Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit: Ist das möglich?

Statt Arbeitslosengeld zu beziehen und weiter arbeitslos zu bleiben, gründen einige ehemalige Arbeitnehmer ein Unternehmen oder machen sich solo-selbstständig. Für so ein Vorhanden gibt es spezielle Förderungen, zum Beispiel des Existenzgründungszuschuss. Ob es einen Gründungszuschuss auch ohne Arbeitslosigkeit gibt und welche Alternativen zum Gründerzuschuss existieren, lesen Sie hier.

Geldmünzen vor der deutschen Flagge, gibt es den Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit?

Gründungszuschuss: Was ist das?

Personen, die arbeitslos werden und nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit beschließen, sich selbstständig zu machen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss erhalten.

Dieser Gründungszuschuss ist dazu gedacht, den Lebensunterhalt des Gründers sowie die soziale Sicherung sicherzustellen. Um das zu gewährleisten, besteht der Gründungszuschuss aus zwei verschiedenen Phasen:

  • Erste Phase: In der ersten Phase können Gründer mit einem höheren Gründungszuschuss rechnen. In der Regel erhalten Sie Zahlungen, die so hoch sind wie das bisher bezogene Arbeitslosengeld. Zusätzlich gibt es 300 Euro extra für die sogenannte soziale Absicherung, also zum Beispiel für Beiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Denn die zahlen Freiberufler und Selbstständige in der Regel aus eigener Tasche. Die erste Phase endet in der Regel nach sechs Monaten.
  • Zweite Phase: Die zweite Phase kann bis zu neun Monate lang sein. In dieser Zeit fällt der Gründungszuschuss geringer aus. Häufig liegt er in Phase zwei nur noch bei 300 Euro pro Monat.

Insgesamt können Gründer, die einen Anspruch auf Gründungszuschuss haben, also maximal 15 Monate lang eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erhalten.

Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit: Ist das möglich?

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit. Um diese zu erhalten, muss der Existenzgründer Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Durch Sozialgesetzbuch (SGB III), also Arbeitslosengeld, haben. Wenn die Person, die Gründungszuschuss beantragen möchte, in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war, kann das ebenfalls ein Grund für die Agentur für Arbeit sein, einen Gründungszuschuss auszuzahlen.

Umgekehrt bedeutet das: Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Leistung nach SGB III haben, können keinen Gründungszuschuss beantragen. Ein Zuschuss zur Existenzgründung ohne Arbeitslosigkeit ist über den Weg des Gründungszuschusses nicht machbar.

Gründer können außerdem auch nicht direkt aus einer abhängigen Beschäftigung, also einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis, in die Selbstständigkeit wechseln und dafür Gründungszuschuss beantragen.

Die Agentur für Arbeit möchte verhindern, dass Arbeitnehmer einen sicheren Job kündigen, um eine Selbstständigkeit zu beginnen und diese von der Arbeitsagentur fördern zu lassen. Denn damit würde die Agentur über Umwege unterstützen, dass Arbeitnehmer ihren Job aufgeben.

Die Voraussetzungen: Wann bekomme ich Gründungszuschuss?

Um den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen zu können, müssen Sie arbeitslos sein. Die bestehende Arbeitslosigkeit ist die wichtigste Voraussetzung, die erfüllt sein muss. Die Agentur unterstützt Sie durch den Gründungszuschuss dabei, die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Selbstständigkeit zu beginnen.

Außerdem müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Selbstständigkeit, die durch den Gründungszuschuss gefördert werden soll, wird hauptberuflich ausgeübt. Hauptberuflich bedeutet, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten.
  • Sie müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Achtung: Die Agentur für Arbeit rechnet exakt in Tagen. Sie sollten daher nicht den Fehler machen und nur die Monate überschlagen. Unter Umständen führt die Berechnung der Agentur für Arbeit dazu, dass Sie die Frist verpassen und Ihr Anspruch auf Gründungszuschuss erlischt. Um sicher zu gehen, dass Sie innerhalb der 150-Tage-Frist liegen, sollten Sie daher am besten Ihren Sachbearbeiter fragen, wann der Antrag spätestens eigegangen sein muss. Lassen Sie sich das Datum am besten schriftlich bestätigen.
  • Sie in eine Festanstellung zu vermitteln, hat bisher nicht geklappt.
  • Sie besitzen die nötigen Kenntnisse und Qualifikationen, um die Selbstständigkeit auszuüben. Wer sich beispielsweise als Dachdecker selbstständig machen möchte, muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Bereich nachweisen.
  • Sie haben den Antrag auf Gründungszuschuss ausgefüllt und sind im Besitz der geforderten Unterlagen.
  • Sie können eine sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung über Ihre geplante Selbstständigkeit vorweisen.
  • Sie haben in den letzten 24 Monaten keinen Gründungszuschuss erhalten.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Gründungszuschuss?

Angehende Gründer müssen eine ganze Reihe von Unterlagen und Bescheinigungen vorlegen, wenn sie den Gründungszuschuss beantragen möchten.

