Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile & Regelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

In Deutschland üben viele Menschen ein Ehrenamt aus. Ein Ehrenamt zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass die Personen ihre Arbeitskraft oder ihr Wissen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Manchmal erhalten ehrenamtliche Helfer aber auch eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigungen können seit 2013 steuerfrei sein. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale erfüllt sein. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt.

Ein Mann mit einem Dokument, was ist die Ehrenamtspauschale?

Was ist die Ehrenamtspauschale?

bis zu 40 Prozent der Bevölkerung in Deutschland ab 14 Jahren engagiert sich freiwillig. Die Tätigkeiten, die diese Menschen ehrenamtlich ausüben, sind sehr unterschiedlich: Die einen engagieren sich im Tierschutzverein, andere bei der Freiwilligen Feuerwehr, wieder andere sind Trainer im Sportverein oder ehrenamtlich in der Kirche oder im Altenheim tätig.

Ehrenamtlich sind diese Tätigkeiten, weil die Personen sie ausüben, ohne dafür Geld zu bekommen. Der Gemeinnutz steht dabei im Mittelpunkt. Und das ist äußerst erfreulich. Denn ohne ehrenamtliche Helfer würden in Deutschland noch mehr Fachkräfte fehlen. Ohne diese freiwillige Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer hätten es Fachkräfte deutlich schwerer, ihren Alltag zu bewältigen.

Pauschale als Aufwandsentschädigung

Auch wenn die Bezahlung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht im Vordergrund steht, erhalten einige Ehrenamtliche eine kleine Aufwandsentschädigung. Damit diese Aufwandsentschädigung nicht versteuert werden muss, hat die Bundesregierung die sogenannte Ehrenamtspauschale eingeführt. Die Ehrenamtspauschale liegt seit 2021 bei 840 Euro pro Jahr.

Neben der Ehrenamtspauschale gibt es außerdem die sogenannte Übungsleiterpauschale (Übungsleiterfreibetrag). Dieser Freibetrag ist mit 3.000 Euro deutlich höher als die Ehrenamtspauschale.

Der Freibetrag gilt zwar für das ganze Jahr, das bedeutet aber nicht, dass er nur einmal im Jahr ausgezahlt werden kann. Es ist auch möglich, dass der Verein, die Organisation oder die Partei monatlich einen bestimmten Betrag an die ehrenamtlichen Helfer auszahlt.

Ehrenamtspauschale: Voraussetzungen für den Freibetrag

Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen natürlich einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die genauen Regelungen sind im Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 26a EStG zusammengefasst.

Sie sollen in erster Linie verhindern, dass sich gemeinnützige Organisationen einen Steuervorteil gegenüber anderen Vereinen verschaffen, die hauptberufliche Mitarbeiter bezahlen müssen. Personen, die die Ehrenamtspauschale erhalten, sollten daher sicherheitshalber auch noch einmal selbst überprüfen, ob sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Wenn nicht, könnten unter Umständen Steuernachzahlungen und/oder andere Konsequenzen drohen.

Achtung: Bei steuerrechtlichen Fragen sollten Sie unbedingt einen Fachmann zu Rate ziehen. Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

Dies sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um in den Genuss der Ehrenamtspauschale zu kommen:

  • Das Ehrenamt muss nebenberuflich ausgeübt werden. Die Grenze liegt bei einem Drittel der Stundenanzahl, die die Person in ihrem eigentlichen Job ausübt. Wird das Ehrenamt in einem größeren Umfang ausgeübt, gilt es nicht mehr als nebenberuflich. Einnahmen fallen damit nicht mehr unter die Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale.
  • Das Ehrenamt muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Das bedeutet, dass ein Ehrenamt auch an Universitäten oder Schulen ausgeübt werden kann. Mit etwas Glück gibt es für diese Tätigkeiten sogar die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein. Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch von „Mildtätigkeit“ gesprochen. Es muss sich also ganz allgemein um eine Tätigkeit handeln, die der Gesellschaft (oder Teilen davon) zugutekommt.

Beispiele: Für diese Tätigkeiten könnte es die Ehrenamtspauschale geben

Zu den Tätigkeiten, die von der Ehrenamtspauschale begünstigt sein können, gehören zum Beispiel:

  • Hausmeister (Räume müssen gemeinnützig orientiert sein)
  • Reinigungskraft (Räume müssen gemeinnützig orientiert sein)
  • Platzwart (Räume müssen gemeinnützig orientiert sein)
  • Sekretariatskraft
  • Geschäftsführer, Vorsitzender oder Schatzmeister (einer gemeinnützig orientierten Organisation, Verein, Partei o.ä.)

Übungsleiterpauschale: Voraussetzungen

Um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Denn die Übungsleiterpauschale richtet sich nur an einen bestimmten Personenkreis:

  • Trainer
  • Ausbilder; Betreuer, Erzieher
  • Personen, die sich um die Pflege kranker oder alter Menschen kümmern
  • Künstlerische Tätigkeiten

Wichtig: In diesen Fällen gilt die Ehrenamtspauschale nicht

Nun kann es vorkommen, dass Sie alle oben genannten Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllen, aber trotzdem nicht in den Genuss der Steuervergünstigung kommen.

Gründe dafür können sein:

  • Die Arbeit, die Sie ehrenamtlich ausüben, wird in der Organisation bereits von einer anderen Person ausgeführt wird, die dafür die Ehrenamtspauschale erhält. Man kann die Pauschale jedoch nicht mehrfach ansetzen. Was dagegen möglich ist: Sie erhalten die Ehrenamtspauschale und die andere Person die Übungsleiterpauschale, denn beides sind verschiedene Arten von Freibeträgen.
  • Ihr Ehrenamt verfolgt einen kommerziellen Zweck. Wie wir weiter oben gesehen haben, werden von der Pauschale nur gemeinnützige Tätigkeiten erfasst. Wenn Sie nun zum Beispiel einen Sportler trainieren, der von seinen Einnahmen lebt, ist das nicht mehr gemeinnützig, sondern hat einen wirtschaftlichen Nutzen für die Person.

Ehrenamt in der Steuererklärung angeben: So geht’s

Die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag ist zwar steuerfrei, muss aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. Häufig wird der Betrag, den Sie für das Ehrenamt erhalten, einfach auf die Einkünfte aus dem Hauptjob hinzugerechnet.

Bei Arbeitnehmern werden die Einkünfte aus dem Ehrenamt in der Anlage N angegeben. Unter Umständen kann es eine Option sein, die ehrenamtlichen Einkünfte auch als sonstige Einkünfte zu versteuern. Das sollten Sie im Idealfall mit einem Steuerberater abklären. Sonstige Einkünfte werden in der Anlage SO angegeben.

Selbstständige geben die Einkünfte aus dem Ehrenamt in der Regel in der Anlage S an. Unter Umständen muss für diesen Posten eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgegeben werden. Auch das sollten Sie am besten mit einem Experten für Steuerfragen besprechen.

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