nicht jeden beliebigen Vorgang melden und dafür den Hinweisgeberschutz beanspruchen. Genaueres dazu, welche Verstöße Sie melden können, finden Sie in § 2 Nr. 3 HinSchG. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten fallen gemeinhin unter den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Für einen juristischen Laien ist es natürlich nicht einfach, solche Verstöße zu identifizieren, daher sollten Sie im Zweifelsfall einen Experten zurate ziehen.
- Sie machen die Meldung in „gutem Glauben“: Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt den Hinweisgeber, wenn er die Meldung in gutem Glauben gemacht hat, er also davon ausgeht, dass die Informationen, die er übermittelt, wahr und korrekt sind. Das impliziert, dass der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung keine böswillige Absicht hatte, falsche Informationen zu verbreiten oder absichtlich zu täuschen. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Informationen tatsächlich korrekt sind. Man kann sich irren oder unabsichtlich falsche Informationen weitergeben, trotz des guten Glaubens.
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