Kündigung begründen: Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
Wenn Beschäftigte ihren Arbeitsvertrag kündigen, müssen sie diesen Schritten bei einer ordentlichen Kündigung nicht begründen. Allerdings könnte sich die Frage nach dem Kündigungsgrund im anschließenden Bewerbungsprozess stellen. Was Sie dann antworten können und wie Sie Ihre Kündigung in den Bewerbungsunterlagen präsentieren, erfahren Sie hier.
Muss ich eine Kündigung begründen?
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Arbeitnehmer keine Gründe anführen. Wenn Beschäftigte dagegen außerordentlich und fristlos kündigen möchten, müssen sie dafür einen Grund nennen.
Folgende Gründe können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen:
- Der Beschäftigte wird an seinem Arbeitsplatz sexuell belästigt wird
- Der Arbeitgeber macht sich durch grobe Pflichtverletzung strafbar.
- Der Arbeitnehmer ist an seinem Arbeitsplatz einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
- Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt wiederholt nicht, nicht vollständig oder zu spät.
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss allerdings bestimmte Bestandteile beinhalten, um gültig zu sein.
Eine Kündigung des Arbeitnehmers muss folgende Punkte enthalten:
- Den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers
- Den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers
- Ort und Datum
- Betreffzeile: Üblich ist eine Überschrift wie „Kündigung des Arbeitsvertrages“
- Ansprechpartner: Der richtige Ansprechpartner für die Kündigung findet sich normalerweise im Arbeitsvertrag, sonst hilft die Personalabteilung
- Zeitpunkt der Kündigung: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“
- Erklärung der Kündigungsabsicht: „Ich würde gerne kündigen“ ist missverständlich. Wer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, sollte das unmissverständlich formulieren, siehe Punkt 7.
- Eigenhändige Unterschrift
Kündigung durch Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen in der Regel einen Grund angeben, wenn sie sich von ihrem Beschäftigten trennen wollen. Sobald der Beschäftigte mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist, müssen sie meist einen Kündigungsgrund nennen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch in sogenannten Kleinbetrieben. Ein Kleinbetrieb ist ein Unternehmen, in dem weniger als 10 Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten. Dann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Arbeitnehmer können dort also auch ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden können. Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber aber auch in einem Kleinbetrieb eine Begründung nennen.
Eigene Kündigung begründen in der Bewerbung
Auch wenn Arbeitnehmer ihre Kündigung formal nicht begründen müssen, sollten sie den Schritt bei einer Bewerbung dennoch gut erklären können. Spätestens im nächsten Vorstellungsgespräch werden sie meist danach gefragt, warum sie den vorherigen Job gekündigt haben.
Wer herumdruckst und erst nach einer Begründung suchen muss, der zeichnet kein gutes Bild von sich. Im schlimmsten Fall könnte der Personaler sogar argwöhnisch werden und vermuten, dass der Bewerber nicht komplett ehrlich ist. Im Vorstellungsgespräch ist das eine denkbar schlechte Situation.
Bewerber sind daher gut beraten, sich bereits zu Beginn des Bewerbungsprozesses gute Gründe für ihre Kündigung zurechtzulegen. Diese Vorbereitung hat mehrere Vorteile: Sie müssen in der konkreten Situation nicht lange überlegen, sondern können einen oder gleich mehrere der vorbereiteten Kündigungsgründe nennen. Das kommt beim Personaler gut an.
Und da Sie wissen, dass Sie sich nicht vor der Frage nach dem Grund für Ihre Kündigung fürchten müssen, gehen Sie ruhiger und selbstsicherer ins Gespräch. Auch das dürfte der Personaler positiv bewerten.
Kündigung begründen im Anschreiben und Vorstellungsgespräch
Bevor Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, müssen Sie Ihre Unterlagen an die Unternehmen schicken, für die Sie gerne arbeiten möchten. Schon im Anschreiben können Sie Ihre Kündigung begründen. In manchen Fällen sollten Sie das sogar.
Wenn Sie zum Beispiel nur einige Monate in dem vorherigen Unternehmen beschäftigt waren, sollten Sie dem Personaler triftige Gründe für das Intermezzo nennen. Er könnte andernfalls befürchten, dass Sie auch sein Unternehmen schnell wieder verlassen.
Eigene Kündigung begründen: So gehen Sie vor
Ist die Kündigung von Ihnen ausgegangen, sind Sie in einer guten Position. Sie haben die Kündigung eingereicht, weil Sie davon ausgehen, in absehbarer Zeit bei einem anderen Arbeitgeber einen besseren Job zu finden. Das belegt Ihr Selbstbewusstsein und deutet auf gute fachliche Kenntnisse hin.
Würden Sie befürchten, aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen so schnell keinen neuen Job zu finden, wären Sie vermutlich bei ihrem vorherigen Arbeitgeber geblieben und hätten nicht den Sprung ins kalte Wasser gewagt.
