Lohnersatzleistungen in der Steuer richtig angeben
Wenn ein Arbeitnehmer sein reguläres Gehalt nicht mehr bekommt, werden häufig Lohnersatzleistungen gezahlt – zum Beispiel in der Elternzeit, bei Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit. Lohnersatzleistungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wann eine Steuererklärung verpflichtend ist, ob Lohnersatzleistungen steuerpflichtig sind und wie Sie sie bei der Steuer richtig geltend machen, erfahren Sie hier.
Was sind Lohnersatzleistungen?
Lohnersatzleistungen sind auch als Entgeltersatzleistungen bekannt. Es handelt sich dabei um einen finanziellen Ausgleich, der gezahlt wird, wenn das übliche Gehalt wegfällt. Die Gründe für den Wegfall des eigentlichen Lohns können dabei unterschiedlicher Natur sein. Das zeigen die folgenden Lohnersatzleistungen-Beispiele: Zu den Entgeltersatzleistungen gehören unter anderem
- Arbeitslosengeld (gemeint ist das reguläre Arbeitslosengeld, auch als „Arbeitslosengeld 1“ bekannt),
- Elterngeld in der Elternzeit,
- Krankengeld nach den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
- Verletztengeld nach den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingt ist,
- Kurzarbeitergeld,
- Übergangsgeld, etwa während einer Reha-Maßnahme, mit der die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt werden soll,
- Mutterschaftsgeld,
- Insolvenzgeld und
- Pflegeunterstützungsgeld, das für eine kurzzeitige Pflege von Angehörigen gezahlt werden kann.
Lohnersatzleistungen helfen den Empfängern, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Sie werden je nach Art von Sozialversicherungsträgern wie der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, einer Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Sind Lohnersatzleistungen steuerpflichtig?
Wenn das Gehalt wegfällt und jemand stattdessen Lohnersatzleistungen erhält, ist das in der Regel steuerfrei. Genaueres regelt § 32b des Einkommenssteuergesetzes. Nicht steuerpflichtig sind insbesondere
- Arbeitslosengeld (regulär),
- Elterngeld,
- Krankengeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Übergangsgeld,
- Kinderkrankengeld,
- Insolvenzgeld,
- Verletztengeld,
- Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz und
- Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit.
Wie Lohnersatzleistungen die Steuerlast erhöhen können
Lohnersatzleistungen sind zwar in aller Regel steuerfrei, können sich aber nichtsdestotrotz auf die Steuer auswirken. Bestimmte Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Lohnersatzleistungen werden in solchen Fällen zum sonstigen Einkommen addiert; der Steuersatz entspricht dann dem Steuersatz für Einnahmen in der entsprechenden Höhe. Tatsächlich besteuert wird anschließend zwar nur das zu versteuernde Einkommen, also nicht die Lohnersatzleistungen. Der höhere Steuersatz kann aber dazu führen, dass Sie insgesamt mehr Steuern zahlen müssen.
Bedenken Sie also, dass Lohnersatzleistungen Steuernachzahlungen nach sich ziehen können. Ob Ihnen Nachforderungen des Finanzamts drohen, hängt unter anderem davon ab, wie viel Lohnsteuer Sie bereits gezahlt haben, wie lange Sie die Lohnersatzleistungen bezogen haben und welche Summen Sie von der Steuer absetzen können.
Leistungen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden und wirken sich somit nicht auf die Steuerlast der Empfänger aus. Das betrifft zum Beispiel Bürgergeld (früher „Hartz IV“), Wohngeld, Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Betreuungsgeld, Einnahmen aus Ein-Euro-Jobs und Pflegeunterstützungsgeld.
Wann muss man nach dem Bezug von Lohnersatzleistungen eine Steuererklärung abgeben?
Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt zumindest, wenn diese Leistungen mehr als 410 Euro im Jahr ausgemacht haben – eine niedrige Schwelle, die fast immer überschritten wird.
In diesem Fall müssen die Betroffenen im Folgejahr bis zum 31. Juli eine Steuererklärung einreichen. Es besteht dann eine sogenannte Pflichtveranlagung. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich aus, wenn Betroffene neben den Lohnersatzleistungen auch ein „normales“, steuerpflichtiges Einkommen im betreffenden Jahr hatten. Wenn Lohnersatzleistungen das einzige Einkommen waren, bleiben diese wie gehabt steuerfrei.
Wie gibt man Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung richtig an?
Wer Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die sich in einem Jahr auf mehr als 410 Euro belaufen haben, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie müssen die entsprechenden Beträge dann in der Steuererklärung angeben.
Das ist zwar eigentlich nicht zwingend, weil die Höhe der gezahlten Lohnersatzleistungen von den zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern ohnehin an das Finanzamt übermittelt wird. Diese Beträge berücksichtigt das Finanzamt dann automatisch. Allerdings ist es besser, die Lohnersatzleistungen trotzdem in der Steuererklärung anzugeben. Sie wissen sonst nicht, ob die übermittelten Daten nicht vielleicht fehlerhaft sind.
Relevant sind dabei die Bruttobeträge und damit nicht nur die Beträge, die Sie tatsächlich überwiesen bekommen haben. Bei Leistungen wie Arbeitslosengeld kommen noch Sozialversicherungsbeiträge aus Sicht des jeweiligen Trägers hinzu. Dadurch zahlen die Träger mehr, als Sie als Empfänger erhalten.
Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung: Welche Felder sind relevant?
Je nachdem, welche Lohnersatzleistungen Sie bekommen haben, müssen Sie diese an bis zu zwei Stellen in der Steuererklärung angeben. Bei Lohnersatzleistungen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen – das betrifft vor allem Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld –, ist die Anlage N der Einkommenssteuererklärung relevant. Dort haben Sie die Möglichkeit, Zeiten der Nichtbeschäftigung anzugeben. Gefragt ist der Zeitraum, in dem Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben. Denken Sie auch an einen entsprechenden Nachweis, etwa eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit.
Alle weiteren Lohnersatzleistungen geben Sie im Mantelbogen unter „Sonstige Angaben und Anträge“ an. Welche Beträge Sie in Zeiten der Nichtbeschäftigung erhalten haben, tragen Sie im Hauptvordruck unter dem Punkt Einkommensersatzleistungen ein. Falls Sie verschiedene Lohnersatzleistungen in einem Jahr erhalten haben, zählen Sie zunächst alle Beiträge zusammen und tragen dann die Summe im entsprechenden Feld ein.
Wenn Sie Ihren Steuerbescheid nach der Abgabe der Steuererklärung erhalten, prüfen Sie, ob das Finanzamt die korrekten Beträge berücksichtigt hat. Falls das nicht der Fall sein sollte, haben Sie nach dem Erhalt Ihres Steuerbescheids vier Wochen Zeit, Einspruch dagegen einzulegen.
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