Entschädigung bei Verdienstausfall – Anspruch & Berechnung
Es gibt immer wieder Situationen, in denen man nicht arbeiten kann. Das führt für die Betroffenen zu einem Verdienstausfall. In bestimmten Fällen haben Sie bei einem Verdienstausfall Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt besonders, wenn der Verdienstausfall in Verbindung mit der Corona-Pandemie steht. Hier erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Entschädigung besteht und was Sie tun müssen, um Ihr Geld zu erhalten.
Entschädigung bei Verdienstausfall: Was bedeutet das?
Es gibt viele Umstände, die zu einem Verdienstausfall führen können. Man spricht davon im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder bei selbständigen beruflichen Tätigkeiten. Ein Arbeitnehmer beziehungsweise Selbständiger kann dann seiner Arbeit nicht wie vorgesehen nachgehen. Dadurch entgeht ihm das Gehalt (oder Honorar), das er in dieser Zeit eigentlich verdient hätte.
In manchen Fällen haben Betroffene bei einem Verdienstausfall Anspruch auf eine Entschädigung, die dann zum Beispiel von einer Behörde oder von Auftraggebern, Kunden oder Patienten gezahlt werden kann.
Relevant ist das Thema Entschädigung bei Verdienstausfall insbesondere in der aktuellen epidemischen Lage wegen der Corona-Pandemie. Wenn jemand nicht arbeiten kann, weil er zum Beispiel in Quarantäne muss oder ein Tätigkeitsverbot aus Infektionsschutzgründen besteht, kann ein Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall bestehen. Dasselbe gilt, wenn Beschäftigte ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil etwa eine Kita geschlossen ist, und sie deshalb nicht arbeiten können.
Voraussetzungen: Wann besteht Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall im Zusammenhang mit Corona?
Durch das Coronavirus kommt es immer wieder zu behördlich angeordneten Maßnahmen wie Quarantäne, Tätigkeitsverboten und der vorübergehenden Schließung oder Einschränkung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung. Wenn Erwerbstätige davon betroffen sind, können sie nicht arbeiten und es kommt zu einem Verdienstausfall. Auch eine vorsorgliche selbständige Isolierung im Zusammenhang mit Covid-Fällen kann dazu führen.
In vielen Fällen können Betroffene eine Entschädigung erhalten, wenn es zu einem Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kommt. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus §§ 56 und 57 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Aus § 56 Absatz 1 IfSG geht hervor: Wer als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld“ (Stand 11/2021).
Regelungen für Verdienstausfälle wegen der Kinderbetreuung
Neben Corona-Fällen und -Verdachtsfällen kann sich auch eine eingeschränkte Kinderbetreuung auf die Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten auswirken. Es kam während der Pandemie immer wieder vor, dass Kinder in Schule, Kindergarten und Kita nicht oder nicht im gewohnten Umfang betreut werden konnten. Ebenso kann es behördliche Empfehlungen für Eltern geben, ihre Kinder selbst zuhause zu betreuen.
Für Eltern bedeutet das, dass sie sich alternative Betreuungsmöglichkeiten suchen müssen. Wenn es die nicht gibt, müssen sie wegen der Kinder selbst zuhause bleiben. Dann kann ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall bestehen. Es darf allerdings keine anderen Optionen geben, außerdem dürfen die Kinder höchstens zwölf Jahre alt sein. Ausnahmen bestehen bei Kindern mit Behinderung, die Hilfe benötigen. Hier gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren nicht.
In diesen Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall
Ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. So muss zwingend ein Verdienstausfall vorliegen, der nicht durch Krankheit bedingt sein darf. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn jemand eine nicht zwingend erforderliche Reise in ein Risikogebiet unternommen hat und deshalb nach seiner Rückkehr in Quarantäne muss.
Für eine Einschränkung der Kinderbetreuung im Zusammenhang mit der Corona-Krise gilt: Es darf keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für die Kinder geben. Auch, ob jemand geimpft ist, kann den Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfällen beeinflussen: Wenn eine Impfung möglich gewesen wäre und der Verdienstausfall so hätte verhindert werden können, ist eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. Das gilt nicht für Betroffene, die selbst an Covid-19 erkrankt sind, weil man nicht sicher davon ausgehen kann, dass eine Impfung die Erkrankung verhindert hätte.
Verdienstausfall Berechnung: Wie hoch ist die Entschädigung bei Verdienstausfall – und wie lange wird sie gezahlt?
Auch die Höhe der Entschädigung bei einem Verdienstausfall im Zusammenhang mit Covid-19 ist in § 56 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich demnach an der Höhe des Verdienstausfalls, also dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer ansonsten zustünde. Es geht dabei um das Nettoentgelt; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen.
Wenn Sie etwa wegen einer Quarantäne oder einem Corona-Verdacht nicht arbeiten können, haben Sie bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Ab der siebten Woche mindert sich die Entschädigung auf 67 Prozent des Verdienstausfalls, jedoch höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat.
Wenn jemand wegen der Betreuung seiner Kinder im Job ausfällt, macht die Entschädigung ebenfalls 67 Prozent des üblichen Nettogehalts aus. Auch hier liegt die Grenze in einem vollen Monat bei 2.016 Euro. Die Voraussetzung dafür, dass die Entschädigung in solchen Fällen überhaupt gezahlt wird, ist, dass der Bundestag eine epidemische Lage mit nationaler Tragweite erklärt hat. Die Entschädigung bei Verdienstausfall wird dann für maximal zehn Wochen im Jahr gezahlt, und zwar ungeachtet der Zahl der Kinder. Alleinerziehende Eltern können die Entschädigung doppelt so lange – 20 Wochen im Jahr – erhalten.
