Lohnkürzung: Wann ist die Kürzung des Gehalts erlaubt?
Wer arbeitet, bekommt dafür von seinem Arbeitgeber Geld. In manchen Fällen darf der Chef den Lohn oder das Gehalt kürzen. Was vorgefallen sein muss, damit eine Lohnkürzung möglich ist, und wie sich Arbeitnehmer, die weniger Lohn als vereinbart bekommen, verhalten sollen, können Sie hier nachlesen.
Definition: Wann spricht man von einer Lohnkürzung?
Von einer Lohnkürzung spricht man, wenn der Arbeitgeber nicht mehr den gesamten vertraglich vereinbarten Lohn zahlt. Arbeitgeber dürfen nicht einfach willkürlich den Lohn oder das Gehalt kürzen. Es müssen gute Gründe vorliegen, wenn sie diesen Schritt gehen wollen.
Lohnkürzung bei Fehlern?
Kein Mensch ist perfekt. Es ist also nur verständlich, dass im Arbeitsalltag Fehler passieren. Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass schon bei einem kleinen Fehler eine Lohnkürzung droht. Umgekehrt ist es ja auch nicht so, dass der Arbeitgeber jedes Mal mehr Geld zahlt, wenn seinem Mitarbeiter etwas besonders gut gelungen ist.
Das gilt jedenfalls für Arbeitsverträge, in denen festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldet und im Gegenzug dafür Geld bekommt. Das Schulden der Arbeitsleistung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Erfolg dabei erzielen muss. Eine Lohnkürzung ist in diesen Fällen also schwierig.
Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Leistung vereinbart wurde. In diesem Fall kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber den Lohn kürzt, wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde.
Auch bei dauerhafter Schlechtleistung, wenn der Mitarbeiter also grundsätzlich weniger arbeitet oder deutlich weniger leistet als Kollegen auf der gleichen Position, könnte eine Lohnkürzung gerechtfertigt sein.
Pauschal lässt sich jedoch nicht sagen, in welchen Fällen eine Gehaltskürzung juristisch haltbar ist. Betroffene Arbeitnehmer sollten Rücksprache mit einem Fachanwalt halten oder sich für eine erste Einschätzung der Situation vom Betriebsrat beraten lassen.
Wann ist eine Gehaltskürzung möglich?
Sollte dem Arbeitgeber zum Beispiel auffallen, dass sein Beschäftigter deutlich weniger leistet als vergleichbare Kollegen, muss er ihn zunächst darauf hinweisen und ihn im nächsten Schritt dazu auffordern, sich in Zukunft wieder mehr anzustrengen.
Sollte der Mitarbeiter auf die Ermahnung (oder Abmahnung) nicht reagieren, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informieren, dass er eine Lohnkürzung plant. Der Betriebsrat darf sich zu der geplanten Kürzung äußern und der Arbeitgeber muss ihn dazu anhören. In manchen Fällen schlägt der Betriebsrat bei der Anhörung alternative Möglichkeiten vor, um die Schlechtleistung des Beschäftigten auszugleichen. So soll verhindert werden, dass der Mitarbeiter am Ende des Monats weniger Geld in der Tasche hat.
Eine Lohnkürzung ist auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschäftigte grob fahrlässig verhält oder gar vorsätzlich einen Schaden beim Arbeitgeber verursacht. Dann könnte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Die Schulden, die sein Mitarbeiter hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen direkt vom Gehalt einbehalten. Auch das ist damit eine Form der Lohnkürzung.
Zusammenfassung: In diesen Fällen ist eine Lohnkürzung möglich
Nun haben wir schon ein paar Fälle genannt, in denen eine Gehaltskürzung möglich und häufig auch haltbar ist. Um Ihnen den Überblick zu vereinfachen, fassen wir die möglichen Situationen noch einmal zusammen:
- Lohnkürzung bei vereinbarter Leistung: Wenn nicht nur die bloße Arbeitsleistung, sondern auch bestimmte Ziele im Arbeitsvertrag vereinbart sind, kann das zu einer Lohnkürzung führen. Gerade bei Mitarbeitern, die leistungsabhängige Variablen vereinbart haben, macht sich schlechte Performance schnell auf dem Lohnzettel bemerkbar. Eine Lohnkürzung ohne Vertragsänderung ist daher durchaus möglich.
- Gehaltskürzung bei schlechter wirtschaftlicher Lage: Während der Corona-Pandemie hatten einige Unternehmen mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage zu kämpfen. In einer derartigen Situation ist es denkbar, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Lohnkürzung vereinbaren. Diese soll einen möglichen Stellenabbau verhindern.