  1. Businessplan: Interessenten, die einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, müssen einen Businessplan vorlegen. Das ist nicht nur für den Gründer sinnvoll, der anhand des Businessplanes abschätzen kann, ob sein Unternehmen irgendwann profitabel werden kann. Auch die Experten, die im nächsten Schritt eine Entscheidung treffen, benötigen dazu einen Businessplan.
  2. Tragfähigkeitsbescheinigung: Eine fachkundige Stelle sollte eine Stellungnahme zur geplanten Selbstständigkeit abgeben. Experten prüfen dabei, ob die Selbstständigkeit wirtschaftlich sinnvoll ist und ob das zu gründende Unternehmen Gewinn erzielen kann. Im Rahmen der Beurteilung wird unter anderem geprüft, ob der Businessplan realistisch ist und ob die verfügbaren finanziellen Mittel die voraussichtlich anfallenden Kosten decken können. Fachkundige Stellen, die eine Tragfähigkeitsbescheinigung ausstellen können, sind zum Beispiel die Handelskammer (IHK), die Handwerkskammer (HWK), Gründungsberatung, Banken, Steuerberater oder berufsständische Kammern, falls der Gründer sich als Freiberufler selbstständig machen möchte.
  3. Nachweis über Qualifikationen und Kenntnisse: Handwerker müssen nachweisen, dass es eine Eintragung bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle für sie gibt. Nur dann ist es möglich, ein handwerkliches Gewerbe anzumelden, was wiederum eine Voraussetzung für die Selbstständigkeit ist.
  4. Anmeldung als Gewerbe oder Freiberufler: Die geplante Selbstständigkeit sollte beim Gewerbeamt und/oder Finanzamt angemeldet worden sein, bevor der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt wird.
  5. Nachweis über ein abgelegtes Seminar zur Existenzgründung: Die Bundesagentur für Arbeit möchte sicherstellen, dass ihr Geld gut investiert ist. Daher besteht sie darauf, dass angehende Gründer die Grundlagen der Existenzgründung verstehen. In einem Existenzgründungsseminar sollen diese vermittelt werden, daher ist die Teilnahme Pflicht.
  6. Schreiben über Förderungsantrag: Der Gründer muss außerdem schriftlich begründen, warum die Agentur für Arbeit sein Vorhaben fördern sollte.

Gründerzuschuss, Existenzzuschuss, Gründungszuschuss: Gibt es Unterschiede?

Wenn man sich mit dem Thema Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit beschäftigt, stößt man auch auf die Begriffe Gründerzuschuss und Existenzzuschuss.

In der Regel ist damit das Gleiche gemeint. Liest man von Existenzzuschuss oder Gründerzuschuss, ist damit der Gründungszuschuss gemeint, wie er im SGB III in Paragraf 93 geregelt ist.

Der Gründungszuschuss ist ein in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich geregelter Zuschuss bzw. eine einheitliche Förderung, die immer nach den gleichen Regeln und in gleicher Höhe ausgezahlt wird. Bedeutet: Ein Gründer in Hamburg muss die gleichen Vorgaben erfüllen wie ein Gründer in Dortmund.

Daneben gibt es aber auch Förderungen, die nur in bestimmten Bundesländern zur Verfügung stehen. Das sogenannte Gründerstipendium oder Meistergründungsprämien gibt es nur in:

  • Nordrhein-Westfalen
  • Berlin
  • Bayern

Gründerzuschuss ohne Arbeitslosigkeit: Gibt es Alternativen?

Eine bestehende Arbeitslosigkeit ist eine Voraussetzung dafür, Gründungszuschuss beantragen zu können. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Personen, die nicht arbeitslos sind, den Gründerzuschuss nicht beantragen können.

Diese Personen müssen aber nicht auf staatliche Unterstützung verzichten. Denn für sie gibt es andere Programme, die sie bei der Existenzgründung unterstützen können und die einen Zuschuss zur Existenzgründung auch ohne Arbeitslosigkeit ermöglichen:

  1. Einstiegsgeld vom Jobcenter: Arbeitssuchende, die Geld vom Jobcenter bekommen, können einen Antrag auf das sogenannte Einstiegsgeld beim Jobcenter stellen.
  2. Gründungszuschuss der Rentenversicherung: Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können außerdem versuchen, einen Gründungszuschuss über die Rentenversicherung zu bekommen. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und dass der angehende Gründer seine Selbstständigkeit im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation startet. Die übrigen Voraussetzungen, die bei einem Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit gelten, gelten auch im Falle einer Förderung über die Rentenversicherung. Lassen Sie sich bei Interesse am besten direkt bei der Rentenversicherung beraten.
  3. Gründerdarlehen: Auch ein Kredit, zum Beispiel über die KfW-Bank, ist eine Möglichkeit, um die Existenzgründung zu finanzieren. Die KfW stellt in der Regel Kredite mit niedrigen Zinsen zur Verfügung, die der Schuldner über einen längeren Zeitraum zurückzahlen kann. Sollte es dem Unternehmen nicht gut gehen und die monatliche Kreditrate daher nicht bedient werden können, lässt sich mit der KfW häufig eine Stundung der Raten aushandeln.

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