Verdienstausfall: Welchen Anspruch haben Selbständige?
Auch Selbständige können in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durch das Coronavirus eingeschränkt sein. Sie sind von einem Tätigkeitsverbot nach einer entsprechenden behördlichen Anordnung oder einer Quarantäne oft besonders hart getroffen. Haben auch sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall? Grundsätzlich ja. Unter den weiter oben genannten Voraussetzungen können sie ebenfalls eine Entschädigung erhalten.
Die Höhe der Entschädigung entspricht in den ersten sechs Wochen der Höhe des Verdienstausfalls. Die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist das übliche Arbeitseinkommen geteilt durch zwölf. Ab der siebten Woche entspricht die Entschädigung wie bei Arbeitnehmern nur noch der Höhe des Krankengelds.
Auf Antrag zahlt die zuständige Behörde auch Ersatz für Betriebsausgaben, die weiterlaufen, während der Betrieb durch das Tätigkeitsverbot ruht. Bei einer Existenzgefährdung können Selbständige weitere staatliche Hilfen erhalten. Außerdem können Vorschusszahlungen beantragt werden.
Selbständige, die ihre Kinder im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie selbst betreuen müssen und die deshalb nicht arbeiten können, können sich auf denselben Anspruch auf Entschädigung berufen wie Arbeitnehmer. Auch sie können 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet bekommen.
Ausfallhonorar bei Verdienstausfall
Auch abseits von coronabedingten Verdienstausfällen können Selbständige einen Anspruch auf Entschädigung haben – in Form eines Ausfallhonorars. Dabei kommt es auf die Umstände an und darauf, was mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. So kann zum Beispiel ein freiberuflicher Fotograf, der kurzfristig abbestellt wird, Anspruch auf ein Ausfallhonorar haben. Dasselbe kann gelten, wenn schon gemachte Bilder später doch nicht gebraucht werden.
Besonders häufig geht es um Ausfallhonorare im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ärzten, Physiotherapeuten oder anderen Selbständigen, die im medizinischen Bereich tätig sind. Oft ist es üblich, dass ein Ausfallhonorar fällig wird, wenn ein Termin gar nicht oder zu kurzfristig abgesagt wird. Was zulässig ist, hängt aber wiederum von den Umständen im Einzelfall ab. Eine Rolle spielt dabei etwa die Frage, ob der betroffene Selbständige die Zeit anders nutzen kann oder nicht. Außerdem muss der Patient oder Kunde vorab darüber aufgeklärt worden sein, dass ein Ausfallhonorar droht, wenn er nicht erscheint oder einen Termin nicht rechtzeitig absagt.
Wo kann man die Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen?
Für die Zahlung von Entschädigungen bei Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind die Gesundheitsbehörden der Länder zuständig. Dort kann die Entschädigung beantragt werden. Es kommt auf das Bundesland an, an wen genau Sie sich dazu wenden müssen.
Als Arbeitnehmer müssen Sie sich allerdings in den meisten Fällen gar nicht selbst darum kümmern, die Entschädigung bei Verdienstausfall zu beantragen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber sie aus. Er kann sich das Geld dann bei der zuständigen Behörde zurückholen. Falls Sie durch Probleme mit der Kinderbetreuung an Ihrer Arbeitstätigkeit gehindert sind, kümmert sich der Arbeitgeber sogar um die gesamte Auszahlung über maximal zehn beziehungsweise 20 Wochen bei Alleinerziehenden.
Beantragen müssen Sie eine Entschädigung bei Verdienstausfall nur in anderen Fällen, zum Beispiel bei einer Quarantäne, die länger als sechs Wochen dauert. Selbständige müssen die Entschädigung grundsätzlich selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.
Weitere Situationen, die Verdienstausfälle nach sich ziehen können
Auch abseits der Corona-Krise ergeben sich im Arbeitsalltag immer wieder Situationen, in denen es zu einem Verdienstausfall kommen kann.
Ein klassisches Beispiel ist eine Erkrankung, die mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergeht. Wer als Arbeitnehmer erkrankt, bekommt zunächst bis zu sechs Wochen lang den üblichen Lohn vom Arbeitgeber. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld, welches deutlich niedriger als das übliche Nettoeinkommen ist. Um damit verbundene finanzielle Einbußen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, über eine Verdienstausfall-Versicherung nachzudenken. Die Versicherung würde in solchen Fällen einspringen und Sie hätten so viel Geld zur Verfügung wie sonst auch. Auch für Selbständige ist das eine Überlegung wert.
Ein weiterer Grund für einen Verdienstausfall kann ein Gerichtstermin sein. Wie ist es bei einem Verdienstausfall wegen eines Gerichtstermins mit dem Gehalt? Muss der Arbeitgeber es weiterzahlen? Und muss man für den Termin freigestellt werden?
Es kommt auf die Umstände an. Wenn Sie vom Gericht als Zeuge geladen wurden, muss Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen. Sie müssen also für den Gerichtstermin keinen Urlaub nehmen. Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn Sie selbst Kläger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren sind. Entscheidend ist dann, ob Sie bei einem Gerichtstermin anwesend sein müssen oder nicht.
Wenn Sie als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wurden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung wegen des Verdienstausfalls. Das Geld erhalten Sie aus der Gerichtskasse; den Antrag stellen Sie entsprechend auch am Gericht. Als Kläger oder Beklagter, der das Verfahren gewonnen hat, können Sie verlangen, dass die gegnerische Partei für den Verdienstausfall aufkommt.
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