Kindergeld in der Ausbildung: Wann besteht Anspruch?

Eltern können auch dann noch Kindergeld bekommen, wenn ihr Kind bereits die Schule abgeschlossen hat. Solange das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, besteht in aller Regel Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung. Was dabei zu beachten ist und wie hoch das Kindergeld in der Ausbildung ist, erfahren Sie jetzt.

Ein 50-Euro-Schein im Portemonnaie, gibt es Kindergeld in der Ausbildung?

Kindergeld in der Ausbildung: Regelungen

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Auch dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Vor einigen Jahren gab es beim Kindergeld in der Ausbildung eine gute Nachricht für Eltern: Das Einkommen des Kindes, das es während der Ausbildung oder im Studium erwirtschaftet, spielt in den meisten Fällen keine Rolle mehr.

Wenn das Kind noch auf einen passenden Ausbildungsplatz wartet, muss das nicht zwingend ein Grund für die Familienkasse sein, das Kindergeld zu streichen. Das Amt akzeptiert eine Übergangsphase von bis zu 4 Monaten und zahlt weiter Kindergeld aus, auch wenn sich das Kind aktuell nicht in einer Ausbildung befindet. Daneben besteht außerdem Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind einen Freiwilligendienst, wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales Jahr, absolviert.

Daneben gibt es die Fälle, in denen sich der angehende Azubi um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen findet. Auch das muss nicht bedeuten, dass er dann kein Kindergeld mehr erhält. Wer sich bei der Bundesagentur für Arbeit (oder dem Jobcenter) arbeitsplatzsuchend meldet und jünger als 21 ist, kann auch ohne passende Ausbildung Kindergeld erhalten. Unter Umständen werden auch andere Nachweise akzeptiert, um die (erfolglosen) Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zu belegen.

Nachweise und Bescheinigungen sind immer wichtig: Bei volljährigen Kindern müssen die Eltern Nachweise über die Lebenssituation erbringen. Welche Bescheinigungen und Nachweise im individuellen Fall verlangt werden, sollten Sie am besten direkt bei der zuständigen Familienkasse erfragen. Einen Überblick über die möglichen Bescheinigungen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Höhe des Kindergelds in der Ausbildung

Das Kindergeld in der Ausbildung oder im Studium ist genauso hoch wie das Kindergeld, das Eltern oder Sorgeberechtigte bekommen, deren Kind in die Kita oder zur Schule geht.

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Monat. Und das gilt für alle Kinder gleichermaßen. Man unterscheidet also nicht mehr, ob Eltern Kindergeld für das erste oder das vierte Kind bekommen. Zuvor bekamen Eltern unterschiedlich hohes Kindergeld abhängig davon, wie viele anspruchsberechtigte Kinder sie versorgten.

Wer bekommt das Kindergeld in der Ausbildung?

Das Kindergeld in der Ausbildung ist dafür gedacht, das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Kindergeld zählt zu den Sozialleistungen, die der Staat an seine Bürger auszahlt.

Obwohl theoretisch beide Eltern oder Sorgeberechtigte einen Anspruch auf Kindergeld haben, kann die Familienkasse immer nur einem Elternteil das Kindergeld überweisen.

Solange das Kind noch im elterlichen Haushalt lebt, verwenden die Eltern das Kindergeld dafür, laufende Kosten zu decken und Anschaffungen für das Kind zu bezahlen. Zieht das Kind aus, hat das Kind einen Anspruch darauf, das Kindergeld zu erhalten. In der Regel überweisen die Eltern oder Sorgeberechtigten das Kindergeld daher direkt auf das Konto des Kindes weiter.

Sollten die Eltern das Kindergeld nicht an den Azubi oder den Studenten überweisen wollen, kann das Kind sich an die zuständige Familienkasse wenden. Hier kann es einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Wird der Antrag genehmigt, geht das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes und nicht mehr an die Eltern.

Kindergeld in der Ausbildung: Voraussetzungen im Studium

Eine wichtige Voraussetzung, um Kindergeld in der Ausbildung zu bekommen, ist die sogenannte Ernsthaftigkeit der Ausbildung oder des Studiums. Das bedeutet, dass Eltern nachweisen müssen, dass ihr Kind nicht nur zum Schein eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Studenten müssen zum Beispiel regelmäßig Nachweise über die erbrachten Studienleistungen einreichen. Bei Studenten an Fernhochschulen kann es hin und wieder vorkommen, dass die Familienkasse auch die abgegebenen Einsendeaufgaben sehen möchte, um sich davon zu überzeugen, ob das Kind tatsächlich einem Studium nachgeht.