Dieses Wissen um die eigenen Stärken und das eigene Können darf gern zur Sprache kommen, wenn Sie Ihre Kündigung begründen. Etwa so:
- „Bei meinem vorherigen Arbeitgeber bin ich innerhalb kurzer Zeit in eine leitende Position aufgestiegen. Darüber habe ich mich sehr gefreut, weil mein Arbeitgeber mir gezeigt hat, dass er mein Potenzial und meinen Einsatz für die Firma wertschätzt. Jedoch war es nicht möglich, in dieser Position weiter zu wachsen. Das Unternehmen war dafür leider zu klein, sodass es auch in absehbarer Zeit keine weitere Entwicklungsmöglichkeit für mich gegeben hätte. Daher habe ich den Entschluss gefasst, mich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren.“
- „Nach einiger Zeit bei meinem ehemaligen Arbeitgeber gab es einen Wechsel an der Firmenspitze. Mit diesem Wechsel ging auch ein Wandel in der Firmenphilosophie und -kommunikation einher. Damit konnte ich mich nicht länger identifizieren, sodass ich mich nun neu orientiere.“
- „In meiner vorherigen Position hatte ich das Gefühl, mein Potenzial nicht voll ausschöpfen zu können. Bei einem größeren Arbeitgeber kann ich mehr Verantwortung übernehmen und meine Stärken und Qualifikationen besser einbringen.“
Begründungen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist schwieriger zu begründen. Doch auch in diesem Fall kommt es auf die Umstände an.
Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, weil das Unternehmen in wirtschaftlich schwieriges Fahrwasser geraten ist, können Sie das in der Regel ansprechen, ohne bei einer erneuten Bewerbung mit negativen Auswirkungen rechnen zu müssen.
Eine Begründung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann beispielsweise so aussehen:
- „Infolge der Coronakrise ging es meinem ehemaligen Arbeitgeber immer schlechter. Schließlich wurde ein Stellenabbau wirtschaftlich notwendig. Da ich erst kurze Zeit im Unternehmen tätig war und keine Kinder habe, wurde mir aufgrund der Sozialauswahl gekündigt.“
- „Mein ehemaliger Arbeitgeber plante einen Börsengang, der jedoch nicht erfolgreich verlief. In der Folge mussten Mitarbeiter entlassen werden. Aufgrund der Sozialauswahl war leider auch mein Arbeitsplatz davon betroffen.“
- „Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber wurden kürzlich Teile der Produktion ins Ausland verlagert. Im Rahmen dieser Betriebsverlagerung wurden Arbeitsplätze gestrichen. Darunter leider auch meiner.“
Schwieriger wird es, wenn Ihnen aus personenbedingten oder gar verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde, etwa weil Sie regelmäßig zu spät zur Arbeit erschienen sind oder weil Sie eine erhebliche Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sind. In diesen Fällen sollte nicht nur die Kündigung gut begründet werden. Sie müssen auch einen Lösungsansatz präsentieren, wie Sie derartige Probleme in Zukunft vermeiden wollen. Das könnte zum Beispiel so aussehen:
„In meiner vorherigen Position bin ich längere Zeit wegen Krankheit ausgefallen. Mein ehemaliger Arbeitgeber konnte meinen Ausfall nicht mehr kompensieren und hat mir deshalb gekündigt. Nun ist die Erkrankung komplett ausgeheilt, sodass ich neue berufliche Herausforderungen annehmen möchte.“
Eigene Kündigung beim Arbeitsamt begründen: Darauf ist zu achten
In vielen Fällen müssen Arbeitnehmer nach der Kündigung zumindest vorübergehend Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. Die Vorschrift besagt sogar, dass man sich spätestens 12 Wochen, bevor man arbeitslos wird, beim Arbeitsamt melden muss.
Bei einer Eigenkündigung, also wenn Sie selbst gekündigt haben, kann das Arbeitsamt jedoch eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen. Während dieser Sperrfrist bekommen Sie kein Arbeitslosengeld.
Haben Sie eine gute Begründung für Ihre Kündigung, können Sie das jedoch vermeiden. Der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit könnte beispielsweise folgende Gründe anerkennen und entsprechend keine Sperrfrist verhängen:
- Sie pflegen einen kranken Angehörigen und mussten daher umziehen. Deshalb waren Sie gezwungen, Ihren Job zu kündigen.
- Sie möchten zu Ihrem neuen Lebenspartner ziehen. Da Ihr Lebenspartner in einer anderen Stadt lebt, mussten Sie Ihren Arbeitsplatz aufgeben.
- Sie wurden bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gemobbt, sodass Sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen haben, als zu kündigen.
- Die Arbeitsaufgaben bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber waren nur mit ständigen Überstunden zu bewältigen. Bei Ihnen führte das zu gesundheitlichen Problemen, weshalb Sie kündigten.
Ob der Sachbearbeiter solche Gründe für eine Kündigung akzeptiert, hängt vom Einzelfall ab. Es liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, wann oder ob Sanktionen verhängt werden. Ein offenes und freundliches Gespräch jedoch helfen, zu einer guten Lösung zu kommen.
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