- Kurzarbeit: Ein anderes Mittel, um einer schlechten wirtschaftlichen Lage zu begegnen, ist die Kurzarbeit. Der Arbeitgeber kann für einen bestimmten Zeitraum Kurzarbeit anordnen, was dazu führt, dass Beschäftigte weniger Geld erhalten. Damit die Anordnung der Kurzarbeit rechtlich wirksam ist, müssen sich entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag befinden.
- Lohnkürzung bei Minusstunden: Wenn Mitarbeiter in Gleitzeit arbeiten und Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto ansammeln, können diese durch eine Lohnkürzung ausgeglichen werden.
- Gehaltskürzung mit Vertragsänderung: Im Zuge einer sogenannten Änderungskündigung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber neue Konditionen vereinbaren. Diese können unter anderem dazu führen, dass der Mitarbeiter weniger Gehalt bekommt. Stimmt der Arbeitnehmer der Änderungskündigung zu, erhält er fortan weniger Geld.
- Zu viel gezahltes Gehalt: Hat der Arbeitgeber im Vormonat fälschlicherweise zu viel Geld überwiesen, ist ebenfalls eine Lohn- oder Gehaltskürzung denkbar. Der zu viel gezahlte Lohn aus dem Vormonat wird dann mit der aktuellen Gehaltszahlung verrechnet. Der Arbeitgeber muss dabei jedoch auf die Pfändungsfreigrenze achten.
- Weniger anspruchsvolle Arbeit: Denkbar ist auch, dass der Chef seinem Mitarbeiter eine weniger anspruchsvolle Arbeit zuweist – besonders dann, wenn sein Mitarbeiter durch anhaltende Schlechtleistung zeigt, dass er mit seinen Aufgaben überfordert ist. Wenn der Mitarbeiter seiner Degradierung zustimmt, ist es möglich, den Lohn zu kürzen.
- Gehaltskürzung nach Betriebsübergang: Wird ein Unternehmen verkauft oder Teile des Unternehmens ausgelagert (Outsourcing), spricht man von einem Betriebsübergang. In der Regel gilt in diesen Fällen ein Bestandsschutz für ein Jahr. Das heißt, dass die Mitarbeiter ein Jahr lang nicht schlechter gestellt werden dürfen. Es können jedoch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, um von dieser Regelung abzuweichen. Sollten Sie von einer Gehaltskürzung nach einem Betriebsübergang betroffen sein, könnte es sich lohnen, Rücksprache mit dem Betriebsrat oder einem Fachanwalt zu halten und Ihre Möglichkeiten auszuloten.
Lohnkürzung bei Krankheit
Arbeitnehmer stellen sich immer wieder die Frage, ob eine Lohnkürzung bei einer langen Krankheit möglich ist. Grundsätzlich haben Beschäftige gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch darauf, weiterhin Geld zu bekommen auch wenn sie krank sind. In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses ist die Krankenkasse dafür zuständig. Der Arbeitgeber kann den Lohn also nicht kürzen, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt.
Aber er muss den Lohn oder das Gehalt bei Krankheit nicht dauerhaft weiterzahlen. Der Beschäftigte hat maximal sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung. Danach muss der Chef nicht mehr zahlen und der Beschäftigte erhält Krankengeld. Das Krankengeld ist in der Regel deutlich niedriger als das regelmäßige Gehalt und ähnelt damit einer Lohnkürzung. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag Regelungen treffen, die den Arbeitnehmer besserstellen.
Höhe der Lohnkürzung: Wie viel ist erlaubt?
Sollte die Lohnkürzung rechtmäßig sein, fragen Sie sich sicherlich, in welcher Höhe der Arbeitgeber Ihren Lohn oder Ihr Gehalt kürzen darf. Auch in diesem Fall gilt, dass sich diese Frage – wie so häufig im Arbeitsrecht – nicht pauschal beantworten lässt. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall und die individuellen Umstände an.
Gibt es beispielsweise einen Tarifvertrag, in dem die Möglichkeit einer Lohnkürzung geregelt ist, muss sich der Arbeitgeber daran halten. Daneben begrenzen gültige Lohnuntergrenzen die Höhe der Lohnkürzung.
Lohnkürzung: Was kann ich dagegen tun?
Sollten Sie mit Ihrer Lohnkürzung nicht einverstanden sein, können Sie sich dagegen wehren. Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein und fordern Sie Ihren Arbeitgeber dazu auf, den Erhalt zu bestätigen.
Zunächst sollten Sie jedoch professionelle Hilfe suchen und prüfen lassen, ob die Lohnkürzung durch Ihren Arbeitgeber rechtlich korrekt ist. Wenn nicht, haben Sie in aller Regel einen Anspruch darauf, den zu wenig gezahlten Lohn wieder einzufordern.
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