In der Regel geht die Familienkasse davon aus, dass ein Student mindestens zehn Stunden pro Woche Lehrveranstaltungen besuchen sollte, wenn er das Studium ernsthaft verfolgen möchte. Unter Umständen lässt sich die Familienkasse aber auch bei einer geringen wöchentlichen Stundenanzahl von der Ernsthaftigkeit überzeugen. Dazu sollten Studenten jedoch nachweisen können, dass sie zu Hause viel Zeit für die Vor- und Nachbereitung aufbringen müssen oder neben den Lehrveranstaltungen Praktika absolvieren.

Eltern, die unsicher sind, wie sie die Ernsthaftigkeit der Ausbildung nachweisen können, sollten am besten direkt mit dem Sachbearbeiter bei der Familienkasse Rücksprache halten. Häufig hilft ein freundliches Gespräch, um Unklarheiten schnell aus der Welt zu schaffen.

Kindergeld in der Berufsausbildung: Voraussetzungen

Absolviert das Kind eine duale oder schulische Ausbildung, haben Eltern in der Regel einen Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung, sofern es sich um die erste Ausbildung des Kindes handelt und das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist.

Auch Kindergeld nach abgeschlossener Ausbildung kann es geben. Jedoch nur dann, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Auch hier gilt jedoch: Fragen Sie am besten direkt beim Sachbearbeiter nach und erkundigen Sie sich nach den Vorgaben, die für Sie gelten.

Hat das Kind seine erste Ausbildung abgebrochen oder gerade die Schule beendet und ist auf der Suche nach einem (neuen) Ausbildungsplatz, bekommen die Eltern Kindergeld in der Ausbildung. Jedoch ist der Bezug des Kindesgeldes auf maximal vier Monate beschränkt.

Erste Berufsausbildung abgeschlossen: kein Kindergeld mehr

Wie bereits angedeutet, ist der Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung auf die erste Ausbildung oder das erste Studium beschränkt. Das kann hin und wieder zu Unmut führen, denn der Gesetzgeber legt fest, was als erste abgeschlossene Ausbildung gilt. Entscheidend ist nämlich, ob die Ausbildung zur Ausübung eines Berufs befähigt.

Für Studenten bedeutet das, dass bereits mit dem Bachelor-Abschluss der Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung erlischt. Das gilt auch dann, wenn Studenten noch nicht 25 Jahre alt sind. Denn mit einem Bachelor-Abschluss in der Tasche könnten Studenten anfangen zu arbeiten. Der auf den Bachelor folgende Master-Abschluss ist keine zwingende Voraussetzung, um einen Job zu finden. Bei diesem handelt es sich somit um eine zweite Berufsausbildung, was wiederum bedeutet, dass Eltern während des Master-Studiums keinen Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung haben könnten.

Der Anspruch fällt jedoch nicht automatisch weg, sobald das Kind die erste Berufsausbildung oder den ersten Studienabschluss in der Tasche hat. Die Familienkassen prüft vielmehr, ob sie weiterhin Kindergeld auszahlt.

In bestimmten Fällen kann es also auch noch für die zweite Ausbildung Kindergeld geben. Voraussetzung ist hier jedoch, dass Azubis oder Studenten weniger als 20 Stunden pro Woche neben der zweiten Ausbildung arbeiten.

Kindergeld in der Ausbildung und schädliche Einkünfte

Die Einkommensgrenze, die noch bis vor einigen Jahren bestand, wurde mittlerweile abgeschafft. Trotzdem dürfen Kinder in der Ausbildung nicht unbegrenzt dazuverdienen, ohne den Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung zu verlieren. Entscheidend sind nun die sogenannten schädlichen Einkünfte.

Schädlich für das Kindergeld sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Das jedoch nur dann, wenn der Azubi oder Student mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, um die Einkünfte zu erzielen.

Übrigens: Bei den sogenannten schädlichen Einkünften geht es tatsächlich nur um Erwerbsarbeit. Nehmen wir zum Beispiel an, dass die Eltern des Azubis für ihr Kind schon früh eine beachtliche Menge Geld angelegt haben. Dank des Zinseszinseffekts ist das Vermögen über die Jahre deutlich angewachsen. Würde der Azubi oder Student neben seiner Berufsausbildung oder dem Studium nicht arbeiten, sondern von seinen Kapitalerträgen leben, hätte das keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld. Auch Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung zählen nicht dazu.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass folgende Arten der Erwerbstätigkeit in der Regel keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld haben:

  • Der Azubi geht im Rahmen seiner Ausbildung einer Tätigkeit nach, bei der er Geld verdient.
  • Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung.
  • Der Azubi geht einer Beschäftigung neben seiner Berufsausbildung nach, arbeitet dabei jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Wichtig ist dabei die Stundenanzahl, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist.

Achtung: Wir erheben keinen Anspruch auf verbindliche Aussagen zum Thema Kindergeld in der Ausbildung. Wenn Sie verlässliche Informationen zu ihrem individuellen Fall bekommen möchten, sollten Sie direkt bei der zuständigen Familienkasse nachfragen.

Bildnachweis: Irina Shatilova / Shutterstock.com

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